Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 67.98

Angewiesenheit eines Dienstherren auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit Gütern ; Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit im Kernbereich von Dienstpflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 67.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.07.1998 - AZ: IX VL 13/98

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Bundesbahnamtmann ... geboren am ... in ...

1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgericht hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Oberamtsrat Michael Manns, Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Karl-Heinz Knoblauch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 22. Juli 1998 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

unter Verletzung der Strafgesetze in der Zeit vom 2. Juni 1993 bis zum 4. Oktober 1995 in H. und an anderen Orten Beförderungsgut und andere Stückgüter im Wert von 35.000 DM gestohlen bzw. unterschlagen habe.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 5. Juni 1997 - 64 Ls/61 Js 460/95 - wegen Diebstahls und Unterschlagung in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten festgesetzt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. Juli 1998 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den dem Beamten zum Vorwurf gemachten Sachverhalt als erwiesen angesehen und die Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewertet. Hierdurch habe der Beamte vorsätzlich ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse.

5

3.

Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. 1.

    sein Gehalt um 10 % für die Dauer von zwei Jahren, hilfsweise um 20 % für den Zeitraum bis zu seiner Pensionierung zu kürzen,

  2. 2.

    äußerst hilfsweise, ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen,

  3. 3.

    vorsorglich - für den Fall seiner Entfernung aus dem Dienst -, ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von - zunächst - noch 3 1/2 Jahren zu bewilligen.

6

Über die im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten und von ihm anerkannten Unterschlagungshandlungen hinaus habe er keine vereinnahmten Gelder aus Stückgüter-Verkäufen unterschlagen. Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach er - der Beamte - aus einer "Frustration" wegen unterbliebener Beförderungen gehandelt und unter einer narzistischen Persönlichkeitsstörung gelitten habe, seien im Zweifel dahin auszulegen, daß ihm eine verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten sei. Seine Verhaltensweisen seien als völlig unbedachte Augenblickstaten zu qualifizieren. Es sei zu berücksichtigen, daß er seinen Dienst und seine Pflichten als Beamter grundsätzlich tadellos verrichtet und erfüllt habe. In seinem Alter werde er nicht mehr in der Lage sein, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, so daß ihm zumindest ein Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen des Ruhegehaltsalters zu gewähren sei.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet einen Teil des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens. Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

1.

Der Senat hat den Verhandlungsstoff auf die vom Beamten zugestandenen Unterschlagungen beschränkt, da diese allein bereits zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zulässig (vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1 = BVerwGE 113, 32 = BVerwG DokBer B 1997, 147 = DÖD 97, 108>; Urteil vom 19. Mai 1999 - BVerwG 1 D 76.98 -).

10

Im einzelnen hat der Beamte unterschlagen:

a1. bis 5. Juli 1993einen Karton mit Schuhwaren der Firma S.645,75 DM
b14. bis 15. Juli 1993einen Karton mit 16 Stück Frotteespannbettüchern der Firma E.240 DM
c14. bis 18. Oktober 1993einen Karton mit elf Paar Gummistiefeln der Firma H.219,45 DM
d20. bis 21. Oktober 1993einen Karton mit zehn Weihnachtskalendern der Firma L119,50 DM
e20. bis 25. Oktober 1993einen Karton mit Strickwaren der Firma P1.000 DM
f3. bis 4. November 1993einige Kohlefilterca. 300 DM
g28. Oktober und 2. November 1993einige Kartons mit Damenhausschuhen der Firma H.unbekannter Wert (vermutlich ca. 100 DM)
h1. und 2. Dezember 1993einen Karton mit zwölf Paar Gummistiefeln der Firma H239,76 DM
i10. Dezember 1993zwei Paar Schuhe aus einem Karton der Firma Sunbekannter Wert
j21. bis 24. Januar 1994einen Karton mit Legoartikeln der Firma L833,68 DM
k27. und 28. April 1994 einen Karton mit Jersey-Stretch-Spannbettlaken der Firma E104,80 DM
l12. bis 15. März 1994einen Karton mit zwölf Paar Damenschuhen der Firma H359,40 DM
m27. und 28. Juni 1995zwei Kartons mit Puppen der Firma Z243,09 DM
n10. und 27. September 1994einen Toaster, zwei Glasschalen, einen Gußgrill, einen Automaten, einen Gartenstuhl, verschiedene Bilderrahmen, fünf Jeanshosen, Brausezubehör, eine Elektrokettensäge, drei Küchenmesser und ein Sonnendach.
11

Die unterschlagenen Gegenstände waren dem Beamten in seiner Funktion als verantwortlicher Sachbearbeiter für die Prüfung und Bewilligung von Entschädigungen für gemeldete Transportschäden dienstlich anvertraut. Daß es sich um beschädigtes oder unzustellbares Frachtgut handelte, das einer Verwertung zugeführt werden sollte, steht der Qualifizierung als Zugriffsdelikt nicht entgegen. Ein Zugriffsdelikt scheidet lediglich bei solchen Gegenständen aus, die zur Vernichtung bestimmt und bereits aussortiert sind (vgl. hierzu Urteil vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 65.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 147>).

12

2.

Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen des Beamten (§ 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt derart schwer, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist.

13

Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Güter entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Bahn ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit derartigen Gütern angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 1 D 3.98 -).

14

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem derartigen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren.

15

Derartige Milderungsgründe sind nicht gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund der einmaligen, unbedachten Augenblickstat, auf die sich der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat mit der Begründung berufen hat, bei den einzelnen Handlungen handele es sich um Teilakte einer im Gesamtzusammenhang zu sehenden Verfehlung. Die Gegenstände seien für den Beamten ohne Wert gewesen, er habe sie nicht weitergegeben, sondern im Keller gelagert. Bereits letzteres ist nicht zutreffend. Der Beamte hat bei seiner Vernehmung am 4. September 1995 zwar ausgesagt, er habe von den entwendeten Gegenständen nichts veräußert, er habe sie aber für den Eigenbedarf genutzt bzw. zur späteren Verwendung aufbewahrt. Im Hinblick auf die Vielzahl der Unterschlagungshandlungen kommt eine unbedachte einmalige Augenblickstat im Sinne der Rechtsprechung nicht in Betracht. Der aus dem Strafrecht stammende Begriff der fortgesetzten Handlung oder des Fortsetzungszusammenhangs ist dem Disziplinarrecht fremd. Einzeltaten, die nach strafrechtlichen Grundsätzen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden, können disziplinar einen Beamten im Hinblick auf das zum Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis nicht entlasten, weil dieses durch wiederholte Eingriffe in das betroffene Rechtsgut immer wieder neu beeinträchtigt wird (stRspr, Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -).

16

Auch wenn der Beamte mit seinen Verfehlungen eine unterbliebene Beförderung - auf die er keinen Anspruch hat - kompensieren wollte, kann dies nicht zu einer Milderung führen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T. lagen noch nicht einmal die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit vor. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, käme eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht in Betracht, da es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise vom Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 22. Juli 1998 - BVerwG 1 D 11.98 -).

17

Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht noch gute dienstliche Leistungen ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 136>).

18

Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag entsprechend dem Bedarf des Beamten und seiner Familienangehörigen auf den gesetzlich zulässigen Höchstsatz heraufgesetzt. Die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Bewilligungsdauer von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Eine Bewilligung bis zum Erreichen des Ruhestands kommt nicht in Betracht. Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, einem zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme verurteilten Beamten den durch Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen. Bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags begrenzt der Senat die Laufzeit der Bewilligung regelmäßig auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsquelle zu finden (vgl. Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 -). Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf Antrag bei Fortbestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer