Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.2000, Az.: BVerwG 1 WB 3.00

Selbstständige Anfechtung der Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden; Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte bei Rüge der vorschriftswidrigen Behandlung von Wehrdienstbeschwerden; Fortbestand des Rangverhältnisses während des Beschwerdeverfahrens; Möglichkeit einer Untätigkeitsklage bei verzögerter Bearbeitung von Wehrbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 3.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Kappen und Major Lesser als ehrenamtliche Richter
am 24. Mai 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Im Zusammenhang mit der den Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 2.00 bildenden Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) vom 2. März 1999 beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 über den Leiter des Referats PSZ III 5 im Bundesministerium der Verteidigung wegen unrichtiger Behandlung der Bearbeitung und Entscheidung bzw. Unterlassung der Bescheidung seiner Beschwerde. Dieser habe bis zum Erlaß des Beschwerdebescheids wiederholt gesetzliche Vorgaben zu seinem Nachteil unberücksichtigt gelassen und sei seiner Verpflichtung zur beschleunigten Bearbeitung der von ihm erhobenen Beschwerde nicht nachgekommen.

2

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - hat das Rechtsschutzbegehren als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2000 dem Senat vorgelegt.

3

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

4

Eine von ihm unter dem 20. Mai 1999 als Untätigkeitsbeschwerde erhobene weitere Beschwerde sei nicht weitergeleitet worden, obwohl er eine ihm gesetzte Erklärungsfrist bewußt habe verstreichen lassen. Darüber hinaus habe er sich durch den Referatsleiter und seine Mitarbeiter einem immer stärker werdenden Druck ausgesetzt gefühlt. Deshalb habe er dessen Vorschlag, die Untätigkeitsbeschwerde als "Rüge" zu werten, zugestimmt. Aufgrund des unkameradschaftlichen und fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens des Referatsleiters PSZ III 5 sei er in diese, ihn in seinen Rechten verletzende Lage gebracht worden.

5

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Dem vom Antragsteller geltend gemachten Feststellungsbegehren fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegen die Auswirkung von Fehlern bei der Bearbeitung einer Beschwerde sei der Soldat durch die Wehrbeschwerdeordnung ausreichend geschützt, da er die Sachentscheidung der nächsthöheren Beschwerdeinstanz herbeiführen könne. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Feststellung eines Verstoßes gegen Form- oder Fristbestimmungen bestehe nicht. Darüber hinaus habe der Antragsteller, nachdem ihm die möglichen Auswirkungen seines als Untätigkeitsrechtsbehelf zu bewertenden Schreibens erläutert worden seien und ihm gleichwohl noch die Möglichkeit eröffnet worden sei, bei entsprechender Erklärung eine Entscheidung des BMVg über seine Beschwerden zu erhalten, zunächst die Übersendung umfangreicher ergänzender Beschwerdebegründungen angekündigt, diese auf Antragen des BMVg vorgelegt und erklärt, daß er sein Schreiben vom 20. Mai 1999 nicht als Untätigkeitsrechtsbehelf verstanden wissen wolle.

7

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 1082/99 - lag bei der Beratung vor.

8

II

Der gegen die "unrichtige Behandlung im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Entscheidung bzw. Unterlassung der Bescheidung seiner Beschwerden durch den Referatsleiter von PSZ III 5" gerichtete Antrag ist unzulässig.

9

Die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [161 f.]>, vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89 - und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26, 60.94 -). Einzelne Verfahrensschritte können nicht mit der Beschwerde angefochten und demzufolge auch nicht zum selbständigen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden. Die Wehrdienstgerichte haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen. Zu den im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelten Rechten zählt die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden nicht (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 70.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 32 = NZWehrr 1999, 118> m.w.N. und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 7, 9, 10.99 -). Schon im Beschwerdeverfahren stehen sich die sonst im Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Der Vorgesetzte trifft deshalb, soweit er zur Erfüllung der ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung auferlegten, den Gang des Verfahrens betreffenden Pflichten handelt, keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung. So hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Juli 1965 - BVerwG 1 WB 19.65 - (BDHE 7, 163) die Auffassung vertreten, daß der Begriff der Maßnahme stets eine dem öffentlichen Recht zuzurechnende Handlung eines Vorgesetzten erfordert, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist (vgl. auch Beschluß vom 17. November 1969 - BVerwG 1 WB 70.69 - < BVerwGE 43, 28 [29 f.]>). Hieran hält er fest.

10

Gegen die verzögerte Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat gesetzlich in ausreichendem Maß geschützt. Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO dem zuständigen Gericht nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen. Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß eine Vorlage ohne sachlichen Grund verzögert worden ist, besteht deshalb - und so auch hier - kein Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - m.w.N. und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26, 60.94 -).

11

Von der Möglichkeit eines solchen Untätigkeitsantrags hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Zwar hat er mit Schreiben vom 20. Mai 1999 eine weitere Beschwerde an den Chef des Stabes im PersABw gerichtet. Diese bezog sich aber auf die Untätigkeit hinsichtlich seiner Beschwerde vom 2. März 1999, die jedoch nicht Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Zudem hat er dem BMVg auf dessen Anfrage mit Schreiben vom 19. November 1999 mitgeteilt, daß er die weitere Beschwerde nicht als Untätigkeitsrechtsbehelf, sondern als ergänzendes Beschwerdevorbringen gewertet wissen wolle.

12

Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2000 seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nunmehr davon abhängig macht, daß der Senat zu dem Ergebnis gelangt, die Vorlage des BMVg an ihn sei zu Recht erfolgt, ist dies rechtlich ohne Belang, da Prozeßerklärungen bedingungsfeindlich sind. Der BMVg kann Beschwerden gegen von ihm erlassene Maßnahmen nur als Anträge auf gerichtliche Entscheidung behandeln und sie gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

13

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kappen
Lesser