Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 104.97
Voraussetzungen für ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren; Weigerung der Zustellung von Postwurfsendungen der Scientology Kirche International und Zerreißen der Sendungen; Unberechtigtes Zurücksenden falsch adressierter Sendungen; Verwertung eines tilgungsreifen Disziplinarvorgangs im ausdrücklichen Einverständnis des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 104.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.08.1997 - AZ: IV VL 10/97
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 54 S. 1 BBG
- § 56 Abs. 2 BBG
- § 9 Abs. 1 BDO
- § 119 BDO
- § 17 StGB
- § 331 StPO
- § 9 Abs. 1 Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995
Fundstellen
- BVerwGE 113, 361 - 367
- DVBl 1999, 1441-1444 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 2000, 371-372
- JURAtelegramm 2000, 226-228
- NJW 2000, 88-91 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2000, 200 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 2000, 49-52
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ..., geboren am ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Postbeamter verletzt seine Dienstpflichten, wenn er sich unter Berufung auf sein Gewissen weigert, bestimmte Postsendungen zuzustellen, ohne daß er zuvor zumutbare Möglichkeiten wahrgenommen hat, seinen Gewissenskonflikt mit den Mitteln des Beamtenrechts, etwa durch Umsetzung, zu lösen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Technischer Posthauptsekretär Stefan Gerstner,
Postbetriebsassistent Antonius Galla als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 22. August 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
1. am 17. April ... Wurfsendungen der Scientology Kirche International für seinen Zustellbezirk entgegen ausdrücklicher Anweisung nicht zugestellt, sondern zerrissen hat,
2. am 12. April ... unberechtigterweise Sendungen für die Firma ... an den Absender zurückgesandt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. August 1997 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von dreißig Monaten gekürzt werden. Es hat das angeschuldigte Fehlverhalten in beiden Anschuldigungspunkten als erwiesen angesehen und als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewertet. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiege schwer. Es gehe nicht an, daß einzelne Zusteller eigenmächtig bestimmten, ob eine Sendung zuzustellen sei oder nicht. Würde man dies zulassen, gäbe es bald keinen geordneten Dienstbetrieb mehr. Der Beamte hätte sich in den Innendienst versetzen lassen müssen. Wenn er eine solche Versetzung nicht anstrebe, müsse er die Konsequenzen tragen.
3.
Mit seiner Berufung beantragt der Beamte, eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Zur Begründung macht er geltend, er wende sich nur gegen die zu Anschuldigungspunkt 1 getroffenen Feststellungen einschließlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Das Bundesdisziplinargericht hätte ihn im Anschuldigungspunkt 1 vom Vorwurf einer Pflichtverletzung freistellen müssen, da sein Verhalten auf einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG beruhe und damit gerechtfertigt sei. Grundlage für sein Handeln sei die Aussage des Alten Testaments gewesen: Ich bin der Herr, Dein Gott, ... Du sollst keine anderen Götter haben neben mir. Er, der Beamte, halte die Scientology-Organisation nicht für eine Glaubensgemeinschaft, die sich am Alten und Neuen Testament orientiere und deshalb zu Recht die Bezeichnung "Kirche" trage. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es handele sich vielmehr um eine Organisation, die nachweislich als wirtschaftliches Unternehmen konzipiert sei und wegen ihrer kriminellen Ziele sogar von Staatsschutzbehörden in einzelnen Ländern beobachtet werde. In Bayern dürften Mitglieder von Scientology nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
Da er den Anspruch von Scientology, als Kirche anerkannt zu werden, als Beleidigung seiner Person und Weltanschauung empfunden habe, sei er in einen schweren Gewissenkonflikt geraten, der letztlich zu Lasten seiner Dienstpflichten ausgegangen sei. Dabei sei es für ihn unerheblich gewesen, daß die Postwurfsendungen keinen strafbaren oder herabwürdigenden Charakter gehabt hätten. Er habe nicht dafür mitverantwortlich sein wollen, daß die Empfänger der Sendungen über die Scientology-Organisation irregeführt würden. Deshalb könne er es auch nicht ausschließen, daß er in einem vergleichbaren Fall wieder in einen Gewissenskonflikt geraten und von seinem Widerstandsrecht Gebrauch machen werde. Zwar habe sein Verhalten im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten gestanden. Zu seinen Gunsten müsse jedoch berücksichtigt werden, daß er sich