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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1991, Az.: BVerwG 1 D 91.90

Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten durch eine fortgesetzte uneidliche Falschaussage sowie fortgesetztes Vortäuschen einer Straftat; Gehaltskürzung eines Beamten wegen dessen Dienstpflichtverletzung; Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen der vorangegengenen strafrechtlichen Verurteilung eines Beamten als genügende Strafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 91.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.10.1990 - AZ: XIV VL 34/90

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 245-248

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Ministerialrat Dr. Hans-Peter Gorzel, Bundesbahnobersekretär Franz Kristen als ehrenamtlicher Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Regierungsobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ..., vom 23. Oktober 1990 im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Juni 1909 wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit fortgesetztem Vortäuschen einer Straftat eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung IV - ... - wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 23. Oktober 1990 in das Amt eines Regierungssekretärs - BesGr. A 6 BBesG - versetzt. Unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen:

3

Im einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht B. und dem Landgericht S. als Berufungsgericht lag dem Sohn des Beamten ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Last. Der Sohn war am 5. Dezember 1985 auf der Friedrich-Rückert-Straße in B. ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis mit einem Pkw gefahren, dabei gegen den ordungsgemäß geparkten Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ... gestoßen und hatte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Deshalb ist der Sohn des Beamten inzwischen rechtskräfig verurteilt worden.

4

In der Berufungsverhandlung gegen seinen Sohn vor der zweiten Kleinen Strafkammer des Landgerichts S. sagte der Beamte nach ordnungsgemäßer Belehrung über seine Zeugenpflichten und sein Aussageverweigerungsrecht unter anderem bewußt wahrheitswidrig aus er habe im fraglichen Zeitpunkt den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... gesteuert. Der Beamte blieb unbeeidigt. Aufgrund der falschen Zeugenaussage wurde das Verfahren gegen den Sohn ... zunächst ausgesetzt und ein Strafverfahren gegen den Beamten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Der Beamte wurde vom Amtsgericht B. rechtskräftig freigesprochen, obwohl er sich weiterhin als Täter bezeichnete. In dem neuen Termin im Verfahren gegen den Sohn ... vor der zweiten Kleinen Strafkammer des Landgerichts S. sagte der Beamte nach ordnungsgemäßer Belehrung als Zeuge wiederum aus, daß er in der fraglichen Nacht der unfallverursachende Fahrer gewesen sei. Eine gleiche Aussage machte die Ehefrau des Beamten. Beide hatten die Absicht, den Sohn vor einer Verurteilung und Bestrafung zu bewahren.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat die Verhaltensweise des Beamten als ein einheitlich zu bewertendes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne vom § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 54 Satz 3 BBG gewürdigt, das vorsätzlich begangen worden sei und erhebliches Gewicht habe. Eine vorsätzliche Falschaussage und das Vortäuschen einer Straftat sei auch im disziplinarrechtlichen Sinne von hoher Bedeutung, weil es zumindest den ersten Anhalt für das Ausmaß der Achtungs- und Vertrauenseinbuße gebe, das mit den betreffenden Straftaten in der Regel verbunden sei. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nach den Umständen des Einzelfalles hier die Degradierung die angemessene disziplinare Reaktion auf das Fehlverhalten des Beamten.

6

3.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, es im Disziplinarmaß aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung der Berufung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Urteil lasse unberücksichtigt, daß er in 33 Dienstjahren disziplinarrechtlich und strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten sei. Der Hauptgrund, der ihn zu seinem Fehlverhalten veranlaßt habe, sei in der Urteilsbegründung nicht einmal angegeben worden, obwohl er dazu klare Aussagen gemacht habe. Er sei einen Tag nach der Tatnacht in B. zu einem Rechtsanwalt gegangen und habe den Vorgang wahrheitsgemäß geschildert. Genau zu diesem Zeitpunkt habe sein Sohn nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit, dem Tod seines Kindes und der Scheidung von seiner Ehefrau wieder eine Arbeitsstelle erhalten, auf der er auch heute noch tätig sei. Aus dieser Situation heraus habe er sich nach Aussprache mit dem Anwalt dann dazu bereit erklärt, die Schuld auf sich zu nehmen, da er selbst unbescholten gewesen sei, der Sohn aber vorbelastet gewesen sei. Dieser habe befürchtet, daß er wieder arbeitslos werden würde. Um die Sache glaubhafter erscheinen zu lassen, habe auch seine Ehefrau sich zu dem falschen Zeugnis bereitgefunden.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Es ist nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Die Berufung hat Erfolg.

9

1.

