Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1998, Az.: BVerwG 1 B 68/98
Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Bezeichnung "als Abkömmling" eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit; Rechtslage bezüglich des Kreises der Aussiedler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 68/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 13.03.1998 - AZ: 13 S 1855/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. März 1998 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für den ersten und zweiten Rechtszug auf je 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Beklagte macht allein den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.
Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Umdeutung des Aufnahmebescheids nach §§ 26 f. BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes in eine ausländerrechtliche Übernahmeentscheidung nach § 33 AuslG zum Zwecke des Familiennachzugs 'als Abkömmling' eines vertriebenen Volksdeutschen angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, des unterschiedlichen Verfahrens und der unterschiedlichen Motivation der entscheidenden Behörde möglich ist". Die Beschwerde wirft diese Frage vor folgendem Hintergrund auf: Der dem Vater der Klägerin erteilte Aufnahmebescheid vom 12. Juni 1992 umfaßt diese als weitere Person. Im Aufnahmeverfahren hatte sich kein Hinweis darauf ergeben, daß die Klägerin nicht selbst als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit anzusehen sein könnte, sondern zur Wahrung der Familieneinheit nach Maßgabe des § 94 BVFG a.F. in das Bundesgebiet aufgenommen werden sollte. Die Klägerin reiste mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet ein. Nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin habe nicht "als Abkömmling" eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden, sondern hätte nach dem erklärten Willen der Behörden nur "als Vertriebene" aufgenommen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen das tatbestandliche Erfordernis des Art. 116 Abs. 1 GG, daß die familiäre Verbundenheit mit dem aufgenommenen vertriebenen Volksdeutschen den wesentlichen Grund für die Aufnahme des Abkömmlings bildet (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 <177>[BVerwG 12.05.1992 - 1 C 54/89]), für erfüllt erachtet, weil die Klägerin gemeinsam mit ihrem Vater als Vertriebenem deutscher Volkszugehörigkeit die Aufnahme begehrt und erhalten habe und mit ihren Eltern gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist sei sowie, was hier entscheidend sei, nach § 94 BVFG a.F. einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe.
Die aufgeworfene Frage würde sich in der von der Beschwerde bezeichneten Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof den Aufnahmebescheid nicht in der von der Beschwerde vorgetragenen Weise - eine Umdeutung im Sinne des § 47 VwVfG steht ohnehin nicht in Rede - "umgedeutet" hat. Er hat vielmehr, wie soeben dargelegt, die Frage, ob die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund für die Aufnahme bildet, unter Heranziehung der materiellen Rechtslage beantwortet.
Damit könnte in einem Revisionsverfahren allenfalls die Frage erheblich werden, ob es für das Tatbestandsmerkmal "als Abkömmling ... Aufnahme gefunden hat" in Art. 116 Abs. 1 GG darauf ankommt, ob die deutschen Behörden den Betroffenen in der Eigenschaft als Abkömmling - also "wegen" seiner Stellung als Abkömmling - aufgenommen haben, oder ob es genügt, daß sie ihm einen Daueraufenthalt nicht verweigert haben und ihm objektiv-rechtlich - also unabhängig von einem darauf gerichteten Behördenwillen bei seiner Aufnahme - ein Zuzugsrecht als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit zugestanden hat.
Die Beschwerde hat indessen nicht dargetan, daß diese Frage zur Erhaltung der Rechtseinheit und im Interesse der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beschwerdebegründung läßt sich bereits nicht entnehmen, worin die fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache liegen könnte. Der Beklagte greift das Berufungsurteil in der Art einer Revisionsbegründung an und leitet die grundsätzliche Bedeutung aus den seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgerichtshof übergangenen rechtlichen Gesichtspunkten ab. Dies genügt namentlich im Hinblick darauf nicht, daß der vorliegende Fall von einem Zusammentreffen verschiedener Umstände geprägt wird, die ihn als Einzelfall erscheinen lassen. Es ist nicht erkennbar, in welchen weiteren Zusammenhängen die dargelegte Rechtsfrage erheblich werden könnte.
Vor allem aber hat sich die Beschwerde nicht damit befaßt, daß die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage nur den Kreis der Aussiedler betrifft, die unter der Geltung des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Aussiedleraufnahmegesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete verlassen haben. Die Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen deutscher Volkszugehöriger, die nach dem 31. Dezember 1992 die Vertreibungsgebiete verlassen (Spätaussiedler i.S. von § 4 BVFG), ist durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz neu gestaltet worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG finden zwar die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach der Übergangsvorschrift des § 100 BVFG mit bestimmten Maßgaben weiterhin Anwendung (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <72 f.>[BVerwG 16.02.1993 - 9 C 25/92]). Im Hinblick auf den durch die Stichtagsregelung abgeschlossenen Personenkreis der Aussiedler handelt es sich bei den hier - auch für die Beurteilung der zu Art. 116 Abs. 1 GG aufgeworfenen Rechtsfrage - heranzuziehenden Vorschriften des Aussiedleraufnahmegesetzes und des § 94 BVFG a.F. aber um auslaufendes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (Beschluß vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Von dieser Regel sind zwar Ausnahmen anerkannt, doch läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, daß hier eine solche Ausnahme vorliegt. Es ist nicht erkennbar, daß die Klärung der genannten Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft Bedeutung haben könnte (vgl. Beschluß vom 20. September 1995, a.a.O. m.w.N.); die Aufnahmeverfahren unter der Geltung des Aussiedleraufnahmegesetzes sind abgeschlossen. Es ist, wie ausgeführt, nicht einmal dargetan und ersichtlich, daß die Klärung auch nur für eine erhebliche Anzahl von Fällen bedeutsam wäre (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15) Schließlich unterscheidet sich die für Spätaussiedler seit Anfang 1993 geltende Rechtslage von der hier maßgeblichen so erheblich, daß sich die aufgeworfene Frage für sie nicht in gleicher Weise wie hier stellen würde (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 [BVerwG 20.12.1995 - 6 B 35/95]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 GK (vgl. Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - Buch holz 360 § 13 GKG Nr. 93).
Mallmann
Gerhardt