während seiner Gewissensnot in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Seinem Dienstherrn sei auch bekannt gewesen, daß er, der Beamte, im Bereich des externen Zustelldienstes mit Postsendungen konfrontiert werden könnte, die ihm eine Zustellung aus Gewissensgründen unmöglich machen würden. Aus diesem Grund sei er bereits zeitweilig im internen Zustellbereich eingesetzt gewesen. Sein Dienstherr hätte deshalb seiner Fürsorgepflicht nachkommen und Vorsorge treffen müssen, daß er, der Beamte, im Falle eines Gewissenskonflikts von seiner Zustelltätigkeit freigestellt werde. Hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme müsse schließlich mildernd berücksichtigt werden, daß er disziplinar nicht vorbelastet sei und das Bundesdisziplinargericht ursprünglich durch Disziplinargerichtsbescheid lediglich eine Gehaltskürzung mit einer Laufzeit von dreizehn Monaten habe verhängen wollen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Zwar greift der Beamte nur die Feststellungen und die disziplinarrechtliche Würdigung im Anschuldigungspunkt 1 und damit auch die Bemessung der Disziplinarmaßnahme an. Eine Beschränkung der Berufung auf einen Anschuldigungspunkt und die Disziplinarbemessung kommt jedoch nicht in Betracht, da wegen der Einheit des Dienstvergehens nur eine einheitliche Schuldfeststellung möglich ist (Claussen/Janzen, BDO, 8. Auflage, § 82 Rn. 5 a; Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 82 Rn. 4). Der Senat hat daher den Sachverhalt des angeschuldigten Dienstvergehens selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
a) Im Anschuldigungspunkt 1 ist in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt auszugehen, der vom Beamten eingeräumt wird: Als Briefzusteller beim Zustellstützpunkt ... hat der Beamte am 17. April ... insgesamt ca. 362 bezahlte Wurfsendungen der Scientology Kirche International zerrissen und in den Papierkorb am Arbeitsplatz geworfen, anstelle sie in seinem Zustellbezirk ... zuzustellen. Ein anderer Bediensteter hat dies aus Überstücken anderer Zustellbezirke nachgeholt.
b)
Der Beamte war aufgrund dienstlicher Anordnungen verpflichtet, die postrechtlich ordnungsgemäß eingelieferten Wurfsendungen zuzustellen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben und deshalb die Sendungen gemäß dem damals geltenden § 9 Abs. 1 Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl I S. 2017) - PKV - oder aus anderen Gründen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst (Inland) von der Postbeförderung ausgeschlossen waren. Mit seiner Berufung hat der Beamte selbst eingeräumt, daß die Postwurfsendungen keinen strafbaren oder herabwürdigenden Inhalt hatten. Entgegen der Auffassung des Beamten kommt es deshalb für seine Pflicht, die Wurfsendungen den Empfängern zuzustellen, auch nicht darauf an, daß die "Scientology-Organisation" von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet wird (vgl. dazu Verfassungsschutzbericht 1997, Herausgeber: Bundesministerium des Innern, 1998, S. 184 ff.).
c)
Die Weigerung des Beamten, die Wurfsendungen zuzustellen und das anschließende Zerreißen der Sendungen stellt eine Verletzung seiner Dienstpflichten dar, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und seine dienstlichen Anordnungen (Postzustellvorschriften) zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG).
d)
Dieser Disziplinartatbestand entfällt nicht im Hinblick auf höherrangiges Recht.
aa)
Der Beamte beruft sich zur Rechtfertigung seines Handelns auf eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG. Der Senat geht davon aus, daß der Beamte eine solche Gewissensentscheidung getroffen hat. Es kann ihm nicht widerlegt werden, daß sein Entschluß, die Wurfsendungen nicht zuzustellen, auf einer für ihn ernsten, sittlichen Entscheidung beruhte, gegen die er nicht ohne seelische Not handeln konnte (vgl. zum subjektiven Gewissensbegriff, BVerfGE 12, 45 <54 f.>; BVerwGE 7, 242 <246>; BAGE 62, 59 <68 f.>). Zwar hatte der Beamte zur Begründung seines Verhaltens ursprünglich vorwiegend religiöse Motive angeführt. Demgegenüber hat er in der Hauptverhandlung vor dem Senat verstärkt auf den seiner Meinung nach undemokratischen Charakter der Scientology Organisation abgestellt und damit politische Überlegungen in den Vordergrund geschoben. Allerdings hatte der Senat den Eindruck, daß es dem Beamten in der Hauptverhandlung nicht leicht fiel, seine inneren Beweggründe darzustellen. Da er sich zur Tatzeit aber offen zu seinen religiösen Motiven bekannt hatte und im Kollegenkreis auch als religiös bekannt war, kann - insgesamt gesehen - vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ausgegangen werden.
bb)
Diese Gewissensentscheidung des Beamten ist aber nicht geeignet, seine Dienstpflichtverletzung entfallen zu lassen.
