Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.2000, Az.: BVerwG 1 DB 24.99
Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten; Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Dienstpflicht des Beamten zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren; Verlust der Dienstbezüge; Aufforderung zum Dienstantritt; Beamter in Heimbereitschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 24.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.04.1999 - AZ: VIII BK 1/99
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 55 S. 1 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 121 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller und Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Bundesbahnoberrat ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Beamte ist nach Gründung der Deutschen Bahn AG dieser zur Dienstleistung zugewiesen. Da er bereits seit Jahren über keinen Dienstposten verfügte, wurde er im April 1997 dem Dienstleistungszentrum Arbeit ... (DZA ...) zwecks Vermittlung eines festen Arbeitsplatzes zugeteilt und befand sich dort in "Heimbereitschaft"; seit dem 1. Juni 1999 ist er der Firma DB Arbeit GmbH zugewiesen. Bereits mit Schreiben vom 15. Mai 1998 hatte das DZA ... den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) gebeten, die Zurruhesetzung des Beamten einzuleiten. In einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 14. September 1998 konnten keine krankheitswerten Syndrome festgestellt werden, die auf eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten hindeuteten. Aufgrund einer psychologischen Begutachtung hielt das DZA ... den Beamten gleichwohl für dauernd dienstunfähig, teilte dies dem Präsidenten des BEV am 25. September 1998 mit und bat erneut, die Zurruhesetzung einzuleiten. Dem ist entsprochen worden. Es ist beabsichtigt, den Beamten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
Das DZA ... hatte dem Beamten am 29. September 1998 mitgeteilt, er sei für den freien Arbeitsplatz "Produktmanager für den Bereich Schienenfahrzeuge beim DZB (Dienstleistungszentrum Bildung, erg.) Trainingszentrum ..." in einen Besetzungsvorschlag einbezogen und solle Bewerbungsunterlagen einreichen. Da der Beamte dieser Aufforderung nicht nachkam, legte das DZA ... entsprechende "Bewerbungsunterlagen" vor. Der Beamte wurde aufgrund seines Leistungsprofils in die Auswahl aufgenommen und erhielt daraufhin vom DZB ... unter dem 22. Oktober 1998 folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr ...,
aufgrund Ihrer Bewerbung laden wir Sie ein, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen. Wir bitten Sie dazu, am 30.10.1998 bis um 17 Uhr zu unserem Zentrum für Wagentechnik ... zu kommen. Eine Wegeskizze ist beigefügt.
Das Programm beginnt am 30.10.1998 um 18 Uhr und wird fortgesetzt am 31.10.1998 um 8.30 Uhr. Ende wird voraussichtlich gegen 18 Uhr sein.
Für eine Übernachtungsmöglichkeit am 30./31.10.1998 im Zentrum für Wagentechnik ... ist gesorgt.
Bei Verhinderung melden Sie sich bitte umgehend unter oben genannter Ruf- oder Faxnummer.
In diesem Auswahlverfahren werden einige Leistungstests sowie eine Gruppenarbeit, eine situative Aufgabe und ein Interview auf Sie zukommen. Dabei werden Sie hinsichtlich folgender Eigenschaften beurteilt:
- Auffassungsschnelligkeit
- Beweglichkeit des Denkens, auch Organisationsfähigkeit
- Fähigkeit zum zielorientierten Umgang mit Menschen, genauer gesagt: zur Steuerung von Gruppenprozessen
- Selbstsicherheit und Belastbarkeit
- Initiative, Dynamik und Fähigkeit zur schnellen Anpassung an die Veränderung von Rahmenbedingungen
- Ausdrucksfähigkeit
- Teamfähigkeit
Die Beobachter kommen aus dem von Ihnen angestrebten Tätigkeitsfeld. Die Beobachtungsergebnisse werden Ihnen am Ende des Programms offen dargelegt. ..."
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1998, gerichtet an das DZB ..., führte der Beamte u.a. aus, daß er keine Bewerbung vorgelegt habe, äußerte sich kritisch über Auswahlverfahren in Form von Assessment-Centern und gab zu erkennen, daß er an der Veranstaltung nicht teilnehmen werde.
Da der Beamte zu dem Auswahlverfahren nicht erschienen war, stellte der Präsident des BEV nach Anhörung des Beamten mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 den Verlust seiner Dienstbezüge für den Zeitraum von Freitag, den 30. Oktober 1998, 17.00 Uhr, bis Samstag, den 31. Oktober 1998, 18.00 Uhr, wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fest.
Der Beamte hat hiergegen am 4. Januar 1999 beim Bundesdisziplinargericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, das Auswahlverfahren habe außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit stattgefunden. Die Weisung, hieran teilzunehmen, sei deshalb rechtswidrig gewesen. Er habe sich auch nicht um eine Teilnahme an der Veranstaltung, die nur freiwillig erfolgen könne, beworben. Seine ablehnende Haltung habe er schon vorab zu erkennen gegeben und habe insoweit seiner Beratungs- und Gehorsamspflicht entsprochen. Er stehe nicht nur kurz vor der Pensionierung, sondern habe sich innerhalb des letzten halben Jahres fünfmal amtsärztlichen bzw. fachärztlichen Untersuchungen zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit unterziehen müssen. Die letzte amtsärztliche Untersuchung sei am 17. Dezember 1998 erfolgt. Vor der endgültigen Klärung seines Gesundheitszustandes hätte er nicht zu einem Auswahlverfahren eingeladen werden dürfen. Zudem zeige die Absicht der Bahn, ihn vorzeitig zur Ruhe zu setzen, daß seine Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb in Wahrheit nicht geplant gewesen sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 21. April 1999 den Bescheid des Präsidenten des BEV vom 18. Dezember 1998 aufgehoben. Dem Beamten könne kein Schuldvorwurf gemacht werden. Er habe das Schreiben vom 22. Oktober 1998 nicht als für ihn verbindliche Weisung verstehen und befolgen müssen. Schon vom ausdrücklichen Wortlaut her habe es sich um eine "Einladung" gehandelt. Zum Wesen einer Einladung gehöre es, daß es dem Eingeladenen freistehe, ob er ihr nachkomme oder nicht. Der Beamte habe sich entschieden, die Veranstaltung nicht zu besuchen und habe dies mit Schreiben vom 24. Oktober 1998 zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten sei insgesamt dienstlich nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluß hat der Präsident des BEV rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die formal als Einladung bezeichnete Aufforderung an den Beamten zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren beinhalte auch aus der Sicht eines objektiven Empfängers in Gestalt eines Beamten des höheren Dienstes, der um eine angemessene Beschäftigung bemüht sein müsse, eine dienstliche Weisung im Sinne des § 55 Satz 2 BBG. Daß dieses Verlangen in der höflichen Form einer Einladung mit der Bitte, zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort zu erscheinen, ausgedrückt worden sei, ändere nichts an der Pflicht zur Befolgung der Weisung. Auch das behördliche Schweigen auf das Schreiben des Beamten vom 24. Oktober 1998 habe nicht zu einer stillschweigenden Genehmigung geführt, der Veranstaltung fernbleiben zu dürfen.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid des Präsidenten des BEV vom 18. Dezember 1998 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG).
Entgegen der Auffassung des Präsidenten des BEV ist der Beamte im festgestellten Zeitraum dem Dienst nicht unerlaubt ferngeblieben. Der Begriff "Dienst" in § 9 Satz 1 BBesG knüpft an die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis fließende Pflicht an, zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne an einem bestimmten Ort die jeweils aufgegebenen laufbahngerechten und dem Ausbildungsstand des Beamten entsprechenden dienstlichen Verrichtungen zu erfüllen (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1998 - BVerwG 1 DB 24.97 - m.w.N.). Ein Fernbleiben vom "Dienst" mit der Folge des Verlustes der Dienstbezüge tritt dann ein, wenn der Beamte dieser formalen Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, indem er während der Zeit, in der er seinen Dienst leisten soll, an der Stelle, an der er seine Dienstaufgaben wahrzunehmen hat, schuldhaft ungenehmigt nicht anwesend ist (vgl. Urteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - BVerwGE 60, 118 <119 f.>; Beschluß vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5.81 - BVerwGE 73, 227 <229>). Im Feststellungszeitraum bestand für den Beamten eine solche Dienstleistungspflicht nicht.
Zwar war der Beamte, der seit Jahren über keinen Dienstposten verfügte und sich in "Heimbereitschaft" befand, grundsätzlich verpflichtet, die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und einer Aufforderung zum Dienstantritt nachzukommen. Eine solche Anordnung lag hier jedoch für den Beamten erkennbar nicht vor. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß sich das Schreiben des DZB ... vom 22. Oktober 1998 für den Beamten schon begrifflich nicht als verbindliche Dienstantrittsaufforderung dargestellt hat, so daß es auf die Rechtswirksamkeit einer etwaigen dienstlichen Weisung im Sinne des § 55 Satz 1 BBG nicht ankommt (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1995 - BVerwG 1 D 37.93 -). Eine dienstliche Anordnung, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt (vgl. zur Auslegung behördlicher Willenserklärungen z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>) einen Beamten verpflichten soll, diese zu befolgen, hat nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Form und Inhalt, eindeutig und unmißverständlich zu sein. Dem Adressaten muß hinreichend klar sein, was von ihm verlangt wird und daß ein Tätigwerden nicht in seinem Ermessen steht (vgl. Urteil vom 29. September 1967 - BVerwG II D 40.66 - BVerwGE 33, 106; Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - ZBR 1981, 220; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., B II 7 Rn. 8 f; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einleitung C Rn. 31 c; zum militärischen Befehl: Beschluß vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 WB 128.82 - BVerwGE 76, 122 <126>).
Ein solcher ernsthafter Durchsetzungswille kommt in dem Schreiben vom 22. Oktober 1998 unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der vorgesetzten Dienststellen für den Beamten nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck. Bereits der Wortlaut des Schreibens läßt nicht eindeutig erkennen, daß von dem Beamten dienstlich die Teilnahme an der Veranstaltung verlangt wird. Wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend dargelegt hat, konnte der Beamte schon aufgrund der Worte "... laden wir Sie ein ..." grundsätzlich davon ausgehen, daß es in seinem Belieben stand, ob er der "Einladung" nachkam oder nicht. Auch der weitere Hinweis, "Bei Verhinderung melden Sie sich bitte umgehend ...", deutete nicht zwingend darauf hin, daß der Beamte dienstlich verpflichtet sein sollte, an dem Auswahlverfahren teilzunehmen. Es handelte sich offensichtlich um eine Bitte im Rahmen der Veranstaltungsorganisation. Zwar wird mit der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, daß auch eine verbindliche Weisung mit höflichen Worten umschrieben sein kann. Gleichwohl muß dann aber für den Empfänger der Anordnungscharakter erkennbar bleiben. Das war hier nach den gesamten Umständen nicht der Fall.
Die Zweifel an der Verbindlichkeit des "Einladungs"-Schreibens vom 22. Oktober 1998 werden gestützt durch den einleitenden Hinweis auf eine "Bewerbung" des Beamten. Eine solche hatte dieser nicht abgegeben. Er konnte insoweit zu Recht davon ausgehen, die "Einladung" seiner Person beruhe offensichtlich auf falschen Voraussetzungen, zumal auch nicht gerügt worden war, daß er keine Bewerbungsunterlagen vorgelegt hatte. Ferner hatte das DZB ... auf das Ablehnungsschreiben des Beamten vom 24. Oktober 1998 nicht reagiert. Der Beamte konnte auch deshalb berechtigte Zweifel an der Verbindlichkeit des Einladungsschreibens haben, weil dieses vom Dienstleistungszentrum Bildung und nicht vom Dienstleistungszentrum Arbeit-DZA ... verfaßt worden ist. Weisungen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 DB-Gründungsgesetz können nur vom zuständigen Vorgesetzten innerhalb der Deutschen Bahn AG ausgesprochen werden; das war im Falle des Beamten sein Vorgesetzter im DZA ... Für den Beamten war nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang das Weisungsrecht auf das DZB übertragen war. Gegen eine ernsthafte und damit verbindliche Aufforderung zum Dienstantritt spricht schließlich der Umstand, daß zeitgleich gegen den Beamten ein Verfahren zur vorzeitigen Zurruhesetzung anhängig war. Unter diesen Umständen mußte dem Beamten eine zwingende Teilnahme an einem Auswahlverfahren mit dem Ziel der Zuweisung eines neuen Dienstpostens als widersprüchlich und damit als nicht verbindlich gewollt erscheinen. Es ist deshalb dienstrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beamte zu der Veranstaltung am 30. Oktober 1998 nicht erschienen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 BDO.
Müller
Dr. Dörig