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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.2000, Az.: BVerwG 1 D 77.98

Einordnung des Mitwirkens eines erkrankten Richters bei einer Verhandlung als schwerer Verfahrensmangel hinsichtlich einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Beamtenunwürdiges außerdienstliches Verhalten eines Ruhestandsbeamtens durch gefährliche Körperverletzung und Vortäuschung einer Straftat; Verstoß des Beamten gegen die Pflicht zur Wiederherstellung seiner Gesundheit durch Ausübung von Extremtauchersport auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten; Verhängung einer Ruhegehaltskürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 77.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 28391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.11.1997 - AZ: IX VL 5/97

Prozessführer

Techn. Fernmeldeobersekretär a.D. ..., ..., geboren am ...,

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. August 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Dr. H. Müller ,
Richter Prof. Dr. Dörig ,
Posthauptsekretär Günter Scharpe, Postbetriebsassistent Alexander Beichert als ehrenamtliche Richter, sowie
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Fernmeldeobersekretärs a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 25. November 1997 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von achtundvierzig Monaten gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

  1. 1.

    unter Verstoß gegen Strafgesetze

  2. a)

    am 31. Oktober 1991 eine Bekannte mit einer leeren Bierflasche niedergeschlagen und anschließend gewürgt,

  3. b)

    am 29. Oktober 1991 einen Diebstahl an seinem Pkw vorgetäuscht und bei der Polizei angezeigt hat und

  4. 2.

    von August 1986 bis Ende 1994 wiederholt gegen die Pflicht zur Wiederherstellung seiner Gesundheit durch Ausübung von Extremtauchersport auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten verstoßen hat.

2

Aufgrund des Sachverhalts, der dem Anschuldigungspunkt 1. a) zugrunde liegt, ist der Ruhestandsbeamte durch Urteil des Landgerichts D. (Schwurgerichtskammer) vom 25. Januar 1993 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen vom Ruhestandsbeamten eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 25. November 1997 entschieden, dass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat alle Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen und ein teils innerdienstlich, teils außerdienstlich, vorsätzlich bzw. fahrlässig begangenes Dienstvergehen angenommen, das sehr schwer wiege. Bereits durch die gefährliche Körperverletzung habe sich der Ruhestandsbeamte an den Rand der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht. Erschwerend komme hinzu, dass er ein weiteres Mal in strafrechtlich relevanter Weise versagt habe (Anschuldigungspunkt 1. b). Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei letztlich aber unumgänglich im Hinblick auf die sich über Jahre hinziehende schuldhafte Verletzung der Gesunderhaltungspflicht und die damit einhergehende Ansehensschädigung.

4

3.

Hiergegen hat der Ruhestandsbeamte Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Kammervorsitzende sei aus gesundheitlichen Gründen außer Stande gewesen, die Hauptverhandlung ordnungsgemäß durchzuführen. Sie habe selbst geäußert, gesundheitlich "nicht auf voller Höhe" zu sein. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, das Protokoll ohne "Protokollauflage" zu verlesen. Zwischendurch habe ein ehrenamtlicher Richter sie unterstützen müssen. Bei nicht zum Anschuldigungspunkt gehörenden Zwischenfragen eines Beamtenbeisitzers sei sie erst nach wiederholter Richtungsweisung in der Lage gewesen, die Verhandlung weiterzuführen. Gleiches sei bei nicht punktbezogenen Fragen der Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts der Fall gewesen. Nach circa zwei Stunden habe sie eine "Erschöpfungspause" einlegen müssen. Die angefochtene Entscheidung sei zudem in der Sache fehlerhaft, weil die Kammer zur Urteilsfindung vorrangig die Begründung des gegen ihn ergangenen Strafurteils herangezogen habe. Schließlich sei im Hinblick auf Anschuldigungspunkt 2 auch kein öffentlicher Ansehensverlust eingetreten, da weder Tauchpartner noch die Öffentlichkeit über seinen Gesundheitszustand informiert gewesen seien. Er erwarte daher eine Neuansetzung der Verhandlung.

5

Nach Einholung dienstlicher Stellungnahmen der Vorsitzenden Richterin sowie der Sitzungsvertreterin des Bundesdisziplinaranwalts zu den Vorwürfen einer nicht ordnungsgemäßen Verhandlungsführung verwarf das Bundesdisziplinargericht die Berufung des Ruhestandsbeamten durch Beschluss vom 17. April 1998 als unzulässig. Auf dessen hiergegen eingelegte Beschwerde hob der Senat die im Rechtsmittelverfahren ergangene Kammerentscheidung durch Beschluss vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 DB 24.98 - auf.

6

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zum Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung; die geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens liegen nicht vor.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte Verfahrensfehler rügt und die disziplinarrechtliche Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht angreift. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu bewerten.

8

1.

Das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht weist keine Mängel auf, die eine Zurückverweisung der Sache nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO rechtfertigen könnten; die Kammer war in der Hauptverhandlung am 25. November 1997 ordnungsgemäß besetzt.

9

Die vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts verlangt u.a., dass jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit und damit auch die Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, dass die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sind, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen, da jeder einzelne Richter seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung gewinnen muss. Ein Richter, der aufgrund einer Erkrankung nicht (mehr) in der Lage ist, die Verhandlung zu leiten oder ihr zu folgen, darf nicht mitwirken. Eine gleichwohl erfolgte Mitwirkung stellt einen schweren Verfahrensmangel dar (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Januar 1986 - BVerwG 6 C 141.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63; Beschluss vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 DB 24.98 - jeweils m.w.N.).

10

Nach diesen Maßstäben war die Kammer ordnungsgemäß besetzt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Vorsitzende am 25. November 1997 verhandlungsfähig und damit in der Lage war, die Sitzung zu leiten und ihr zu folgen. Dafür spricht zunächst die dienstliche Erklärung der Vorsitzenden Richterin vom 20. Februar 1998, wonach sie die Hauptverhandlung ohne geistige oder körperliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit geleitet hat. Auch nach Auskunft der damals in der Hauptverhandlung anwesenden Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts hat die Vorsitzende "nicht den Ansatz einer Beeinträchtigung gezeigt". Der damalige Verteidiger des Ruhestandsbeamten hat weder in der Hauptverhandlung noch danach Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit der Vorsitzenden geäußert. Die (positive und negative) Beweiskraft des ausführlichen und ordnungsgemäß erstellten Protokolls (vgl. § 274 StPO in Verbindung mit § 25 BDO) bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsitzende nicht in der Lage gewesen sein soll, die Verhandlung sicher zu führen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Ruhestandsbeamten aufgeführten "Indizien". Demgegenüber hat die Vorsitzende in ihrer dienstlichen Erklärung plausibel dargelegt, sowohl die Mittagspause von 40 Minuten - sie begann der Niederschrift zufolge um 13.00 Uhr, d.h. zwei Stunden und 20 Minuten nach Beginn der Verhandlung - als auch die Benutzung einer Leseauflage (sowie eines ergonomisch angepassten Drehstuhls) dienten einer infolge ihrer Operation im Hals-Wirbelsäulenbereich Anfang Juni 1997 besonders gebotenen Haltung zur Vermeidung von Verkrampfungen. Ferner hat die Vorsitzende ausgeführt, das Verlesen von Bestandteilen der Akten durch einen ehrenamtlichen Richter sei nicht "krankheitsbedingt" erfolgt, sondern entspreche der gerichtlichen Übung. Der Senat hält diese Erklärung für glaubhaft. Die von der Vorsitzenden gewählte Verfahrensweise ist auch nicht zu beanstanden. Zwar bestimmt § 74 Abs. 1 Satz 1 BDO, dass grundsätzlich der Vorsitzende das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vorträgt; dies ist dem Protokoll zufolge geschehen. Das Gesetz (§ 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDO) lässt aber ausdrücklich offen, wer die als Beweise zu verwertenden Niederschriften verliest (vgl. dazu § 75 Abs. 2 BDO; BDHE 6, 25) oder die erheblichen Tatsachen aus den Personalakten vorträgt. Die Vorsitzende, die die Verhandlung leitet (§ 238 StPO in Verbindung mit § 25 BDO), ordnet die Verlesung der Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücke an (vgl. § 249 StPO); sie kann die Verlesung einem Beisitzer übertragen (so bereits RGSt 27, 172 für den Strafprozess). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesdisziplinargerichts und des Senats.

11

2.