Zwar ist das Grundrecht der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG von seinem Wortlaut her keinen Schranken unterworfen. Es ist aber einhellige Meinung, daß das Grundrecht durch kollidierendes gleichrangiges Recht eingeschränkt werden kann (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 13. Juni 1983 - NJW 1984, 912; BVerwGE 56, 227 <228>; BSGE 61, 158 <165>; Dreier, GG, 1996, Art. 4 Rn. 93 und 111; Jarass/Pieroth, GG, 4. Auflage, 1997, Art. 4 Rn. 46, jeweils m.w.N.). Dazu zählen neben den Grundrechten Dritter auch andere verfassungsrechtlich geschützte öffentliche Belange. Im vorliegenden Fall stehen der Gewissensfreiheit des Beamten gem. Art. 4 Abs. 1 GG nicht allein die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§?55 Satz 2 BBG) als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1994 - NVwZ 1995, 680 m.w.N.), sondern auch die Funktionsfähigkeit des Postbetriebs gegenüber. Da - wie hier - die Post im besonderen öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der Daseinsvorsorge, gem. § 8 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2371) Pflichtleistungen - sogenannte Monopoldienstleistungen im Sinne der §§ 2 ff. PKV - zu erbringen hat, hat die Allgemeinheit einen Anspruch darauf, daß die Post diesen Aufgaben zuverlässig nachkommt. Der Tätigkeitsbereich der Post steht deshalb auch unter dem besonderen Schutz des Strafrechts (vgl. § 354 StGB a.F., jetzt § 206 StGB). Bedient sich die Post des Einsatzes von Beamten, deren Status nach der Privatisierung der Post unverändert geblieben ist (vgl. Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 = BVerwGE 103, 375 = DÖV 1997, 123 = ZBR 1997, 50 = BVerwG DokBer B 1997, 35 = NVwZ 1997, 584 m.w.N.), so sind diese grundsätzlich gehalten, im Rahmen ihrer Gehorsamspflicht den dienstlichen Weisungen - hier der Zustellvorschriften - Folge zu leisten.
In einem Konfliktfall zwischen dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG und den gleichrangigen Belangen des Berufsbeamtentums sowie eines funktionierenden Postbetriebs ist ein Ausgleich vorzunehmen. Dies bedeutet, daß ein Postbeamter der - wie hier der Beamte - aus dienstlichem Anlaß in einen Gewissenskonflikt gerät, sich nicht ohne weiteres einseitig von seiner Gehorsamspflicht lösen darf. Er ist vielmehr verpflichtet, diesen Konflikt selbst mit den Mitteln des Beamtenrechts, z.B. durch Remonstration (§ 56 Abs. 2 BBG) oder Umsetzung, dienstintern zu bewältigen. Dies hat der Beamte hier unterlassen, so daß er sich hinsichtlich der Verweigerung der Zustellung der Wurfsendungen letztlich nicht mit Erfolg auf seine Gewissensfreiheit berufen kann. Zwar hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, er habe vor seiner Tat eine Vorgesetzte auf seinen Gewissenskonflikt angesprochen; sie habe ihm nach kurzer Prüfung der Wurfsendungen die Weisung erteilt, die Sendungen zuzustellen. Dieses Bemühen des Beamten allein war jedoch im Hinblick auf die gebotene Konfliktbewältigung nicht ausreichend, um von der Zustellungspflicht befreit zu werden. Der Beamte hätte z.B. bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf nicht nur vorübergehende Umsetzung auf einen anderen Dienstposten stellen müssen, um so den für ihn vorhersehbaren Gewissenskonflikt zu vermeiden; dies hat er nicht getan, wie er vor dem Senat eingeräumt hat.
Der Gewissenskonflikt war für den Beamten vorhersehbar. Bereits im Frühjahr ... hatte er sich aus Gewissensgründen vorübergehend geweigert, Postwurfsendungen der DVU (Deutsche Volks-Union) zuzustellen. Als er sich im Oktober ... geweigert hatte, Wurfsendungen der "Republikaner" zuzustellen, wurde er durch Disziplinarverfügung vom 31. Januar ... wegen nichteigennütziger Postunterdrückung mit einer Geldbuße in Höhe von 100 DM belegt. Im Rahmen der damaligen disziplinaren Vorermittlungen hatte sich der Beamte u.a. dahin eingelassen, er habe bereits im Frühjahr ... damit gerechnet gehabt, daß er irgendwann wieder vor der Gewissensfrage stehen werde, Wurfsendungen mit "volksverhetzendem Inhalt" zustellen zu müssen. Er habe es jedoch nicht für erforderlich gehalten, einen Antrag auf Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zu stellen, da eine Umsetzung seiner Meinung nach sein Problem nicht löse. Zwar war dieser Disziplinarvorgang im Februar ... gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 BDO tilgungsreif. Gleichwohl sind hier sowohl die Maßnahme als auch der zugrundeliegende Sachverhalt verwertbar. Bei § 119 BDO handelt es sich um eine zugunsten der Beamten ergangene Schutzvorschrift, auf deren Vollzug sie verzichten können (Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG II C 32.69 - DÖD 1972, 22 <23>; Behnke, BDO, 2. Auflage, § 119 Rn. 19; Claussen/Janzen, a.a.O. § 119 Rn. 5; Köhler/Ratz, a.a.O. § 119 Rn. 2 und 11). Dies ist hier der Fall. Der Beamte hatte mit Schreiben vom 10. Januar ... ausdrücklich gewünscht, "daß die Akte zu meinem Disziplinarverfahren - dem Verweigern der Zustellung von Postwurfsendungen der Republikaner im Oktober ... - für immer in meinem Personalakt verbleibt". In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte nach Belehrung erklärt, er sei damit einverstanden, daß die Vorgänge aus dem früheren Disziplinarverfahren auch im jetzigen Verfahren berücksichtigt werden.
Dem Beamten war es als Handlungsalternative auch objektiv möglich und zumutbar, einen Antrag auf nicht nur vorübergehende Umsetzung zu stellen. Wie der Vertreter der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, wäre es möglich gewesen, dem Beamten auf seinen Antrag hin auf Dauer einen neuen Dienstposten, gegebenenfalls an einem anderen Ort, zuzuweisen. Die Richtigkeit dieser Aussage hatte der Beamte bereits sinngemäß in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht bestätigt. Eine solche Antragstellung war dem Beamten auch zumutbar, zumal er bereits im Oktober ... vorübergehend in eine andere Dienststelle ohne Zustelldienst umgesetzt worden war und auch nach der hier zu beurteilenden Tat vorübergehend im Innendienst beschäftigt worden ist. Zwar hat der Beamte mehrfach geäußert, er habe sich im Zustelldienst wohlgefühlt, da er gern mit Menschen zu tun habe. Die Übertragung eines anderen Dienstpostens außerhalb des Zustellungsbereichs wird aber nicht bereits aus diesem Grund unzumutbar. Der Schutz des Gewissens erfordert nicht, daß der Träger der Gewissensentscheidung von jedem Nachteil freigestellt wird, den er wegen seiner Entscheidung möglicherweise zu tragen hat (BVerwGE 89, 260 <264>). Die Zumutbarkeit der aufgezeigten Handlungsalternative entfiel auch nicht deshalb, weil der Dienstherr gegebenenfalls von Amts wegen eine nicht nur vorübergehende Umsetzung des Beamten hätte vornehmen können (vgl. zu den Rechtmäßigkeits- und Verfahrensvoraussetzungen der Umsetzung, Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 141 ff.). Ob, wann und aus welchem Grund bei einem Postzustellbeamten während dienstlicher Tätigkeit ein Gewissenkonflikt auftritt, ist eine innere Tatsache, die für den Dienstherrn im Regelfall - wie hier, wo sich der Beamte bisher nur (vorübergehend) geweigert hatte, Wurfsendungen parteipolitischer Art zuzustellen - nicht vorhersehbar ist. Entgegen der Auffassung des Beamten war er gehalten, von sich aus an den Dienstherrn heranzutreten. Es entsprach nicht dessen Fürsorgepflicht (vgl. dazu § 79 BBG; Schnellenbach a.a.O. Rn. 354 ff. m.w.N.), bereits vor Auftreten des hier geltend gemachten Gewissenskonflikts von Amts wegen ein Umsetzungsverfahren einzuleiten. Ob ein Beamter, der zur Vermeidung vorhersehbarer Gewissenskonflikte die Umsetzung begehrt, sich im Rahmen eines solchen von ihm initiierten Verfahrens mit Erfolg auf die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn berufen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Der Beamte wußte auch, daß er seinen Gewissenskonflikt mit einem Antrag auf Umsetzung hätte vermeiden können. Dies ergibt sich bereits aus seiner Einlassung im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen wegen des Vorfalls im Jahre .... Danach habe er es damals nicht für erforderlich gehalten, einen Antrag auf Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zu stellen. Wenn der Beamte dafür zur Begründung angab, eine Umsetzung werde seiner Meinung nach sein Problem nicht lösen, so ist diese Einstellung hier unerheblich. Denn es war ihm jedenfalls bewußt, daß er zur Vermeidung weiterer Gewissenskonflikte etwas unternehmen mußte und dafür eine Umsetzung in Betracht kam.
