Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 WB 34.99
Feststellung der Verletzung von staatsbürgerlichen Rechten sowie Rechten nach dem Soldatengesetz (SG) und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG); Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags im Wehrbeschwerdeverfahren; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Personalführung des Streitkräfteamts (SKA) oder des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) im Allgemeinen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 34.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Bernd und Oberstleutnant Stadelmaier als ehrenamtliche Richter
am 14. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2003 endet. Vom 1. April 1995 bis 14. April 1998 wurde er auf dem Dienstposten eines Datenverarbeitungsorganisations-Stabsoffiziers beim Deutschen Anteil Headquarter (HQ) AFCENT in B./Niederlande verwendet und mit Wirkung vom 1. April 1998 auf den Dienstposten eines S 3/S 6-Stabsoffiziers beim M. Korps in U. versetzt.
Nachdem der Antragsteller wegen fehlender Regierungsbescheinigung die Diensträume nicht mehr betreten durfte, erteilte ihm der Leiter der Deutschen Delegation HQ AFCENT, Oberst B., mit Schreiben vom 18. März 1998 einen Studienauftrag. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die der Amtschef des Streitkräfteamts (AChef SKA) mit Bescheid vom 28. April 1998 als unzulässig zurückwies. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hob der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp/InspZMilDstBw) am 28. Oktober 1998 den Beschwerdebescheid auf und verwies die Sache an das SKA zurück. Gegen den ablehnenden Bescheid des AChef SKA vom 23. Februar 1999 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde, die der StvGenInsp/InspZMilDstBw mit Bescheid vom 30. März 1999 zurückwies.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 19. April 1999 auf gerichtliche Entscheidung, den der StvGenInsp/InspZMilDstBw mit seiner Stellungnahme vom 17. Mai 1999 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Die Behauptung, wonach am 18. März 1998 keine für ihn gültige Regierungsbescheinigung vorgelegen habe, sei unzutreffend. Unrichtig sei auch, daß die Regierungsbescheinigung bzw. deren Verlängerung erst nach Abschluß der Wiederholungsüberprüfung ausgestellt werden könne. Es läge im Verantwortungsbereich der Dienststellen des alliierten Kommandobereichs Europa, die Erneuerung des Sicherheitsbescheids rechtzeitig, d.h. ein Jahr vor Ablauf der Regierungsbescheinigung, zu beantragen. In seinem Fall hätte daher die Wiederholungsüberprüfung bereits am 17. September 1996 beantragt werden müssen. Tatsächlich sei dies aber erst am 5. August 1997 geschehen. Es wäre im übrigen auch möglich gewesen, bei laufender Sicherheitsüberprüfung seine Stehzeit um dreimal sechs Monate zu verlängern, zumal bei ihm nie ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden sei. Die Ablösung von seinem NATO-Dienstposten sei somit rechtswidrig gewesen. In ihren Auswirkungen habe sie ihn in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt und in seiner Reputation beeinträchtigt. Außerdem sei ihm dadurch ein finanzieller Schaden in Höhe von rund 70.000 DM entstanden.
Er beantragt,
die Feststellung der Verletzung seiner staatsbürgerlichen Rechte nach dem Soldaten- und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie die Feststellung von Pflichtverletzungen seiner Vorgesetzten durch Überschreitung bzw. Mißbrauch dienstlicher Befugnisse.
Der StvGenInsp/InspZMilDstBw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht gegen einen Bescheid auf eine weitere Beschwerde wende. Er nehme vielmehr Bezug auf seine Beschwerde wegen nicht dienstpostengerechten Einsatzes und beantrage unabhängig von einem konkreten Beschwerdeverfahren die Feststellung der Verletzung staatsbürgerlicher Rechte sowie seiner Rechte nach dem Soldatengesetz und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie die Feststellung von Pflichtverletzungen seiner Vorgesetzten und das Überschreiten bzw. den Mißbrauch dienstlicher Befugnisse und Maßnahmen. Trotz eines entsprechenden Aufklärungsschreibens vom 20. April 1999 habe der Antragsteller sein Begehren nicht hinreichend konkretisiert.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des SKA - B 11/98 - und des StvGenInsp/InspZMilDstBw - FüS/RB 14/98, 7/99 und 20/99 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 22 und § 21 Abs. 2 WBO als hinreichend begründet anzusehen ist, fehlt ihm jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 17 i.V.m. § 22 und § 21 WBO setzt voraus, daß der Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegt und damit das Gericht in den Stand versetzt zu prüfen, ob dies überhaupt denkbar erscheint (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>). Das ist hier nicht der Fall.
Soweit der Antragsteller allgemein die Feststellung der Verletzung seiner staatsbürgerlichen Rechte, seiner Rechte nach dem Soldatengesetz und nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie von Pflichtverletzungen seiner Vorgesetzten in der Handhabung seiner Personalangelegenheit beantragt, ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags daraus, daß die Personalführung des SKA oder des Bundesministeriums der Verteidigung im allgemeinen nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - m.w.N.).
Soweit der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den nach seiner Auffassung nicht dienstpostengerechten Einsatz in der Zeit vom 18. März bis 14. April 1998 rügt, hat sich diese Maßnahme durch seine Versetzung nach U. in der Hauptsache erledigt. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit dieser Verwendung könnte daher nur im Wege eines auch im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog; stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [f.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1>) geltend gemacht werden.
Dessen Zulässigkeit scheitert jedoch daran, daß der Antragsteller das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht dargelegt hat.
Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N. und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243> und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 14.98 -). Daran fehlt es hier.
Für die Begründung eines Rehabilitierungsinteresses hat der Antragsteller Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Absicht, einen Schadenersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen, da ein solcher Anspruch nach der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 49.98 -, derzufolge die Versetzungsverfügung rechtmäßig ist, als aussichtslos erscheint (vgl. Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316> m.w.N.).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bernd
Stadelmaier