Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1999, Az.: BVerwG 1 DB 32.99
Bestätigung privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch einen Amtsarzt; Dienstfähigkeit eines Beamten; Ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ; Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beamten bei der amtsärztlichen Bestätigung privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ; Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit der Behauptung der Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 32.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDH - 23.06.1999 - AZ: XV BK 6/99
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
- § 73 Abs. 1 S. 2 BBG
Prozessführer
Posthauptschaffner ...
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Kammer XV - Regensburg -, vom 23. Juni 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Leiter ... der Deutschen Post AG stellte mit Verfügung vom 8. Februar ... den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für den Zeitraum einer Stunde am 26. Januar ... und vom 27. Januar ... bis auf weiteres fest und führte zur Begründung aus: Der Beamte sei darauf hingewiesen worden, daß privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die sich auf das gleiche Krankheitsbild wie bisher bezögen, künftig nicht mehr anerkannt würden und daß im übrigen privatärztliche Bescheinigungen einer Überprüfung durch den zuständigen Amtsarzt bedürften. Dem habe der Beamte nicht Rechnung getragen. Am 26. Januar ... habe er den Dienst unter Hinweis auf eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzeitig beendet und sei seitdem nicht mehr zum Dienst erschienen. Dies rechtfertige die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den genannten Zeitraum.
Gegen diese Verfügung hat der Beamte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und unter Hinweis auf privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgetragen, er sei dienstunfähig erkrankt.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 23. Juni 1999 die angefochtene Verfügung aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Beamte sei hinsichtlich des Zeitraums, für den der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden sei, als dienstfähig anzusehen. Dies ergebe sich daraus, daß er entgegen dem Verlangen des Dienstherrn die von ihm vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht durch einen Amtsarzt habe bestätigen lassen.
Der Beamte hat rechtzeitig Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Er sei im fraglichen Zeitraum dienstunfähig gewesen. Die Dienstunfähigkeit dauere an. Eine am 20. September ... unter Herbeiziehung eines Nervenarztes durchgeführte amtsärztliche Untersuchung, deren Ergebnis noch nicht vorliege, werde dies ergeben.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr, z.B. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 DB 9.95 -), so daß die Verfügung vom 8. Februar ... zulässigerweise auch einen zurückliegenden Zeitraum erfassen konnte.
1.
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Beamte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum dienstfähig war bzw. ist.
a)
Entgegen der von dem Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung ergibt sich die Dienstfähigkeit allerdings nicht bereits aus dem Umstand, daß der Beamte nicht dem in der Verfügung des Dienstherrn vom 22. Januar ... enthaltenen Hinweis Rechnung getragen hat, daß privatärztliche Arbeitunfähigkeitsbescheinigungen nur noch bei Vorlage einer bestätigenden amtsärztlichen Bescheinigung anerkannt würden. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 9 Satz 1 BBesG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Mitwirkungspflichten verletzt worden sind. Der Tatbestand der Bestimmung beschränkt sich auf schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und setzt die Pflicht zur Dienstleistung voraus, die für einen Dienstunfähigen nicht besteht. Dabei obliegt dem Dienstherrn die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet. Allerdings treffen den Beamten hierbei Mitwirkungspflichten, insbesondere aufgrund seiner dienstrechtlichen Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen und sich gegebenenfalls von einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14). Die Verletzung dieser Pflicht stellt zwar ein erhebliches Indiz dafür dar, daß der Beamte tatsächlich nicht dienstunfähig war (Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142 = ZBR 1984, 186 = RiA 1984, 185 = DÖD 1984, 179>; Beschluß vom 11. Februar 1997 - BVerwG 1 DB 12.96 - <Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 6> m.w.N.). An der Beweislast ändert diese Verpflichtung jedoch nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten im behördlichen oder disziplinargerichtlichen Verfahrensabschnitt den Verlust der Dienstbezüge für sich allein nicht herbeiführen (z.B. Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <BVerwGE 93, 393 = BVerwG DokBer B 1993, 319 = ZBR 1994, 77 = DÖD 1994, 119 = NVwZ 1995, 86>; Beschluß vom 11. Februar 1997 a.a.O.). Daran gemessen vermag der Umstand, daß der Beamte entgegen dem Hinweis in der Verfügung vom 22. Januar ... privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne eine entsprechende Bestätigung des Amtsarztes vorgelegt hat, für sich genommen die Dienstunfähigkeit nicht zu begründen.
b)
Die Beschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg. Der Senat ist aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte davon überzeugt, daß der Beamte in dem Zeitraum der Feststellung des Dienstbezügeverlustes dienstfähig war bzw. ist.
Das Gutachten der Abteilung Gesundheitswesen ... vom 12. Januar ... spricht für die Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Gutachten hat der Amtsarzt, ..., aufgrund der Untersuchung des Beamten am selben Tag dargelegt, objektivierbare Erkrankungen, die langdauernde Krankschreibungen oder Dienstunfähigkeit zur Folge hätten, hätten nicht festgestellt werden können. Dem ist zu entnehmen, daß der Beamte aus Sicht des Amtsarztes zum Zeitpunkt der Untersuchung gesundheitlich in der Lage war, seiner Dienstleistungspflicht nachzukommen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Objektivität der amtsärztlichen Stellungnahme zu zweifeln. Amtsärzte haben ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen. Sie unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. Beschluß vom 15. September 1999 - BVerwG 1 DB 40.98 -; Beschluß vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - <BVerwG DokBer B 1980, 247>). Die Stellungnahme vom 12. Januar ... läßt keine Anhaltspunkte erkennen, daß der Amtsarzt diesen Pflichten nicht entsprochen hat.