Da schon die Verweigerung der Zustellung der Wurfsendungen keinen funktionsgerechten Ausgleich des Gewissenkonflikts darstellt, gilt dies erst recht in bezug auf die endgültige Vernichtung der Sendungen durch den Beamten. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Entschluß, die Wurfsendungen zu vernichten, überhaupt noch als Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG anerkannt werden kann. Der Beamte wollte durch die Zustellungsverweigerung vermeiden, daß durch ihn die Scientology Organisation unterstützt wird. Dies konnte er - unwiderlegbar - mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Es ist aber wenig dafür ersichtlich, daß seine innere seelische Not gerade die Vernichtung der Sendungen erforderlich gemacht hat. Jedenfalls stellt eine solche Überreaktion, die zudem Grundrechte Dritter (Absender, Empfänger) tangiert und als Postunterdrückung im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. - jetzt § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB - strafbewehrt ist, keine rechtlich hinnehmbare Konfliktlösung dar.
e)
Die Dienstpflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 1 ist auch vorsätzlich schuldhaft begangen worden. Ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Er wußte bei Begehung der Tat, daß er pflichtwidrig handelte. Dies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen .... Der Zeuge, der damals Betriebsleiter des Zustellstützpunkts war, hatte den Beamten unmittelbar nach der Tat an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und darauf aufmerksam gemacht, daß sein Fehlverhalten Konsequenzen nach sich ziehen werde. Dem Beamten wurde noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, die Überstücke aus anderen Zustellbezirken in seinem Bezirk zuzustellen. Dies lehnte der Beamte jedoch mit der Bemerkung ab, daß er die Konsequenzen in Kauf nehme. Die späteren Einlassungen des Beamten im Disziplinarverfahren, er würde in einer vergleichbaren Situation aus Gewissensgründen wieder so handeln, widerlegen ebenfalls die Behauptung in der Berufungsbegründung, er hätte die Tat damals nicht begangen, wenn er gewußt hätte, daß sein Verhalten einen rechtswidrigen Pflichtenverstoß darstellt.
2.
a) Im Anschuldigungspunkt 2 ist in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte einräumt: Der Beamte sandte am 12. April ... Postsendungen für die Firma ... in ..., ..., an den Absender zurück, weil die Sendungen noch die alte Anschriftsbezeichnung ... trugen. Die richtige Adresse, ..., war dem Beamten bekannt. Eine vorliegende Merkkarte für die Nachsendung an die neue Anschrift zerriß der Beamte in Anwesenheit eines Vorgesetzten und warf sie in den Papierkorb.
Zu seiner Verteidigung hat sich der Beamte dahin eingelassen, die Absenderfirma habe trotz seiner dreimaligen Bitte, die Anschrift zu berichtigen, nicht reagiert und weiterhin, wie schon seit sechs Jahren, die falsche Anschrift verwendet. Dafür habe er kein Verständnis gehabt.
b)
Dieses Verhalten des Beamten stellt eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten dar, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und die dienstlichen Anordnungen und Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG). Dem Beamten war der "Arbeitsbehelf für den Briefzustelldienst" bekannt, der bei jedem Zustellbezirk ausliegt. Nach Ziff. 1 dieses Arbeitsbehelfs hat der Zusteller im Falle einer falsch oder ungenügend adressierten Sendung ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand zu versuchen, den Empfänger zu ermitteln. Hier kannte der Beamte die richtige Adresse der Firma ... und hätte deshalb die Sendung zustellen müssen.
