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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1999, Az.: BVerwG 1 B 47/99

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtsfrage des revisiblen Rechts; Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet; Fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache; Zuzugsrecht als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 47/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 20684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.03.1999 - AZ: 13 S 313/97

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erläutert, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann, sondern greift die Beschwerde das Berufungsurteil in der Art einer Revisionsbegründung an, so legt das Vorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar und die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

  2. 2.

    Rechtsfragen bei auslaufendem Recht haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. August 1999
durch
die Richter Gielen,
Dr. Mallmann und
Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 1999 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für den zweiten Rechtszug auf je 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

3

1.

Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Das Beschwerdevorbringen legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.

4

Die Beschwerde hält - bezogen auf die Beurteilung des nach Art. 116 Abs. 1 GG erforderlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet - die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob einer Person, die einen Antrag auf Übernahme in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Familienzusammenführung gestellt und von der damals zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgendem Text erhalten hat: "Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes in Köln wurde die Übernahme Ihrer Familie genehmigt. Das Aktenzeichen des Bundesverwaltungsamtes lautet ... Das Deutsche Rote Kreuz Abt. Familienzusammenführung in Hamburg ... wurde von der Genehmigung der Anträge in Kenntnis gesetzt", die geheime Kennziffer des Bundesverwaltungsamtes entgegengehalten werden kann.

5

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde damit eine Rechtsfrage aufgeworfen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die angesprochene Kennziffer lediglich als Hinweis darauf angesehen, daß die Klägerin im Hinblick auf ihre Eigenschaft als deutsche Volkszugehörige übernommen worden ist, und die Angaben der Klägerin im Übernahmeantrag als Bestätigung dieser Feststellung herangezogen. Mit ihrer Frage greift die Beschwerde an sich nur die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht an. Die Revision kann aber auch dann nicht zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Frage im Sinne der Frage aufgefaßt werden könnte, ob es für das Tatbestandsmerkmal "als Abkömmling ... Aufnahme gefunden hat" in Art. 116 Abs. 1 GG darauf ankommt, ob die deutschen Behörden den Betroffenen in der Eigenschaft als Abkömmling - also "wegen" seiner Stellung als Abkömmling - aufgenommen haben, oder ob es genügt, daß sie ihm einen Daueraufenthalt nicht verweigert haben und ihm objektiv-rechtlich - also unabhängig von einem darauf gerichteten Behördenwillen bei seiner Aufnahme - ein Zuzugsrecht als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit zugestanden haben.

6

Die Beschwerde hat nämlich nicht dargetan, daß diese Frage zur Erhaltung der Rechtseinheit oder im Interesse der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beschwerdebegründung läßt sich bereits nicht entnehmen, worin die fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache liegen könnte. Die Beschwerde greift das Berufungsurteil in der Art einer Revisionsbegründung an. Die Beschwerde verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173), in der der objektive Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme im Bundesgebiet und der Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen als ausreichend angesehen werde. Demgegenüber verneine der Verwaltungsgerichtshof den Kausalzusammenhang zu Unrecht schon dann, wenn sich aus einem geheimen Vermerk der Behörde (Kennziffern in den sog. D 1-, D 2-Verzeichnissen) ergebe, daß die Behörde die Übernahmegenehmigung nur erteilt habe, weil sie angenommen habe, es handle sich um einen Volksdeutschen. Die Kennziffer des Bundesverwaltungsamtes, aus der sich ergeben solle, daß die Übernahmegenehmigung der Klägerin lediglich als Volksdeutsche erteilt worden sei, sei dieser nie bekanntgegeben worden. Bei der Feststellung des in Rede stehenden Kausalzusammenhangs könne der nicht nach außen hin kundgetane, nicht kontrollierbare und nicht nachvollziehbare Vermerk der Behörde nicht bestimmend sein. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde nicht ersichtlich, daß die aufgeworfene Frage im allgemeinen Interesse der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

