Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1999, Az.: BVerwG 1 DB 40/98
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit; Rückwirkende Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Entkräftung amtsärztlicher Untersuchungsergebnisse durch privatärztliche Atteste; Pflicht zur Dienstleistung ohne weitere Aufforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 40/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDH - 02.09.1998 - AZ: X BK 8/98
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 42 Abs. 1 BBG
- § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG
- § 121 Abs. 5 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Prozessführer
Posthauptsekretärin ..., ..., geboren am ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. September 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Posthauptsekretärin ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 2. September 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bundesanstalt ... stellte mit Verfügung vom 5. Juni ... gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin ab dem 6. April ... fest. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund erheblicher Zweifel an der der Beamtin privatärztlich attestierten Dienstunfähigkeit sei zuletzt durch amtsärztliches Gutachten vom 14. Mai ... erneut Dienstfähigkeit festgestellt worden.
Hiergegen hat die Beamtin am 22. Juni ... Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und vorgetragen, aufgrund denunzierender Briefe ihrer Schwägerin sei es zu amtsärztlichen Untersuchungen gekommen. Eine objektive Begutachtung ihres Gesundheitszustandes liege deshalb nicht vor. Es werde angeregt, ein unabhängiges Gutachten über ihre Dienstfähigkeit einzuholen. Im übrigen sei auch nicht ersichtlich, daß in diesem Verfahren der Hauptpersonalrat ordnungsgemäß beteiligt worden sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 2. September 1998 den Feststellungsbescheid vom 5. Juni ... aufrechterhalten. Es ist der Ansicht, die Beamtin bleibe dem Dienst bedingt vorsätzlich unerlaubt fern. Aufgrund entgegenstehender, vorrangiger amtsärztlicher Gutachten könne sie sich nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegten privatärztlichen Atteste berufen.
Hiergegen hat die Beamtin rechtzeitig Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht, sie befinde sich weiter in ständiger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Zwar könne es sein, daß sie objektiv nicht krank sei, wie die Amtsärzte meinten. Subjektiv empfinde sie es jedoch anders und werde in dieser Auffassung von ihren Privatärzten bestärkt. Als sie am 23. März ... der dienstlichen Aufforderung, ihren Dienst wieder aufzunehmen, gefolgt sei, habe sie den Arbeitsversuch krankheitsbedingt abbrechen müssen. Es sei damals zu einer ärztlichen Notfallbehandlung gekommen. Bei der Bewertung der amtsärztlichen Gutachten müsse berücksichtigt werden, daß sich die Auftragsschreiben an die Amtsärzte nur auf eine Untersuchung im Hinblick auf dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG - inzwischen sei eine Klage auf vorzeitige Zurruhesetzung beim Verwaltungsgericht ... anhängig -, nicht aber auf vorübergehende Dienstunfähigkeit im Sinne von Arbeitsunfähigkeit bezogen habe. Schließlich könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, vorsätzlich schuldhaft die Anweisungen der Amtsärzte, ihren Dienst wieder aufzunehmen, keine Folge geleistet zu haben. Solche Anordnungen seien nicht ergangen.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (vgl. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 DB 9.95 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 5. Juni ... zulässigerweise den zurückliegenden Zeitraum ab 6. April ... erfassen konnte. Der Bescheid ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Personalvertretung vor Erlaß der Verfügung nicht beteiligt worden war. Eine solche Mitwirkung ist nicht vorgesehen. Im Bereich disziplinarer Behördenentscheidungen - die Verlustfeststellung stellt eine beamtenrechtliche Verfügung mit disziplinarem Charakter dar (stRspr, z.B. Beschluß vom 19. September 1995 - BVerwG 1 DB 14.94 - <BVerwGE 103, 270 = Buchholz 362 § 109 BRAGO Nr. 1 = BVerwG DokBer B 1995, 335> mit weiteren Nachweisen) - besteht ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nur bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
Die Beamtin, die bis auf einen Arbeitsversuch am 23. März ... seit dem 9. Dezember ... aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienst leistet, bleibt seit dem 6. April ... (...) dem Dienst schuldhaft ohne rechtfertigenden Grund fern. Aufgrund der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts ... ist der Senat davon überzeugt, daß die Beamtin trotz entgegenstehender privatärztlicher Atteste dienstfähig ist.