Der Senat hat folgenden Sachverhalt festgestellt und wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:

12

Zum Anschuldigungspunkt 1. a):

13

Hier geht der Senat von folgenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts ... vom 25. Januar 1993 aus:

"Am Donnerstag, dem 31. Oktober 1991, dem Tattag, rief der Angeklagte (das ist der Ruhestandsbeamte, erg.) die Nebenklägerin gegen 11.45 Uhr an ihrem Arbeitsplatz an und redete so lange auf sie ein, bis sie dem von ihm vorgeschlagenen Treffen in der Mittagspause im Park hinter dem ... Hallenbad zustimmte. Die Nebenklägerin willigte in das Treffen nur deshalb ein, weil sie sich sagte, daß der Angeklagte doch nicht eher Ruhe geben werde, bis sie sich zu einem Treffen bereit gefunden habe. In dem Park, so dachte sie, drohe ihr keine Gefahr, zumal dieser in der Mittagszeit eigentlich immer von Spaziergängern aufgesucht wurde.

Der Angeklagte und die Zeugin D. trafen sich um 12.50 Uhr verabredungsgemäß in dem Park. Der Angeklagte hatte Baguettbrötchen mitgebracht, die beide beim gemeinsamen Gang durch den Park verzehrten. Der Angeklagte kam sehr schnell auf die ihn am meisten interessierende Frage zu sprechen, ob es nicht doch eine gemeinsame Zukunft für sie beide gebe. Wörtlich fragte er die Zeugin: 'Habe ich denn wirklich keine Chance mehr bei dir?'. Diese verneinte die Frage und führte dafür die ihm bereits sattsam bekannten Gründe an. Der Angeklagte stellte sie darauf möglicherweise - ebenso möglich ist, daß dieses Thema schon bei einer früheren Aussprache zur Sprache kam - wegen des ... F. zur Rede und fragte sie, ob sie ihn mit ihm betrogen habe. Diese entgegnete, das gehe ihn nichts an. Durch die Weigerung der Nebenklägerin, ihm noch einmal eine Chance zu geben, bei dem gleichzeitig gehegten Verdacht, daß sie einen neuen Liebhaber habe, mit dem sie ihn auch schon längere Zeit betrogen habe, geriet der Angeklagte in große Wut und warf ihr die ihm seinerzeit geschenkte Goldkette und den Ring vor die Füße. Die Nebenklägerin steckte die Sachen ein und ging eine Zeitlang schweigend neben dem Angeklagten im Park her.

Der Angeklagte wechselte nun - es war inzwischen 13.00 Uhr geworden - das Thema und erzählte von Igeln, die er in einem Gebüsch hinter dem Hallenbad gesehen habe. Ob in dem Gebüsch tatsächlich Igel waren, ist ungeklärt. Fest steht aber, daß es dem Angeklagten, als er der Nebenklägerin gegenüber von den Igeln sprach, nicht darum ging, ihr diese zu zeigen. Er wollte ihr vielmehr etwas antun. Möglich, aber nicht sicher ist, daß er sie aus Verzweiflung über das nun auch in seinen Augen nicht mehr wiederherzustellende Liebesverhältnis töten wollte. Als ebenso wahrscheinliche Möglichkeit ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben, daß der Angeklagte ihr durch rabiate körperliche Mißhandlungen Todesangst einflößen und sie dadurch bestimmen wollte, das Verhältnis doch noch mit ihm fortzusetzen.

Die Nebenklägerin, die, was der Angeklagte wußte, sehr tierlieb ist, wollte sofort nach den Igeln sehen und hielt in dem bezeichneten Gebüsch ... nach ihnen Ausschau. Als sie auf der Suche nach ihnen abgelenkt war, schlug ihr der Angeklagte wie vorgeplant von hinten mit einer - möglicherweise nur noch mäßig gefüllten - 0,33 l Bierflasche (außer dieser - angetrunkenen - Flasche hatte der Angeklagte an dem Vormittag noch eine weitere 0,33 l Flasche Bier geleert) auf den Kopf. Die Bierflasche ging dabei zu Bruch. Durch die Wucht des Schlages fiel die völlig überraschte Nebenklägerin auf dem plattierten Gehweg vor dem Gebüsch auf die Knie. der Angeklagte stürzte sich auf sie und legte ihr beide Hände um den Hals und begann, sie zu würgen. Dabei rief er aus: 'Ich bring dich um! Ich bring dich um!'. Die Nebenklägerin versuchte verzweifelt, seine Hände von ihrem Hals zu lösen, und bat ihn flehentlich: ..., hör doch auf! Laß mich los!'.

Der Angeklagte zog die Zeugin D. darauf vom Boden hoch, würgte sie aber im Stehen weiter. In dieser Tatphase kam die durch die erstickten Schreie und das Röcheln der Nebenklägerin auf das Geschehen aufmerksam gewordene 68-jährige Zeugin ... R. hinzu und forderte den Angeklagten auf, das Mädchen loszulassen. Auf ihren zweimaligen Anruf reagierte dieser aber nicht. Die Zeugin lief darauf um das Hallenbad herum zu dem von dessen Vorderfront her zugänglichen Friseursalon H. und schilderte dem 52-jährigen Friseurmeister ... H. aufgeregt, was sie erlebt hatte. Dieser eilte darauf sofort mit einem Kunden, dem 45-jährigen Zeugen ... M., nach draußen, um dem bedrohten Mädchen zu Hilfe zu kommen.

Der Angeklagte hatte die Zeugin D. in der Zwischenzeit zu dem Garagentor an der Rückfront des Hallenbades gezogen und sie aufgefordert, das Tor zu öffnen. Dabei hatte er zu ihr gesagt: 'Komm, sei wieder lieb zu mir!' und: 'Sag, daß ich lieb bin zu dir!'. Der Nebenklägerin schoß durch den Kopf, daß sie verloren sei, wenn sie das Garagentor öffne, weil sie dann niemanden mehr auf ihre verzweifelte Lage aufmerksam machen könne. Sie tat daher so, als ob sie das Tor nicht öffnen könne. Darauf ließ der Angeklagte, der die ganze Zeit über mit beiden Händen ihren Hals umfaßt hatte, sie mit einer Hand los und versuchte mit der anderen, selbst das Garagentor zu öffnen. In diesem Augenblick riß sich die Nebenklägerin von ihm los und lief um die an das Garagentor grenzende Südwestecke des Gebäudes herum an dessen Südseite entlang davon. ...

Nach etwa zehn bis zwölf Metern in Höhe der ersten Tür, die zu den Räumen des Tauchersportclubs führt ..., hatte der Angeklagte die Zeugin D. indes wieder eingeholt. Er stieß sie mit dem Kopf gegen die Tür, warf sie zu Boden und würgte sie weiter. Er tat dies so heftig, daß der Zeugin bereits schwarz vor Augen wurde und sie fürchtete, jeden Moment das Bewußtsein zu verlieren. Bevor es dazu kam, waren indes die Zeugen H. und M. zur Stelle. Der Zeuge H. riß den Angeklagten sogleich von der Nebenklägerin herunter und zog ihn ein Stück von ihr weg. Dabei versetzte er ihm auch einen oder mehrere Schläge, weil dieser sich seinerseits bei der Aktion zur Wehr setzte. Der Zeuge H. gewann bei dem kurzen Gerangel jedoch schnell die Oberhand und hielt den Angeklagten in Rückenlage fest. Die Zeugin D. umklammerte derweil den Zeugen M. an den Beinen und wiederholte mehrfach: 'Haltet den fest! Der will mich umbringen!'. Der Angeklagte wandte sich darauf an den - ihm von einem früheren Zusammenwohnen in der gleichen Straße bekannten - Zeugen H. und sagte zu ihm: 'Mensch ..., ich bin's doch, der ... B.! Glaub mir, ich wollte die nicht kaputtmachen!'. Durch diese Anrede irritiert und in Überlegungen eintretend, wer der von ihm gefangene Mann wohl sei, ließ der Zeuge den Angeklagten einen Moment los. Das nutzte der Angeklagte aus. Er sprang blitzschnell auf und verschwand hinter der Tür des Taucherclubs. Ehe die Zeugen H. und M. begriffen hatten, was geschehen war, hatte er die Tür bereits von innen verschlossen, so daß diese ihm nichts mehr anhaben konnten. Bevor sie erkundet hatten, daß es noch einen zweiten Ausgang - durch das Garagentor - gab, war er längst unauffindbar verschwunden.

Vor Ort kümmerte sich zunächst die Zeugin ... N., eine zufällig im Friseursalon anwesende Ärztin, um die weinende und am ganzen Körper zitternde Nebenklägerin. Die Zeugin hatte alle Hände voll damit zu tun, ihr die Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem Angeklagten zu nehmen. Sie brachte mehrfach Ihre Befürchtung zum Ausdruck, daß dieser zurückkomme und sie umbringe.

Von der um 13.13 Uhr von dem Vorfall verständigten Krankenwagenbesatzung wurde die Nebenklägerin in das ... M.hospital gebracht. Die behandelnden Ärzte Dr. G. (in der chirurgischen Ambulanz) und Dr. M. (auf der Station) stellten bei ihr folgende Verletzungen fest: Eine - vom Schlag mit der Bierflasche herrührende - Beule auf dem Hinterkopf mit einer Schädelprellung, eine kleine Schürfwunde an der Stirn, eine Verspannung der Halsmuskulatur, eine Rötung im Schlundbereich und gerötete Augenbindehäute. Würgemale am Hals und Punkte oder Stauungsblutungen in den Augen und Augenbindehäuten zeigten sich dagegen nicht. Im Vordergrund der Beschwerden der Nebenklägerin standen nach wie vor die von dieser geäußerten erheblichen Ängste, die am 7. November 1991 ihre Verlegung in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, ..., erforderlich machten. Dort verblieb sie bis zum 2. Dezember 1991 stationär und befand sich danach zum Abbau ihrer Ängste noch bis zum Sommer 1992 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung ...

Der Angeklagte hat sich einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB schuldig gemacht ... Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sein Handeln liegen nicht vor.

Der Angeklagte ist für seine Tat im vollen Umfange strafrechtlich verantwortlich. Das folgt aus den überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P. ..."

14

Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zum Tatverhalten und zur Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten gebunden. Für eine Lösung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO besteht kein Raum, zumal der Ruhestandsbeamte der Richtigkeit der Feststellungen nicht entgegengetreten ist.

15

Der Ruhestandsbeamte hat durch seine Handlungsweise vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Als schwerwiegende Straftat (§ 223 a StGB a.F., jetzt § 224 StGB) erfüllt die Fehlverhaltensweise auch die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Vorsätzliche Gewalttätigkeiten gegenüber einem arglosen Dritten sind Ausdruck rücksichtslosen Verhaltens gegenüber Leben und Gesundheit eines anderen Menschen und bei einem Beamten als Täter in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer jedenfalls das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1999 - BVerwG 1 D 24.97 -: Bedrohung eines Menschen mit einer Gaspistole in Anwesenheit Dritter). Das gezeigte Maß an Rücksichtslosigkeit lässt aus objektiver Sicht der Allgemeinheit wie des Dienstherrn besorgen, dass der Beamte unter Umständen auch in dienstlichen Angelegenheiten eine an Recht und Gesetz gebundene Pflichterfüllung hintanstellen könnte.

16

Zum Anschuldigungspunkt 1. b):

17

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel steht für den Senat in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgender Sachverhalt fest, der von dem Ruhestandsbeamten nicht bestritten wird:

18

Am 29. Oktober 1991 erstattete der Ruhestandsbeamte beim Polizeipräsidenten in D., 5. Kommissariat, Strafanzeige wegen Diebstahls aus seinem Pkw. Dazu gab er wahrheitswidrig an, Unbekannte hätten am frühen Morgen das Schiebedach seines Fahrzeugs aufgehebelt und ein Diktiergerät, einen CD-Spieler, 20 CD's und eine Stange Zigaretten entwendet. In Wahrheit war es am Vortag zu einer Beschädigung des Schiebedachs gekommen, als sich seine damalige Freundin, die Zeugin D., im Fahrzeug gegen den Ruhestandsbeamten - dieser hatte ihr wegen ihrer Trennungsabsicht den Arm um den Hals gelegt und den Mund zugehalten, "um Schluss zu machen" - in Todesangst zur Wehr gesetzt hatte. Der Ruhestandsbeamte unterließ zwar eine "Schadensmeldung" bei seiner Versicherung, zog jedoch die Anzeige nicht zurück. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Vortäuschens einer Straftat kam es nicht.

19

Der Ruhestandsbeamte hat durch seine Handlungsweise den Straftatbestand des § 145 d Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Er hat die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Strafverfolgungsorgane billigend in Kauf genommen und insoweit wiederum vorsätzlich seine Pflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet und ist bei Begehung durch einen Beamten ebenfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer jedenfalls für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 1 D 91.90 - <BVerwG DokBer B 1993, 245>).

20

Zum Anschuldigungspunkt 2:

21

Der gegen den Ruhestandsbeamten gerichtete Vorwurf, als aktiver Beamter von August 1986 bis Ende 1994 wiederholt gegen die Pflicht zur Wiederherstellung seiner Gesundheit durch Ausübung von Extremtauchersport auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten (304 Tauchgänge an 137 Krankheitstagen in Tiefen von circa 10 bis 40 Metern) verstoßen zu haben, ist nicht erwiesen. Der Ruhestandsbeamte ist deshalb von dem Vorwurf der fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten gemäß § 54 Satz 1 BBG freizustellen.

22

Das Gebot, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), umfasst die Verpflichtung zur Erhaltung der Gesundheit. Ein vorübergehend dienstunfähiger Beamter muss nicht nur alles ihm zumutbare tun, um seine Arbeitskraft so rasch wie möglich wiederherzustellen, er hat auch alles zu unterlassen, was einer raschen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit entgegenwirken könnte. Dabei setzt die Annahme einer Pflichtverletzung nach § 54 Satz 1 BBG nicht voraus, dass im konkreten Fall ein bestimmtes Verhalten - hier die Tauchgänge - den Gesundungsprozess nachweisbar hinausgezögert hat. Es reicht vielmehr aus, wenn das gezeigte Verhalten generell geeignet ist, in der gegebenen Situation die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (stRspr, z.B. Urteil vom 1. Juni 1999 - BVerwG 1 D 49.97 - <NJW 2000, 1585 = ZBR 2000, 47> m.w.N.). Eine solche Schlussfolgerung kann hier nicht gezogen werden. Die Wertung, das Tauchen des Ruhestandsbeamten sei generell geeignet gewesen, seine Gesundungsprozesse während der krankheitsbedingten Fehlzeiten zu verzögern, setzt die Kenntnis der jeweiligen Erkrankung als Ursache der jeweiligen Dienstsäumnis voraus. Daran mangelt es hier.

23

Der Ruhestandsbeamte hatte anlässlich seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten im "Tatzeitraum" - die ihm zum Vorwurf gemachten Tauchgänge erfolgten zwischen dem 7. September 1986 und dem 10. Februar 1994 - in der Regel privatärztliche Atteste vorgelegt. Diese befinden sich nicht bei den Akten. Nach Auskunft der Einleitungsbehörde sind sie auch beim Dienstherrn nicht mehr vorhanden. Hinsichtlich des damaligen Gesundheitszustandes des Ruhestandsbeamten sind für das Gericht nur noch folgende allgemeinen Erkenntnisgrundlagen verfügbar: Gegenüber dem Arzt für Rechtsmedizin, Dr. H., gab der Ruhestandsbeamte Anfang November 1991 an, er leide seit circa zwei Jahren beidseitig an einer Ohrerkrankung, die mit Ohrtropfen behandelt werde; im August 1991 habe er fünf Tage an einer Magenschleimhautentzündung gelitten, die mit Medikamenten behandelt worden sei. Anlässlich seiner Untersuchung Mitte Dezember 1992 durch den Sachverständigen Dr. P. konnte sich der Ruhestandsbeamte an die damals angegebene "Magenschleimhautentzündung" nicht mehr erinnern. Neurologisch und internistisch ergaben sich keine auffälligen Befunde. Der Blutdruck lag bei RR 155/95 mmHg, die Schilddrüse war nicht tastbar vergrößert. Gegenüber dem Amtsarzt Dr. J. gab der Ruhestandsbeamte im März 1994 unter anderem an, vor Jahren habe er eine Magenschleimhautentzündung durchgemacht, im Jahr 1992 sei ein Bluthochdruck festgestellt worden; der Amtsarzt maß einen Blutdruck von RR 145/100 mmHg. 1993 sei er wegen einer vorübergehenden Überfunktion der Schilddrüse medikamentös behandelt worden. Im Februar/März 1994 sei bei ihm aufgrund von Rückenbeschwerden eine geringe hypertrophe Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie ein chronisches, akut rezidivierendes tendomuskuläres Zervikal- und Lumbalsyndrom mit nur geringgradig ausgeprägter Wurzelirritationssymptomatik diagnostiziert worden. Er habe Spritzen und Salben erhalten. Die amtsärztliche Untersuchung erbrachte keine auffälligen Befunde, es bestehe kein Anhalt für Dienstunfähigkeit. Im späteren Untersuchungsverfahren gab der Amtsarzt als Zeuge unter anderem an, bei der Untersuchung des Ruhestandsbeamten im März 1994 habe er, der Zeuge, den Eindruck gehabt, dass der Ruhestandsbeamte in der Lage gewesen sei, Tauchsport auszuüben.

24

Nach Auffassung des Senats ist bereits zweifelhaft, ob der Ruhestandsbeamte in allen Fällen vorgelegter Atteste tatsächlich dienstunfähig war. Jedenfalls können die genannten "Krankheitsbilder" nicht bestimmten Fehlzeiten im "Tatzeitraum" zugeordnet werden. Ferner steht auch nicht fest, ob die "Krankheitsbilder" damals für Zeiten der behaupteten Dienstunfähigkeit überhaupt ursächlich waren.

25

Die Aussage des Sachverständigen, des Arztes und Diplom-Sportlehrers Dr. Z., im Untersuchungsverfahren reicht ebenfalls nicht für die Schlussfolgerung aus, die Tauchgänge des Ruhestandsbeamten seien generell geeignet gewesen, seine Genesung zu beeinträchtigen. Der Sachverständige gab unter anderem an, jemand, der - wie der Ruhestandsbeamte - bei einer Tauchzeit von 53 Minuten bis zu 70 Meter tief tauche, müsse körperlich und geistig vollkommen gesund sein, weil allein die auf den Körper einwirkenden Drücke das Herz-/Kreislaufsystem, das Gleichgewichtsorgan und das zentrale Nervensystem beanspruchten. Wegen des Bluthochdrucks, der Überfunktion der Schilddrüse und des chronischen, akut rezidivierenden tendomuskulären Zervikal- und Lumbalsyndroms hätte der Ruhestandsbeamte ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Beeinträchtigungen bis zu deren Abklingen nicht mehr tauchen dürfen. Hierzu legte der Sachverständige eine Liste von Kontraindikationen für die Ausübung des Tauchsports vor, in der unter anderem Hypertonie, Trommelfell- und Mittelohrerkrankungen sowie Schilddrüsenüberfunktion aufgeführt werden. Zwar lässt sich mit dem Sachverständigen der Schluss ziehen, dass die genannten Krankheitsbilder zu gesundheitlichen Problemen und Unfällen während der Tauchgänge führen können. Daraus folgt jedoch umgekehrt noch nicht, dass die Tauchgänge, auch wenn sie unproblematisch überstanden waren, gleichwohl und gleichsam nachwirkend generell geeignet waren, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des damals aktiven Beamten während seiner jeweiligen Dienstsäumnis zu verzögern. Dieser Umkehrschluss ist hier zumal deshalb nicht möglich, weil nicht einmal ersichtlich ist, ob die Krankheitsbilder für die Zeiten der über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren für nahezu die Hälfte der anfallenden Dienstzeit behaupteten Dienstunfähigkeit überhaupt ursächlich waren.

26

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellen die Tauchgänge während der Krankschreibung auch keinen Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG dar. Eine fahrlässige Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechender Vorwurf nicht angeschuldigt ist. Dies ergibt sich hier aus dem eindeutigen Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts. Sowohl der Tenor als auch die Begründung der Anschuldigungsschrift lassen deutlich erkennen, dass das gezeigte Verhalten dem Ruhestandsbeamten nur unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 54 Satz 1 BBG) vorgeworfen wird. Soweit in der Begründung der Anschuldigungsschrift nach der Erörterung der Pflicht zur Erhaltung der Gesundheit mit einem Satz darauf hingewiesen wird, die Öffentlichkeit habe kein Verständnis für extensive Tauchsportübungen eines dienstunfähigen Beamten, die dessen Gesundheit in hohem Maße abträglich seien, lässt sich allein aus dieser einzelnen Textstelle noch nicht entnehmen, dass auch ein Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG angeschuldigt sein soll, zumal die Vorschrift nicht einmal erwähnt wird.

27

3.

Das Schwergewicht des außerdienstlichen Dienstvergehens liegt in der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung (Anschuldigungspunkt 1. a). Die qualifizierten Tatbestände der Körperverletzung (§§ 224 bis 227 StGB) sind auch im außerdienstlichen Bereich regelmäßig Ausdruck einer rücksichtslosen Einstellung gegenüber Leben und Gesundheit der Mitmenschen. Ein so handelnder Beamter macht sich im höchsten Maße achtungs- und vertrauensunwürdig und muss in schweren Fällen - je nach den Umständen des Einzelfalls - mit einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten mit einer Gehaltskürzung, Degradierung oder sogar Entfernung aus dem Dienst rechnen (vgl. z.B. Urteil vom 25. April 1984 - BVerwG 1 D 93.83 - <BVerwG DokBer B 1984, 219>; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 144.87 -; Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 18.90 -; vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 26.99 -).

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Hier handelt es sich um eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Ruhestandsbeamte hat nicht nur - durch den falschen Hinweis auf die Igel - einen hinterlistigen Überfall begangen, sondern hat auch mit der Bierflasche ein gefährliches Werkzeug benutzt. Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte seine damalige Freundin mehrfach gewürgt und auch bereits am 28. Oktober 1991 (Anschuldigungspunkt 1. b) tätlich angegriffen hatte. Den Ruhestandsbeamten belasten zudem die nicht unwesentlichen Tatfolgen bei seinem Opfer. Die Zeugin D. musste vier Wochen stationär behandelt werden und befand sich danach - zum weiteren Abbau ihrer Ängste - noch circa sechs Monate in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der erhebliche kriminelle Gehalt der gefährlichen Körperverletzung zeigt sich auch an der von der Schwurgerichtskammer verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Kriminalstrafe blieb damit nur einen Monat unter der Grenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Schließlich wirkt sich zu Lasten des Ruhestandsbeamten noch sein Fehlverhalten im Anschuldigungspunkt 1 b) - Vortäuschung einer Straftat - aus.

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Zugunsten des Ruhestandsbeamten spricht, dass er im Tatzeitraum 1991 bereits auf eine lange, unbeanstandete Dienstzeit von 26 Jahren zurückblicken konnte und auch strafrechtlich nicht vorbelastet war. Der Sachverständige Dr. P. führte in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 1992 aus, bei dem Ruhestandsbeamten habe damals eine starke Eifersuchtshaltung vorgeherrscht, die zu einer krisenhaften Entwicklung geführt habe. Diese ist allem Anschein nach überwunden, und das situationsbezogene Verhalten ist ansonsten nicht auf Wiederholung angelegt. Inzwischen liegt die Tat neun Jahre zurück, ohne dass der Ruhestandsbeamte erneut auffällig geworden ist. Auch dies ist mildernd zu berücksichtigen.

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Unter diesen Voraussetzungen wäre es bei einem aktiven Beamten angemessen, eine Degradierung vorzunehmen. Eine solche dürfte hier aber aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht ausgesprochen werden, da sich ein entsprechender Beamter im Eingangsamt befände (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BDO, § 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG in Verbindung mit Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz, Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 7, Fußn. 6). Nach alledem käme bei einem aktiven Beamten eine Gehaltskürzung unter Ausschöpfung der Höchstlaufzeit von 60 Monaten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) in Betracht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wegen des geminderten Bedürfnisses für eine Maßregelung bei Ruhestandsbeamten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 - m.w.N.) - der Ruhestandsbeamte befindet sich bereits seit fast fünf Jahren im Ruhestand -, der Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung von 48 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Die Einkommensverhältnisse des Ruhestandsbeamten gebieten die Festsetzung des Regelkürzungssatzes von einem Zwanzigstel.

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4.

Der Verhängung der Ruhegehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen. Das festgestellte Dienstvergehen, das auch die Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 1 b) - Vortäuschung einer Straftat - einschließt, geht über den Sachverhalt hinaus, der Gegenstand des Urteils des Landgerichts ... vom 25. Januar 1993 war. Es fehlt daher an einer Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 BDO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Albers
Müller
Dörig