7

Vor allem aber hat sich die Beschwerde nicht hinreichend damit befaßt, daß die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage nur den Personenkreis betrifft, dem im sog. D 1-Verfahren eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erteilt wurde. Das D 1-Verfahren beruhte auf § 22 AuslG 1965. Es wurde speziell für deutsche Volkszugehörige ohne deutsche Staatsangehörigkeit eingerichtet, die in den Aussiedlungsgebieten verblieben waren, und war dazu bestimmt, diesem Personenkreis außerhalb der Familienzusammenführung im Sinne des § 94 BVFG a.F. die Einreise in das Bundesgebiet und den Daueraufenthalt zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 64.75 - BVerwGE 51, 101 <102>). Nachdem nach der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet das Aussiedleraufnahmegesetz in Kraft getreten war, ist nunmehr die Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen deutscher Volkszugehöriger, die nach dem 31. Dezember 1992 die Vertreibungsgebiete verlassen (Spätaussiedler i.S.v. § 4 BVFG), durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz neu gestaltet worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG; vgl. hierzu und zum folgenden auch Beschluß vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 68.98 -). Für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG finden zwar die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach der Übergangsvorschrift des § 100 BVFG mit bestimmten Maßgaben weiterhin Anwendung (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <72 f.>). Im Hinblick auf den durch die Stichtagsregelung abgeschlossenen Personenkreis der Aussiedler handelt es sich bei der hier - auch für die Beurteilung der zu Art. 116 Abs. 1 GG aufgeworfenen Rechtsfrage - heranzuziehenden Vorschrift des § 22 AuslG 1965 aber um auslaufendes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (Beschluß vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Von dieser Regel sind zwar Ausnahmen anerkannt, doch läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, daß hier eine solche Ausnahme vorliegt. Es ist nicht erkennbar, daß die Klärung der genannten Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft Bedeutung haben könnte (vgl. Beschluß vom 20. September 1995, a.a.O. m.w.N.). Schließlich unterscheidet sich die für Spätaussiedler seit Anfang 1993 geltende Rechtslage von der hier maßgeblichen so erheblich, daß sich die aufgeworfene Frage für sie nicht in gleicher Weise wie hier stellen würde (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 [BVerwG 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35/95]).

8

Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage - die "auch im Hinblick auf die unzähligen Verfahren, die zur Zeit anhängig" seien, klärungsbedürftig sei -, unter welchen Voraussetzungen Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und Spätaussiedlern deutscher Volkszugehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG und § 4 Abs. 3 BVFG die Eigenschaft als Deutsche nach der Einreise mit einer Übernahmegenehmigung, einem Aufnahmebescheid nach dem Aussiedleraufnahmegesetz oder einem solchen nach § 27 BVFG erwerben. Diese Verwaltungsakte seien durch § 100 BVFG gleichgestellt worden, so daß noch zu klären sei, welche Anforderungen an das Merkmal der Kausalität gestellt werden könnten und ob im Hinblick auf § 4 Abs. 3 BVFG weiterhin ein Kausalzusammenhang in dem Sinne, wie er in dem oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1992 dargelegt worden sei, gefordert werden könne.

9

Die damit angesprochene Problematik könnte in einem Revisionsverfahren allenfalls hinsichtlich der Übernahmegenehmigung erheblich werden. Insoweit betrifft sie aber, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auslaufendes Recht. Soweit in der Beschwerdebegründung ohne nähere Differenzierung von unzähligen zur Zeit anhängigen Verfahren die Rede ist, wird damit nicht erkennbar, daß die Klärung der angesprochenen Problematik bezogen auf Übernahmegenehmigungen auch nur für eine erhebliche Anzahl von Fällen bedeutsam wäre.

10

2.

Die Beschwerde rügt ferner eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsurteil von in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1992 enthaltenen, im einzelnen dargelegten Rechtssätzen abweiche. Sie stellt diesen Rechtssätzen aber Rechtsausführungen des Berufungsgerichts gegenüber, die keinen abweichenden Rechtssatz enthalten. Das Berufungsurteil hat im übrigen das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich seinen Darlegungen zugrunde gelegt. Selbst wenn es darin enthaltene Rechtssätze fehlerhaft angewandt haben sollte, würde dies nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllen (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

11

3.

Soweit die Klägerin meint, die Revision sei auch wegen evidenter Verfassungswidrigkeit (Verletzung des Gleichheitssatzes) zuzulassen, fehlt es an der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdevorbringen greift auch insoweit in erster Linie das Berufungsurteil in der Art einer Revisionsbegründung an. Die sinngemäße Erwägung, die Neuregelung des § 4 Abs. 3 BVFG gebiete zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung eine bestimmte Auslegung und Anwendung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften, betrifft auslaufendes Recht und rechtfertigt, wie dargelegt, bereits deshalb nicht die Zulassung der Revision.

12

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für den zweiten Rechtszug auf je 16.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 93).

Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mallmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gerhardt