Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1999, Az.: BVerwG 1 WB 7.99
Voraussetzungen eines Anspruchs eines Soldaten auf Erstattung von unnötigen Kosten zur Vorbereitung einer Untätigkeitsklage; Zulässigkeitsanforderungen an die Zustellung eines wehrdienstrechtlichen Bescheids innerhalb der Bundeswehr über den Dienstweg; Ausgestaltung der Beschwerdefähigkeit einzelner Verfahrensschritte innerhalb des Wehrbeschwerdeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 7.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 WBO
- § 12 WBO
- ZDv 14/3 C 217
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 22.07.1999 - AZ: 1 WB 9.99
BVerwG - 22.07.1999 - AZ: 1 WB 10.99
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst von Spreckelsen, Oberstleutnant Süßmeir als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 7.99, BVerwG 1 WB 9.99 und BVerwG 1 WB 10.99 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1. Februar 1996 wird er beim Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw), Bereich Operations Research (BerOR), in O. verwendet.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1998 gab der Amtschef (AChef) des Sanitätsamtes der Bundeswehr (SanABw) einer Beschwerde des Antragstellers vom 1. Oktober 1997 statt. Dieser Bescheid ging am 7. Juli 1998 beim AStudÜbBw in W. ein und wurde dem Antragsteller am 15. Juli 1998 vom Leiter des BerOR gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Hiergegen erhob der Antragsteller am folgenden Tag "Beschwerde". Der Bescheid sei ihm unter Verstoß gegen geltende Bestimmungen nicht unmittelbar, sondern auf dem Dienstweg zugeleitet worden. Dies habe zu einer Verzögerung von acht Tagen geführt und ihn zur Vorbereitung einer Untätigkeitsklage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gezwungen, wodurch unnötige Kosten entstanden seien.
Mit Beschwerdebescheid vom 20. August 1998 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die weitere Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 19. Januar 1999 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 7.99).
Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenlnsp/lnspZMilDBw) leitete dem Antragsteller einen unter dem 23. November 1998 ergangenen Beschwerdebescheid über den Stellvertreter des Amtschefs (StvAChef) und Leiter der Bereiche (LtrBer) im AStudÜbBw als nächsten Disziplinarvorgesetzten zur Aushändigung gegen Empfangsschein zu. Hiergegen "beschwerte" sich der Antragsteller am 2. Dezember 1998 mit der Begründung, diese Form der Zustellung über Zwischenvorgesetzte sei rechtswidrig und verstoße gegen die ZDv 14/3 C 217. Der AChef des AStudÜbBw gab der Beschwerde insoweit statt, als der Beschwerdebescheid dem Antragsteller nicht ausgehändigt, sondern gegen Empfangsschein übersandt worden sei. Soweit sich der Antragsteller dagegen wende, daß die Zustellung des Beschwerdebescheides nicht unmittelbar an ihn, sondern über den StvAChef/LtrBer im AStudÜbBw erfolgt sei, wertete der BMVg dieses Vorbringen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte ihn mit seiner Stellungnahme vom 27. Januar 1999 dem Senat vor (Verfahren BVerwG 1 WB 9.99).
Der BMVg - PSZ III 5 - übersandte einen an den Antragsteller gerichteten Beschwerdebescheid vom 24. November 1998 an den StvAChef/LtrBer im AStudÜbBw zur Aushändigung gegen Empfangsschein. Am 27. November 1998 übersandte der S 1-Stabsoffizier des AStudÜbBw den Beschwerdebescheid des BMVg mit Sammelpost unmittelbar an den Antragsteller nach O. Hiergegen stellte dieser am 15. Dezember 1998 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, weil die Zustellung des Bescheids gesetzeswidrig nicht unmittelbar an ihn, sondern auf dem Dienstweg erfolgt sei. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 28. Januar 1999 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 10.99).
Der Antragsteller begründet seine Anträge im wesentlichen damit, daß die Zustellung der Bescheide entgegen den bestehenden Vorschriften nicht unmittelbar, sondern auf dem Dienstweg, d.h. auf "Umwegen" erfolgt sei, was zu einer erheblichen Verzögerung der Verfahren geführt habe. Diese Vorgehensweise verstoße sowohl gegen § 12 WBO als auch gegen die ZDv 14/3 C 217, die übereinstimmend eine unmittelbare Zustellung an den Beschwerdeführer vorsähen. Da der BMVg und die ihm nachgeordneten Dienststellen trotz der bereits mehrfach von ihm erhobenen Rügen ihr Vorgehen bei der Zustellung von Beschwerdebescheiden nicht geändert hätten, sei eine Wiederholungsgefahr und damit ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustellungen gegeben.
Der Antragsteller beantragt festzustellen,
daß die Zustellung der Beschwerdebescheide an ihn rechtswidrig war.
Der BMVg beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie seien unzulässig, da sie sich nicht gegen truppendienstliche Maßnahmen im Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern gegen ein vorprozessuales Verhalten des Dienstherrn richteten. Bei der Zustellung eines Beschwerdebescheides handele es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO, sondern um einen Bestandteil eines gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht im Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern gleichberechtigt gegenüberstünden. Derartige vorprozessuale Handlungen könnten allenfalls im Rahmen eines anhängigen Verfahrens, nicht aber "isoliert" zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden. Im übrigen fehle den Anträgen auch das erforderliche Feststellungsinteresse.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerde- bzw. Verfahrensakten des BMVg - PSZ III 5 - 1322 und 1327/98 und 69/99 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 VwGO.
Der Antrag festzustellen, daß die nicht unmittelbare Zustellung der Beschwerdebescheide rechtswidrig war, ist unzulässig.
Der Antragsteller will mit dem Antrag die Art und Weise der Zustellung von Beschwerdebescheiden gerichtlich überprüfen lassen. Dies ist unzulässig, weil die Zustellung von Beschwerdebescheiden ein Bestandteil des Wehrbeschwerdeverfahrens ist und - wie der Senat wiederholt entschieden hat - nicht isoliert zum Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens gemacht werden kann (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 >, vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 145.89 - und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 75.94 -).
Einzelne Verfahrensschritte innerhalb des Wehrbeschwerdeverfahrens können nicht mit einer Beschwerde angegriffen werden und deshalb auch nicht alleiniger Gegenstand eines Antrags nach § 17 WBO sein. Denn zu den im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelten Rechten zählt nicht die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden (Beschluß vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 70.98 - < NZWehrr 1999, 118> m.w.N.). Schon im Vorverfahren stehen sich die sonst im Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen gleichberechtigt gegenüber. Der Vorgesetzte kann, soweit er zur Erfüllung der ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung auferlegten, den Gang des Verfahrens betreffenden Pflichten handeln muß, weder dienstliche Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung treffen noch unterlassen. Die Wehrdienstgerichte haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Üben/Unterordnung beruhen. Mit dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung kann dementsprechend nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder ihre Unterlassung rechtswidrig gewesen ist. Demgemäß hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Juli 1965 - 1 WB 19.65 - < BDHE 7, 163> entschieden, daß der Begriff der Maßnahme stets eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten erfordert, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist (vgl. auch Beschluß vom 17. November 1969 - BVerwG 1 WB 70.69 - <BVerwGE 43, 28[BVerwG 17.11.1969 - I WB 70/69]>). Dies ist bei der Zustellung von Beschwerdebescheiden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO (vgl. dazu Beschluß vom 28. Oktober 1980 - BVerwG 1 WB 139.79 - <BVerwGE 73, 89>) nicht der Fall.
Da es bereits an einer mit der Wehrbeschwerde anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO fehlt, bedarf die Frage, ob der Antragsteller ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinreichend dargelegt hat, keiner Entscheidung.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
von Spreckelsen S
üßmeir