Dem Bundesdisziplinargericht ist darin zuzustimmen, daß ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegt. Ein Beamter, der sich der uneidlichen Falschaussage schuldig macht, verliert regelmäßig an Achtung. Das bedeutet, daß er auch nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter, die soziale Repräsentanz des Staates, gerade in einem freiheitlichen Rechtsstaat zur Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf, überdies erschüttert er durch eine solehe Tat der Unwahrhaftigkeit auch tiefgreifend das Vertrauen, das seine Verwaltung in ihn setzt und auch setzen muß. Denn seine Straftat beweist, daß man sich auf ihn nicht zu jeder Zeit fest verlassen kann, was aber bei einem Beamten, der nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein dienstliches Handeln trägt (§ 56 Abs. 1 BBG), vorbehaltlos der Fall sein muß. Er zeigt, daß er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehören, als Zeuge vor Gericht nichts als die Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, daß er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückschreckt, straffällig zu werden und dadurch ein inhaltlich unrichtiges Urteil zu ermöglichen. Er verletzt schließlich die Treue, die er seinem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet, das von Gesetzes wegen als Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und auch im einzelnen ausgestattet ist (§ 2 Abs. 1 BBG). Sie gebietet ihm, seinen Dienstherrn und die für diesen und das Staatswesen insgesamt handelnden Organe bei der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu unterstützen, insbesondere auch nicht der den Gerichten obliegenden Wahrheitsfindung entgegenzuwirken.

10

Welche Disziplinarmaßnahme das Fehlverhalten des Beamten in einem solchen Fall zur Folge haben muß, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Auf jeden Fall ist eine Disziplinarmaßnahme geboten, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 1 D 34.87 - m.w.N. <DÖD 1988, 139 = ZBR 1988, 223 = RiA 1988, 252>).

11

Im vorliegenden Fall spricht für die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte nicht nur einmal, sondern fortgesetzt gegen seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht verstoßen und gleichzeitig ebenfalls fortgesetzt eine Straftat vorgetäuscht hat. Ferner spricht für die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme die Tatsache, daß er auch seine Ehefrau veranlaßt hat, sich genau wie er strafbar zu machen.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat aber Milderungsgründe nicht gewürdigt, die das Vorgehen des Beamten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Verurteilung des Sohnes wegen einer Trunkenheitsfahrt; der Entzug der Fahrerlaubnis, der Verlust des Arbeitsplatzes und die lange dauernde Arbeitslosigkeit sowie der Tod seines Kindes und die Scheidung der Ehe sind in ihrer Verkettung als tragisch zu bezeichnen und lassen die Sorge des Vaters um die künftige Entwicklung des Sohnes und sein Fehlverhalten daher menschlich verständlich erscheinen. Er mußte befürchten, daß die neuerliche Straftat zum Verlust des gerade wiedererlangten neuen Arbeitsplatzes führen und damit ein Abgleiten des zum damaligen Zeitpunkt erst 25jährigen Mannes in das soziale Abseits bewirken könnte. Der Senat berücksichtigt als mildernd auch die unwiderlegte Behauptung des Beamten, nicht er selbst, sondern ein damals in B. befragter Rechtsanwalt sei auf den Gedanken gekommen, er selbst solle sich als Täter bezeichnen und eine eventuelle Bestrafung auf sich nehmen, die mit Rücksicht auf seine bisherige Unbescholtenheit nur gering ausfallen würde.

13

Der Senat hält dem Beamten auch zugute, daß nach § 157 Abs. 1 StGB das Gericht bei einem Zeugen die Strafe nach seinem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage sogar ganz von ihr absehen kann, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Zwar gilt diese Vorschrift nicht unmittelbar im Disziplinarrecht, sie kann aber - ebenso wie § 21 StGB - auch im Disziplinarrecht berücksichtigt werden. Der Senat hat ferner in der Hauptverhandlung den Eindurck gewonnen, daß die Handlungsweise des Beamten persönlichkeitsfremd war. Er hat sein Fehlverhalten bereut und die Motive dafür mit schonungsloser Offenheit dargelegt. Nach alledem geht der Senat davon aus, daß im hier zu entscheidenden Fall eine Gehaltskürzung die angemessene disziplinare Reaktion ist.

14

2.

Der Verhängung der Gehaltskürzung steht aber § 14 BDO entgegen. Danach kommt eine solche Maßnahme neben einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß der Beamte aufgrund seiner Persönlichkeit trotz der Strafe oder Ordnungsmaßnahme seine Pflicht nicht einhalten wird. Hinzutreten muß zudem, daß das Ansehen des Beamtentums zu wahren ist. Der Senat geht davon aus, daß der Beamte sich die strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Warnung gereichen lassen wird, um seine Beamtenpflichten künftig uneingeschränkt zu erfüllen. Die Tatsache, daß der Beamte zweimal in einem Abstand von mehr als einem Jahr uneidlich falsch ausgesagt hat, ist in der verhängten Strafe bereits zum Ausdruck gebracht und berücksichtigt worden. Sie macht es im hier zu entscheidenden Fall nicht notwendig, zur Pflichtenmahnung des Beamten und zur Ansehenswahrung des öffentlichen Dienstes noch zusätzlich eine Gehaltskürzung zu verhängen. Das Verfahren war daher einzustellen.

15

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter