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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1999, Az.: BVerwG 1 D 32.99

Veruntreuung von Nachnahmegeldern und Zustellentgelt durch einen Postzustellbeamten; Berücksichtigung des Handelns in wirtschaftlicher Notlage als Milderungsgrund im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; Berücksichtigung der Wiedergutmachung des Schadens als Milderungsgrund im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Vorsätzliche Verletzung der Pflichten als Postzustellbeamter ; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 32.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.03.1999 - AZ: V VL 3/99

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ..., ..., ...

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. September 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
ferner
Regierungsamtsinspektor Hans-Joachim Kuhnert, Postbetriebsassistentin Ines Usche als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 10. März 1999 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    einen am 26. August ... eingezogenen Nachnahmebetrag von 1 512 DM erst am 11. Oktober ... und einen am 7. August ... eingezogenen Nachnahmebetrag von 117 DM erst nach Zahlungsaufforderung am 25. November ... mit der Postkasse verrechnet und zwischenzeitlich die Beträge für eigene Zwecke verwendet hat,

  2. 2.

    zwischen Januar und Oktober ... insgesamt 204 Briefsendungen sowie 115 Benachrichtigungskarten für Telefonbücher unterdrückt hat,

  3. 3.

    im Zeitraum von überwiegend Juni bis Oktober ... erneut insgesamt 142 Postsendungen nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dem Postverkehr entzogen hat,

  4. 4.

    am 4. Dezember ... eine Zeitschrift nicht umgehend weitergeleitet hat, so daß sich deren Zustellung verzögerte und

  5. 5.

    unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Zusteller unter falscher Adresse und teilweise unter falschen Namen Bestellungen vorgenommen hat.

2

In dem mit dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht ... durch Strafbefehl vom 5. März ... gegen den Beamten wegen Untreue in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 70 DM festgesetzt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. März 1999 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat zum Anschuldigungspunkt 1 folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:

4

Am 7. August ... stellte der Beamte, der beim Postzustellstützpunkt ... als Zusteller tätig war, eine an die Firma ... bestimmte Nachnahmesendung der Firma ... zu und zog den Nachnahmebetrag von 114 DM zuzüglich 3 DM Nachnahmeentgelt ein. Statt dieses Geld - wie vorgeschrieben - noch am selben Tag mit der Postkasse zu verrechnen, behielt er es für sich und verwendete es für Zwecke der Haushaltsführung. Erst nach Aufdeckung des Vorfalls und der Aufforderung zur Schadenswiedergutmachung rechnete er die 117 DM im Zustellblatt vom 28. November ... ab.

5

Einen weiteren Nachnahmebetrag von 1 509 DM, den er mit zusätzlich 3 DM Nachnahmeentgelt am 26. August ... beim Reisebüro ... für eine Nachnahmesendung der Firma ... eingezogen hatte, rechnete er ebenfalls nicht unverzüglich ab. Vielmehr gab er etwa 500 DM für private Zwecke aus, während er den Rest bis zu der von ihm angeblich immer beabsichtigten Abrechnung mit der Postkasse aufbewahrte. Diese Abrechnung nahm er erst mit dem Zustellblatt vom 11. Oktober ... vor, nachdem der Absender bereits am 19. September ... einen Nachforschungsantrag gestellt hatte. Wegen der nicht zeitgerechten Abrechnung und zumindest teilweisen privaten Verwendung der eingezogenen Gelder erging gegen den Beamten der bereits erwähnte rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 5. März ....

6

Nach den weiteren Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts hat sich der geständige Beamte dahin eingelassen, er habe sich seinerzeit in einem von ihm als subjektiv ausweglos empfundenen finanziellen Engpaß befunden. Das Geld habe er für laufende Zahlungen, wie Versicherungsprämien, verwendet, nicht aber für zusätzliche Ausgaben. Es sei ihm zwar bewußt gewesen, daß er sich das Geld nicht habe "ausleihen" dürfen. Sein Dispositions-Kredit sei damals aber ausgeschöpft gewesen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, seine Versicherungsbeiträge pünktlich bezahlen zu können. Seine Frau habe sich im Erziehungsurlaub befunden. Als im April ... das Erziehungsgeld weggefallen sei, hätten sie schon finanzielle Probleme gehabt. Zu den normalen Unterhaltskosten für seine Familie seien noch Unterhaltsverpflichtungen von monatlich 300 DM für die Tochter aus erster Ehe gekommen. Er habe sich immer bemüht, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, zumal er aufgrund seiner Scheidung noch Schulden gehabt habe. Zudem habe er mit einem aufgrund einer genehmigten Nebentätigkeit erzielten Verdienstes in Höhe von monatlich ca. 400 DM versucht, sein Einkommen aufzubessern. Im August ... sei dann aber durch eine Häufung von Rechnungen alles über ihn hereingebrochen, so daß er dringend Geld benötigt habe, das er anders nicht habe auftreiben können. U.a. habe er für die Reparatur seines Mofas, mit dem er zum Dienst gefahren sei, 589,30 DM benötigt. Als er dann bei dem Reisebüro das Geld kassiert und in den Händen gehalten habe, habe er sich entschlossen, den Betrag nicht abzurechnen, sondern damit die Mofarechnung zu bezahlen. Die 117 DM habe er ebenfalls für eine Rechnung, die gleich bar zu bezahlen gewesen sei, benötigt, wobei er aber nicht mehr genau wisse, um was es sich gehandelt habe.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt.

8

Die Vorwürfe in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 hat die Vorinstanz ebenfalls als erwiesen angesehen. Der Beamte habe dadurch seine Pflichten zu uneigennützigem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) vorsätzlich - im Anschuldigungspunkt 4 fahrlässig - verletzt. Insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) angenommen, das schon im Hinblick auf die vorübergehende Veruntreuung der Nachnahmegelder im Anschuldigungspunkt 1 zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.