3.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Maßnahme ist nicht zu beanstanden.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Allein die Vernichtung der Postwurfsendungen im Anschuldigungspunkt 1 rechtfertigt als Kernpflichtverletzung eines Postzustellbeamten die erstinstanzlich verhängte Gehaltskürzung.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Auf die Einhaltung dieser Pflicht muß sich die Post im Interesse der Allgemeinheit uneingeschränkt verlassen können. Das ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten.
Bei nicht eigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Diebstahl von Beförderungsgut umfaßt die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 - m.w.N.).
b)
Im vorliegenden Fall scheidet eine Milderung der ausgesprochenen Gehaltskürzung durch Verkürzung ihrer Laufzeit aus, da allein wegen der Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 1 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats bei ähnlich gelagerten Sachverhalten (z.B. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 23>: Degradierung eines Postzustellbeamten wegen Verbrennens von 100 bis 150 Postwurfsendungen; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -: Degradierung eines Postzustellbeamten wegen Zerreißens von 25 Zeitschriften) zumindest die Verhängung einer langfristigen Gehaltskürzung - gemäß § 9 Abs. 1 BDO kann die Laufzeit einer Gehaltskürzung bis fünf Jahre betragen - in Betracht käme, die wegen des geltenden Verböserungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO) hier aber nicht ausgesprochen werden darf.
Den Beamten belastet neben der hohen Anzahl zerrissener Wurfsendungen vor allem, daß er die Sendungen nicht nur zeitweise dem Postverkehr entziehen, sondern durch Zerreißen endgültig von der Zustellung ausschließen wollte. Ferner ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, daß er bereits im Januar ... - wie dargelegt und hier verwertbar - wegen nicht eigennütziger Postunterdrückung mit einer Geldbuße zur Rechenschaft gezogen worden war und sich dies nicht hat als Warnung dienen lassen. Schließlich spricht gegen den Beamten, daß er sich im Hinblick auf seine Pflichten als Postzusteller weiter als höchst uneinsichtig zeigt. So hat er für die Zukunft in Aussicht gestellt, sich in vergleichbaren Situationen wiederum allein nach seinem Gewissen zu richten. Inzwischen besteht bereits der Verdacht, daß er ein neues, gleichartiges Dienstvergehen begangen hat.
Zugunsten des Beamten kann auch nicht berücksichtigt werden, daß es sich bei den unterdrückten Sendungen im Anschuldigungspunkt 1 lediglich um Postwurfsendungen gehandelt hat. Im postalischen Umgang mit dieser Sendungsart besteht der gleiche verfassungs- und strafrechtliche Schutz wie bei Briefsendungen (Urteil vom 5. September 1995 a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 a.a.O.). Ferner kann sich der Beamte nicht mit Erfolg auf das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 22. Mai ... berufen, in dem die Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer von lediglich dreizehn Monaten für angemessen erachtet und der Erlaß eines entsprechenden Disziplinargerichtsbescheides angekündigt worden war. Der Verteidiger des Beamten hatte dem Erlaß eines vom Vorsitzenden allein zu treffenden Disziplinargerichtsbescheides (§ 70 a Abs. 1 Satz 1 BDO) mit diesem Inhalt widersprochen. Die nunmehr für die Entscheidung zuständig gewordene Kammer, die neben dem Vorsitzenden mit zwei Beamtenbeisitzern besetzt ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BDO), war an den Bemessungsvorschlag des Vorsitzenden vom 22. Mai 1997 nicht gebunden. Mildernd kann auch nicht berücksichtigt werden, daß die beabsichtigte endgültige Postunterdrückung letztlich nicht eintrat. Der Beamte hatte durch das Zerreißen der Wurfsendungen aus seiner Sicht alles getan, um eine Zustellung der Sendungen in seinem Bezirk zu verhindern.
Zwar fällt zugunsten des Beamten ins Gewicht, daß dieser im Anschuldigungspunkt 1 nicht aus Bequemlichkeit, sondern als religiös geprägter Mensch unwiderlegbar aus Gewissensnot gehandelt und seine Dienstpflichten - bis auf die genannten Ausnahmefälle - während seiner inzwischen über dreißigjährigen Dienstzeit gewissenhaft erfüllt hat. Diese mildernden Umstände sind jedoch angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht geeignet, den Ausspruch einer milderen Maßnahme zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
RiBVerwG Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Müller