Bereits in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Mai ... war der Amtsarzt ..., Arzt für Innere Medizin und öffentliches Gesundheitswesen, unter Berücksichtigung einer nervenfachärztlichen Begleituntersuchung der Beamtin zum Ergebnis gekommen, daß sich keine Erkrankungen diagnostizieren ließen, die eine dauernde Dienstunfähigkeit bewirkten. Der bestehende Blut-hochdruck sei medikamentös behandelbar, so daß die Beamtin fähig sei, einer Verwaltungstätigkeit als Posthauptsekretärin vollschichtig nachzugehen. Aufgrund einer erneuten internistischen und nervenärztlichen Untersuchung der Beamtin durch den Amtsarzt ... und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ..., wurde unter Einbeziehung einer zusätzlichen Stellungnahme des die Beamtin damals behandelnden Facharztes ... amtsärztlicherseits am 2. März ... festgestellt, daß die Beamtin aus nervenärztlicher Sicht ambulant behandelbar und nicht dienstunfähig sei. Es sei aber zu erwägen, sie in einem anderen Arbeitsbereich einzusetzen, um den krankmachenden Einfluß des Arbeitsplatzes (Versagen am PC) zu reduzieren. In einem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 14. Mai ... kam ... aufgrund einer Nachuntersuchung der Beamtin am 4. Mai ... erneut zum Ergebnis, daß die vorgetragenen Beschwerdebilder weder auf internistischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet eine Dienstunfähigkeit begründeten. Das geltend gemachte hals-nasen-ohren-ärztliche Leiden werde zur Zeit mit Infusionen therapiert. Unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes sei Dienstfähigkeit gegeben.
Auch wenn die amtsärztlichen Gutachten in erster Linie im Rahmen der beantragten Zurruhesetzung der Beamtin eingeholt worden sind, so verneinen sie nicht nur dauernde Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG), sondern schließen mit dem Urteil "Dienstfähigkeit" auch vorübergehende Dienstunfähigkeit infolge Krankheit (sog. Arbeitsunfähigkeit) aus. Das ergibt sich aus der amtsärztlichen Auseinandersetzung mit den vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (...), den Vorschlägen zur ambulanten Therapie aktueller "Beschwerden" und der Anregung an die Post, der Beamtin eventuell einen anderen (PC-freien) Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen; ein solcher Arbeitsplatz ist der Beamtin mit Schreiben vom 18. März ... ohne Erfolg angeboten worden.
Der Senat sieht auch keinen Anlaß, an der Objektivität der amtsärztlichen Untersuchungen zu zweifeln. Das Gesundheitsamt ist eine staatliche Behörde, die ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Das gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen - wie hier - Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind (vgl. Beschluß vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - <BVerwG DokBer B 1980, 247>). Die vorliegenden amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse lassen keine Anhaltspunkte für die behauptete Voreingenommenheit der Amtsärzte erkennen. Der erste "denunzierende" Brief der Schwägerin der Beamtin vom 7. Juli ... ging bei der Bundesanstalt ... erst am 4. September ... ein. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits das erste, Dienstunfähigkeit verneinende amtsärztliche Gutachten vom 5. Mai ... vor. Die nachfolgenden amtsärztlichen Stellungnahmen bestätigen dieses Untersuchungsergebnis weitgehend, ohne daß dabei irgendwelche Anhaltspunkte für eine sachwidrige Begutachtung des Gesundheitszustands der Beamtin ersichtlich sind. Im Gegenteil spricht gerade die amtsärztliche Anregung, die Beamtin in einem anderen Arbeitsbereich einzusetzen, für eine objektiv-wohlwollende Beurteilung.
Die von der Beamtin vorgelegten privatärztlichen Atteste sind nicht geeignet, die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse zu entkräften. Der Frauenarzt, ..., der die Beamtin seit 23. März ... wegen des Krankheitsbildes "klimakterische Ausfallerscheinung" behandelt und für 14 Tage arbeitsunfähig geschrieben hatte, kam aufgrund einer Abschlußuntersuchung der Beamtin am 6. April ... zum Ergebnis, daß sie dienstfähig ist. Gleichwohl hat die Beamtin am 6. April ... eine Erstbescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, ..., sowie am 9. April ... eine Folgebescheinigung bis zum 20. April ..., eine Erstbescheinigung vom 30. April ... bis zum 8. Mai ... sowie eine Folgebescheinigung vom 22. Mai ... bis 29. Mai ... vorgelegt. Die Ärztin hatte der Beamtin am 16. April ... ein "multimorbides Krankheitsbild" bescheinigt mit dem Zusatz, die Patientin habe sie nicht von der Schweigepflicht entbunden.
Diesen privatärztlichen Attesten kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Die Bescheinigung vom 6. April ... steht nicht nur im Gegensatz zum anderslautenden Untersuchungsergebnis von ... vom gleichen Tag, sondern auch im Gegensatz zu den zeitnahen anderslautenden amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - mit weiteren Nachweisen) haben amtsärztliche Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größeren Beweiswert. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes bezüglich der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht.
Dementsprechend war der Beamtin mit Schreiben der Bundesanstalt ... vom 18. März ... unter Hinweis auf die Ergebnisse der bereits vorliegenden amtsärztlichen Untersuchungen u.a. mitgeteilt worden, daß privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend internistischer und neurotischer Beschwerden nicht mehr akzeptiert würden. Mit ergänzendem Schreiben vom 9. April ... wurde ausdrücklich das vorgelegte Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin, ..., vom 6. April ... bemängelt und der Beamtin Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Woche eine entsprechend spezifizierte, privatärztliche Bescheinigung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 27. April ... wurde die Beamtin nochmals darauf hingewiesen, daß die zwischenzeitlich eingereichten privatärztlichen Atteste (...) nicht akzeptiert würden, da sie nicht erkennen ließen, ob die Dienstunfähigkeit auf internistischen oder neurotischen Beschwerdebildern beruhe. Zugleich wurde die Beamtin aufgefordert, privatärztlich attestierte Dienstunfähigkeit unverzüglich amtsärztlich überprüfen zu lassen. Zwar hatte die Beamtin gegen die Schreiben der Bundesanstalt vom 18. März, 9. April und 27. April ... mit Schriftsätzen vom 14. April und 30. April ... Widerspruch eingelegt und war u.a. der Aufforderung, unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Atteste mit Krankheitsangaben vorzulegen, nicht nachgekommen. Es kann hier offenbleiben, ob dieses Verhalten dienstrechtlich zu beanstanden ist. Jedenfalls ist es aber für die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Frage, ob die Beamtin damals dienstfähig war, von Bedeutung, daß die von ihr vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen keine Befunde oder sonstigen Hinweise auf ihren gesundheitlichen Zustand enthielten, die die abweichenden amtsärztlichen Feststellungen hätten entkräften können. Insbesondere dann, wenn sich - wie hier - privatärztliche Beurteilungen zur Dienstfähigkeit einer Beamtin in Widerspruch zu bereits vorgenommenen, anderslautenden amtsärztlichen Feststellungen setzen, kommt den privatärztlichen Bescheinigungen allein kein maßgeblicher Beweiswert zu. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Darlegung der Gründe, warum die Beamtin aus der Sicht des Privatarztes - entgegen der vorliegenden Feststellung eines Amtsarztes - dienstunfähig ist (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 27.93 - mit weiteren Nachweisen). Daran mangelt es hier.
Die von der Beamtin zu den Akten gereichten privatärztlichen Atteste des Hals-Nasen-Ohren-Arztes ... sowie des Frauenarztes und Psychotherapeuten ... sind ebenfalls nicht geeignet, die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse zu entkräften. Die beiden Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen des ... vom 20. und 27. April ... attestieren der Beamtin ohne nähere Angaben Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis 30. April .... Im amtsärztlichen Gutachten vom 14. Mai ... aufgrund der Untersuchung der Beamtin vom 4. Mai ... ist dazu ausgeführt: "Das geltend gemachte hals-nasen-ohrenärztliche Leiden wird zur Zeit mit Infusionen therapiert, wobei keine wesentliche Besserung bisher eingetreten sein soll". Gleichwohl wird der Beamtin amtsärztlicherseits Dienstfähigkeit bescheinigt. Diese Beurteilung wird auch nicht durch die "fachpsychotherapeutische Bescheinigung" des ... vom 31. August ... in Zweifel gezogen. Er bestätigt zwar, daß sich die Beamtin bei ihm seit dem 20. Mai ... wegen einer (zumindest) schweren chronischen Neurose in psychotherapeutischer Behandlung befinde und er es als die beste Lösung ansehe, die Beamtin zu pensionieren. Diese Bescheinigung enthält jedoch - ebenso wie das Attest des ... vom 16. Juni ..., das ohne nähere Angaben Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juli ... bescheinigt - keine Hinweise auf ein neues Krankheitsbild, das nicht bereits amtsärztlich begutachtet worden war.
Die Beamtin ist dem Dienst auch schuldhaft, und zwar mindestens fahrlässig ferngeblieben. Es war für sie aufgrund des dienstlichen Schreibens vom 18. März ..., bestätigt durch die nachfolgenden Schreiben vom 9. April und 27. April ..., erkennbar, daß sie sich nicht auf die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen verlassen durfte, die keine konkreten Hinweise darauf enthielten, warum der Privatarzt trotz entgegenstehender amtsärztlicher Beurteilung eine Dienstunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum annahm. Der Beamtin war aus der Tatsache der amtsärztlichen Untersuchungen auch deutlich geworden, daß ihre Dienststelle die Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigungen in Frage stellte und deshalb die Untersuchungen durch ... und ... veranlaßt hatte. Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchungen war der Beamtin auch bekannt. Entgegen ihrer Ansicht ist es unerheblich, ob sie von den Amtsärzten ausdrücklich aufgefordert worden war, ihren Dienst anzutreten. Eine entsprechende Aufforderung war jedenfalls im Schreiben der Bundesanstalt vom 18. März ... enthalten. Dem dagegen eingelegten Widerspruch kam keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zu (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 a.a.O. mit weiteren Nachweisen), d.h., die Verpflichtung der Beamtin, ihrem Dienstherrn unverzüglich ihre Dienste anzubieten, war nicht entfallen. Soweit sie im Vertrauen auf den eingelegten Widerspruch und den Rat ihrer Ärzte dem Dienst weiter ferngeblieben ist, hat sie unter Außerachtlassung der ihr nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfalt gehandelt, so daß ihr insoweit zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 16 Abs. 1 StGB). Denn der Beamtin als erfahrener Posthauptsekretärin mußte klar sein, daß im Falle der Dienstfähigkeit aufgrund der leicht einsehbaren Pflicht zur Dienstleistung ohne weitere Aufforderung Dienst zu leisten ist (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 12.95 - <Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 1>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Mayer
Müller