9

3.

Hiergegen hat der Beamte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angegriffene Urteil abzuändern. Er meint, in einer zumindest subjektiv als ausweglos empfundenen, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt zu haben.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Die Verhängung der Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

13

1.

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in der vorübergehenden Veruntreuung der Nachnahmegelder und des Zustellentgelts in Höhe von 1 512 DM sowie von 117 DM (Anschuldigungspunkt 1). Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 48.96 - m.w.N.).

14

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage sowie der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung.

15

a)

Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muß unverschuldet und aus der Sicht des Beamten ausweglos sein (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 52.97 - m.w.N.). Selbst wenn zugunsten des Beamten davon ausgegangen wird, daß er sich mit seiner Familie zur Tatzeit im August ... in einer finanziellen Notlage befand, so mangelt es doch an den weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes. Der Beamte ist in die - hier unterstellte - Notlage nicht unverschuldet geraten. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. überflüssige Aufwendungen, mit verursacht worden ist (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Das war hier der Fall. Der Beamte hat selbst eingeräumt, es sei ihm jetzt bewußt, daß er mit seinem Geld zu leichtsinnig umgegangen sei. Er habe über viele Jahre für Kleinigkeiten mehr ausgegeben, als er verdient habe. Dadurch sei er in Schulden geraten.

16

Das vorübergehend veruntreute Geld ist auch nicht zur Milderung oder Abwendung existenzbedrohender Lebenslagen der damals vierköpfigen Familie verwendet worden. Von den am 26. August ... kassierten 1 512 DM gab der Beamte über 500 DM für laufende Haushaltsverpflichtungen (Versicherungsrechnungen bzw. eine Mopedreparaturrechnung) aus. Den Rest in Höhe von ca. 1 000 DM "legte er beiseite" bzw. "hob er zu Hause auf". Es bestehen bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Behauptung, er habe das Geld unmittelbar für die Reparatur seines Mopeds verwendet, mit dem er täglich zur Arbeit fahre. Denn die Zahlungs-Quittung datiert vom 13. August .... Auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat konnte der Beamte den offensichtlichen Widerspruch nicht klären. Entscheidend ist jedoch, daß der Beamte jedenfalls den vorübergehend veruntreuten Restbetrag zu Hause verwahrte. Auch den am 7. August ... kassierten Nachnahmebetrag in Höhe von 117 DM verwendete der Beamte zur allgemeinen Lebenshaltung im Haushalt. In diesem Zusammenhang hat er bekundet, er habe damit eine Rechnung bar beglichen. Damit steht fest, daß das veruntreute Geld zur allgemeinen Schuldentilgung benutzt bzw. als finanzielle Reserve für die laufenden Lebenshaltungskosten beiseite gelegt worden ist. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen des Milderungsgrundes (vgl. dazu Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 52.98 - m.w.N.).

17

Im übrigen scheitert der Milderungsgrund auch an dem Umstand, daß die unterstellte wirtschaftliche Notlage für den Beamten nicht ausweglos war. Er hätte damals seine Familienangehörigen um Unterstützung bei der Bewältigung seiner finanziellen Schwierigkeiten bitten müssen. Daß ihm dies möglich und zumutbar war, wird an der Tatsache deutlich, daß ihm seine Mutter damals einen Zuschuß in Höhe von 600 DM gab. Später hat sie ihm sogar 5 000 DM zur Schuldentilgung zur Verfügung gestellt. Auch seine Frau hatte damals Geld und steuerte es zum Lebensunterhalt bei. Der Beamte hatte es aber nicht gewagt, sie zu fragen, da sie für seine "alten Schulden" angeblich nicht mehr habe aufkommen wollen. Damit wird deutlich, daß der Beamte zur Tatzeit nicht alles unternommen hat, um auf legale Weise seine angespannte wirtschaftliche Lage zu erleichtern.

18

b)

Auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung kommt dem Beamten nicht zugute. Nach der Rechtsprechung des Senats liegen die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann vor, wenn ein bisher unbescholtener Beamter noch vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung insgesamt wiedergutgemacht hat (Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 = BVerwG DokBer B 1991, 217 = NVwZ-RR 1991, 377 = ZBR 1991, 217>). Die Anwendung dieses Milderungsgrundes scheitert hier daran, daß der Beamte jedenfalls den vorübergehend veruntreuten Gesamtbetrag in Höhe von 117 DM nicht bis zur Tatentdeckung zurückgezahlt hatte. Bereits Mitte November ... hatte der Absender der Sendung einen Nachforschungsantrag nach dem Verbleib des Nachnahmebetrages gestellt. Am 25. November ... hat der Beamte auf den entsprechenden Vorhalt eingeräumt, daß er den noch offenen Nachnahme-betrag ebenfalls für private Zwecke verbraucht habe. Er habe den Zahlschein noch zu Hause. Sobald es möglich sei, werde er die 117 DM abrechnen. Diese Abrechnung erfolgte dann am 28. November .... Der Beamte hat also nicht den gesamten Schaden aus freien Stücken ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt.

19

Nach alledem ist die Verhängung der Höchstmaßnahme schon im Hinblick auf die Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1 gerechtfertigt, ohne daß es noch auf die festgestellten Dienstverfehlungen in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 ankommt.

20

3.

Dem Beamten ist vom Bundesdisziplinargericht ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag - bei unveränderter Laufzeit - auf den Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts angehoben (§ 77 Abs. 1 BDO). Hierfür war der gestiegene und anzuerkennende Bedarf des Beamten für seine notwendige Lebenshaltung maßgebend.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags bleibt als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels kostenrechtlich ohne Auswirkung.

Bermel
Müller
Vormeier