Ein entscheidendes Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit der Behauptung der Dienstunfähigkeit ist der Umstand, daß der Beamte entgegen dem Verlangen seines Dienstherrn die vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht von einem Amtsarzt hat bestätigen lassen. Das spricht dafür, daß der Beamte jedenfalls nicht ausgeschlossen hat, der Amtsarzt könnte die Dienstfähigkeit feststellen. Der Beamte hat keine überzeugenden Gründe dargetan, warum er der Aufforderung des Dienstherrn, privatärztliche Atteste amtsärztlich bestätigen zu lassen, nicht beachtet hat.
Die Dienstfähigkeit des Beamten folgt auch aus dem in dem Schreiben des Arztes ..., vom 26. Oktober ... zusammengefaßten ... Fachgutachten von ... vom 18. Oktober .... In dem Schreiben vom 26. Oktober ... wird u.a. dargelegt, daß der Beamte aus Sicht von ... ab sofort wieder in der Lage sei, seinen Dienst aufzunehmen. Der Beamte hat sich mit dieser Beurteilung seiner Dienstfähigkeit nicht auseinandergesetzt. Er hat insbesondere keine Gründe vorgetragen, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung der Dienstfähigkeit zu rechtfertigen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Aufgrund der aufgezeigten Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, daß der Beamte in dem gesamten Zeitraum der Feststellung des Dienstbezügeverlustes dienstfähig war bzw. ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Formulierung in der amtsärztlichen Stellungnahme, "ab sofort wieder in der Lage (sei), seinen Dienst aufzunehmen". Damit wird erkennbar nicht zum Ausdruck gebracht, der Beamte sei zuvor dienstunfähig gewesen. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem vorangehenden Text des Schreibens ergibt, ist ... der Auffassung, daß der Beamte (auch) jetzt in der Lage ist, Dienst zu verrichten.
Die von dem Internisten und Rheumatologen ... erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar ... und die von den Nervenärzten und Psychotherapeuten ... sowie ... ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 8. Februar ... und vom 8. März ... rechtfertigen nicht die Annahme, der Beamte sei dienstunfähig gewesen. Diesen privatärztlichen Äußerungen kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Sie stehen im Widerspruch zu der Feststellung des Amtsarztes vom 12. Januar ... und dem amtsärztlich veranlaßten ... Gutachten von ... vom 18. Oktober .... Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Urteil vom 25. Januar 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.). Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellung nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Das gilt auch für ärztliche Gutachten, die von einem Amtsarzt zur Feststellung der Dienstfähigkeit in Auftrag gegeben worden sind. Daran gemessen kommt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. Januar ... und dem von dem Amtsarzt veranlaßten Gutachten von ... vom 18. Oktober ... Vorrang gegenüber den privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu. Der Beamte hat weder im einzelnen vorgetragen noch ist es erkennbar, daß nach der von dem Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung am 12. Januar ... eine Veränderung seines Gesundheitszustandes mit der Folge der Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine solche Veränderung dokumentieren. Mit dem Gutachten vom 18. Oktober ... hat sich der Beamte überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Für die größere Aussagekraft der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. Januar ... sprechen nicht nur die aufgezeigten Gesichtspunkte. Hinzu kommt, daß sich die von dem Beamten überreichten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 26. Januar ..., vom 8. Februar ... und vom 8. März ... im Kern in der Feststellung erschöpfen, der Beamte sei arbeitsunfähig. Stehen privatärztliche Beurteilungen der Dienstfähigkeit eines Beamten im Widerspruch zu bereits vorgenommenen amtsärztlichen Feststellungen, kann den privatärztlichen Bewertungen nur dann maßgeblicher Beweiswert zukommen, wenn im einzelnen dargelegt wird, warum der Beamte aus Sicht des Privatarztes und entgegen der Beurteilung des Amtsarztes dienstfähig ist (stRspr, z.B. Beschluß vom 26. März 1998 - BVerwG 1 DB 1.98 - m.w.N.; Beschluß vom 15. September 1999, a.a.O., m.w.N.). Dem tragen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht Rechnung. Dies gilt auch, soweit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Februar ... einen handschriftlichen, aus zwei Wörtern bestehenden Hinweis auf eine Diagnose enthält. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Beurteilung des Amtsarztes.
2.
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben.
Er hat zumindest bedingt vorsätzlich die objektiven Voraussetzungen von § 9 Satz 1 BBesG erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß er im Rahmen der Verfügung vom 22. Januar ... von seinem Dienstherrn darauf hingewiesen wurde, daß privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur noch bei Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung anerkannt würden. Indem er privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne eine solche amtsärztliche Bestätigung vorgelegt hat, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dem Dienst ungerechtfertigt fernzubleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Müller
Vormeier