Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.2000, Az.: BVerwG 1 DB 22.00
Verlust der Dienstbezüge; Diagnose eines postthrombotischen Syndroms ; Beendigung des Verlustes von Dienstbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 22.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.06.2000 - AZ: II BK 17/99
Rechtsgrundlagen
- § 121 BDO
- § 9 BBesG
- § 43 Abs. 2 VwVfG
Prozessführer
Posthauptschaffner ...,
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II- ... -, vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten des Beamten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verlust der Dienstbezüge am 24. Dezember 1999 geendet hat.
Gründe
I.
Der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION M. der Deutschen Post AG stellte mit Bescheid vom 4. November 1999 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit ab dem 13. Oktober 1999 bis auf weiteres fest. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 13. Juni 2000 den angefochtenen Bescheid vom 4. November 1999 für die Zeit seit dem 13. Oktober 1999 außer den Zeiten des genehmigten Erholungsurlaubs vom 27. Dezember 1999 bis 3. Januar 2000 sowie vom 17. Januar bis 9. Februar 2000 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es sich auf den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 1 DB 19.99 - bezogen und ausgeführt, auch die zusätzlich vom Beamten eingereichten Atteste und Bescheinigungen belegten nicht dessen Dienstunfähigkeit.
Gegen diesen Beschluss hat der Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet: Im Gegensatz zu den Ärzten Prof. Dr. W., Dr. Sch. und Dr. K., die nicht nur das Vorhandensein eines postthrombotischen Syndroms, sondern auch seine darauf beruhenden Schmerzen bezweifelten, habe Frau Dr. W. von der Universitätsklinik H. ein postthrombotisches Syndrom diagnostiziert und das Bestehen seiner Schmerzen bestätigt. Es falle auf, dass der Dienstherr ihn nicht mehr dem Postbetriebsarzt Dr. J. überstellt habe. Allein Dr. J. sei in der Lage, eine zutreffende Stellungnahme zur Frage seiner Dienstfähigkeit abzugeben.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Bescheid vom 4. November 1999 gemäß § 121 Abs. 1 und 2 BDO i.V.m. § 9 BBesG zu Recht und mit zutreffenden Gründen aufrechterhalten. Allerdings musste im Hinblick auf den dem Beamten gewährten Erholungsurlaub ein früherer Endzeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge festgestellt werden.
Die nach dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1999, an dem der Senat festhält und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, erfolgten Untersuchungen und Behandlungen des Beamten rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Entgegen der Behauptung des Beamten beziehen die Ärzte Prof. Dr. W. (vom 4. Februar 1998, S. 9) und Dr. Sch. (vom 14. September 1999, S. 3, 9) ein postthrombotisches Syndrom ausdrücklich in ihre Begutachtungen ein. Indem der Arzt für Arbeitsmedizin Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1999 - auch aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht - das Gutachten des Dr. Sch. vom 14. September 1999 für zutreffend hält und zu dem Ergebnis kommt, der Beamte könne die von ihm zuletzt geforderten Tätigkeiten weiterhin vollschichtig ausführen, bezieht auch er das postthrombotische Syndrom in seine Überlegungen ein. Diese Ärzte messen dem postthrombotischen Syndrom allerdings keine Bedeutung in dem Sinne zu, dass sich daraus eine Dienstunfähigkeit des Beamten ableiten lässt. Auch die Assistentin der Poliklinik der Universitäts-Hautklinik H., Dr. W., zu der sich der Beamte von sich aus begeben hat, benennt in ihrem Arztbericht vom 1. März 2000 lediglich die völlig unstreitige Diagnose "postthrombotisches Syndrom, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 1996 rechter Unterschenkel, 1993 linker Unterschenkel". Weiter wird ausgeführt, die Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine Thrombophilie ergeben. In der phlebologischen Untersuchung vom 11. November 1999 ist als Diagnose zwar "Kompressionsschmerz beider Waden" festgehalten. Dies beruht aber offensichtlich darauf, dass der Beamte, wie sich aus der vorangestellten Anamnese ergibt, seit sechs Jahren Kompressionsstrümpfe trägt. An keiner Stelle enthalten die Untersuchungsberichte vom 11. November 1999 und 5. Januar 2000 sowie der Arztbericht vom 1. März 2000 Hinweise darauf, dass der Beamte wegen seiner Beinleiden dienstunfähig ist.
Auch die Mitteilung des Postbetriebsarztes Dr. J. vom 26. Januar 2000 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beamten enthält keine neuen Erkenntnisse. Der Inhalt ist mehr "seelsorgerischer" als ärztlicher Natur. Der Dienstherr selbst schenkt der Auffassung des Dr. J., der Beamte sei nach wie vor dienstunfähig, keinen Glauben. Dies dürfte der Grund sein, dass der Beamte nicht mehr Dr. J. überstellt worden ist. Auch aus einem anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass der Postbetriebsarzt den jeweils betroffenen Beamten besonders wohlwollend zur Seite zu stehen scheint. Wie im Verfahren BVerwG 1 DB 23.97 (Beschluss vom 26. April 1999) hat Dr. J. zugunsten des Beamten ohne dienstlichen Anlass eine Bescheinigung ausgestellt und ohne der Dienststelle hiervon Kenntnis zu geben.
Soweit der Neurologe Seibert in seinem Bericht vom 4. März 2000 an Dr. K., der den Beamten in jüngster Zeit mit der unverbindlichen Diagnose Cephalgie (Kopfschmerz) und Varicosis (Krampfadern) arbeitsunfähig geschrieben hat, aufgrund ausgeprägter psychosomatischer Störungen und anhaltender depressiver Verstimmung für derzeit arbeitsunfähig hält, betrifft dies nicht den streitgegenständlichen Zeitraum.
Der Beamte hat in der Zeit vom 27. Dezember 1999 bis 3. Januar 2000 und vom 17. Januar bis 9. Februar 2000 genehmigten Erholungsurlaub erhalten. Der Verlust der Dienstbezüge endet mit der Dienstaufnahme, mit einer während des ungenehmigten Fernbleibens vom-Dienst eingetretenen Dienstunfähigkeit oder bei Gewährung von Erholungsurlaub (§ 43 Abs. 2 VwVfG; vgl. Beschluss vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <BVerwGE 93, 393>, Beschluss vom 4. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 23.96-, Beschluss vom 7. Juli 2000 - BVerwG 1 DB 9.00 -). Unter Berücksichtigung des vorangegangenen dienstfreien Wochenendes endete der Verlust der Dienstbezüge danach am 24. Dezember 1999. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 BBesG kann allerdings der Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 4. Januar bis 16. Januar und ab 10. Februar 2000 noch erneut rückwirkend festgestellt werden.
Soweit der Arzt Seibert dem Prozessbevollmächtigten des Beamten in einem Gespräch gesagt haben soll, die festgestellten Diagnosen hätten bereits Anfang 1998 zu einer Dienstunfähigkeit des Beamten geführt, hält der Senat eine derartige in die Vergangenheit gerichtete "Ferndiagnose" und Beurteilung für nicht nachvollziehbar. Ihr stehen auch die Ausführungen des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. im Gutachten vom 14. September 1999 entgegen.
Im streitgegenständlichen Zeitraum ist der Beamte, der mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen und der Ankündigung der Einbehaltung seiner Dienstbezüge zum Dienstantritt aufgefordert worden war, dem Dienst zumindest fahrlässig, seit Kenntnis des Beschlusses des Senats vom 2. Dezember 1999 zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben.
Da der Beamte im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, hat er gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ein Fall des § 114 Abs. 2 BDO, wonach die Kosten zu teilen oder ganz dem Bund aufzuerlegen sind, liegt nicht vor. Die Beschwerde ist trotz der Maßgabe im Tenor dieses Beschlusses, dass der Verlust der Dienstbezüge am 24. Dezember 1999 geendet hat, in vollem Umfang erfolglos geblieben. Einen Teilerfolg als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 2 BDO hätte der Beamte nur erzielt, wenn der Senat den angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid teilweise aufgehoben hätte. Dies ist nicht geschehen. Der Senat hat lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst, dessen Ende bei Erlass des Bescheides offen war, mit der Gewährung des Erholungsurlaubs endete.
Mayer
Müller