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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1999, Az.: BVerwG 4 B 87.98

Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, nicht abgesplittet"; Berücksichtigung von Immissionsgrenzwerten beim Bau von Verkehrswegen; Ansetzbarkeit eines Korrekturwerts von minus 2 dB(A) für den Straßenbelag; Nachweis einer dauerhaften Lärmminderung durch neu entwickelte Straßenoberflächen; Verstoß gegen die Aufklärungspflicht infolge der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1999
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 87.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.05.1998 - AZ: 8 A 97.40008

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1999, 567-569 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Dr. Rojahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 9 und zu 10 je zu 2/21, die Klägerin zu 30 zu 5/21 und der Kläger zu 57 zu 12/21; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.

2

1.

Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf die Frage, ob "die Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV eine ausreichende und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage ist, um hierauf gestützt für die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags 'Splittmastixasphalt, nicht abgesplittet' den Korrekturwert 'D-StrO' von -2 dB(A) in Ansatz zu bringen". Die Frage ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - ohne weiteres insoweit zu bejahen, wie es um die Anwendbarkeit dieser Fußnote geht. Der erkennende Senat hat die Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - bisher in seiner Rechtsprechung als wirksames Recht behandelt (vgl. z.B. Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 4 A 7.94 -, n.v.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 1996 - VGH 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423; BayVGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - VGH 8 A 95.40057 -). Auch der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Wirksamkeit der ähnlichen Fußnote zur Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV nicht in Frage gestellt, sondern lediglich den Nachweis für die Berechtigung des "Gleispflegeabschlags" aus tatsächlichen Gründen bezweifelt (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25 <S. 107, 121 ff>; Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 8 <S. 6, 16 f>). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß diese Rechtsauffassung in einem Revisionsverfahren überprüft werden muß:

3

§ 2 16. BImSchV setzt Immissionsgrenzwerte fest, die beim Bau von Verkehrswegen nicht überschritten werden dürfen. § 3 Satz 1 16. BImSchV regelt, wie diese Grenzwerte zu ermitteln sind, indem er bestimmt, daß der maßgebliche Beurteilungspegel für Straßen nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen ist. Zu den Faktoren, die den Verkehrslärm beeinflussen, gehört unter anderem die Beschaffenheit der Straßenoberfläche. Sie findet Eingang in die Berechnung, indem nach der Tabelle B zur Anlage 1 verschiedene Oberflächenarten mit bestimmten Korrekturwerten zu berücksichtigen sind. Bei den ausdrücklich in der Tabelle aufgeführten Straßenoberflächen handelt es sich um solche, die - auch in ihrer Lärmwirkung - dem Verordnungsgeber bekannt waren. Nach der Bewertung des Verordnungsgebers ergibt sich aus den unterschiedlichen Korrekturwerten für die verschiedenen Straßenoberflächen im Ergebnis eine einheitliche Lärmbelastung, die Grundlage für die Bestimmung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 BImSchV ist. Auf diese Bewertung greift der Verordnungsgeber mit seiner Fußnote zur Tabelle B zurück, wenn er hier bestimmt, daß für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, auch andere Korrekturwerte berücksichtigt werden können, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h minus 3 dB(A). Mit dieser "Öffnungsklausel" soll erkennbar erreicht werden, daß auch bei der - erwünschten - Verwendung lärmmindernden Oberflächenmaterials dieselben Zumutbarkeitsgrenzen, die der Tabelle zugrunde liegen, maßgeblich bleiben. Die Tabelle B (einschließlich ihrer Fußnote) stellt sich deshalb im Ergebnis wie eine Normierung mit Hilfe von Regelbeispielen dar. Gegen sie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn Regelbeispiele lassen die Wertung des Normsetzers hinreichend erkennen und sind nicht in höherem Maße unbestimmt, als dies zahlreiche andere Vorschriften auch sind, die auf unbestimmten Rechtsbegriffen beruhen. Daß sich bei der Auslegung einzelner Rechtsbegriffe Probleme ergeben können, wie sie die Beschwerde hier für den Begriff der "Entwicklungen" geltend macht, führt allein noch nicht zur Unwirksamkeit der jeweiligen Vorschrift. Im übrigen liegt das Schwergewicht der Fußnote nicht darauf, daß die Straßenoberfläche auf einer neuen bautechnischen Entwicklung beruhen muß, sondern daß für sie eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist.

4

Eine andere Frage ist es, ob für die Straßenoberfläche "Splittmastixasphalt, nicht abgesplittet" ein Korrekturwert von minus 2 dB(A) angesetzt werden kann. Diese Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig. Denn ob der Straßenbelag aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen zu einer dauerhaften Lärmminderung von 2 dB(A) führt, ist keine Rechtssondern eine Tatsachenfrage. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde führt die "behördliche Anerkennung neuer bautechnischer Entwicklungen als lärmmindernd" nicht zu einer Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung. Schon nach seinem Wortlaut ergänzt das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/1991 des Bundesministers für Verkehr vom 25. April 1991 (VkBl 1991, 480) die Verordnung nicht, sondern enthält nur die Aufforderung, die nach der Auffassung des Ministeriums im Sinne der Fußnote nachgewiesene lärmmindernde Eignung der genannten Baumaterialien zu berücksichtigen. Mehr, also insbesondere eine förmliche Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung, würde in der Tat ein Tätigwerden des Verordnungsgebers voraussetzen. Das bedeutet, daß die Verwaltungsgerichte bei substantierten Angriffen gegen die Zuordnung eines Korrekturwertes für neue lärmmindernde Straßenoberflächen durch das Allgemeine Rundschreiben vom 25. April 1991 tatrichterlich überprüfen müssen, ob der rechtlichen Beurteilung des Ministeriums zu folgen ist. Nicht anders hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage beurteilt. Zwar führt er aus, "in der Sache" werde die Verkehrslärmschutzverordnung durch "die (bloß) behördliche Anordnung" geändert. Damit ist jedoch keine förmliche Änderung der Verordnung gemeint; denn andernfalls wäre es unverständlich, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Verkehrsministeriums hinsichtlich "Splittmastixasphalt 0/8 und 0/11 ohne Absplittung" durch Würdigung einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 28. August 1997 und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüft hat.

5

2.

Die zweite als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Ob es "den rechtlichen Anforderungen, die an den Nachweis einer dauerhaften Lärmminderung neu entwickelter lärmmindernder Straßenoberflächen im Sinne der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV zu stellen sind, genügt, wenn Erkenntnisse über Erprobungsstrecken mit Altersstufen von lediglich neun Jahren vorliegen", läßt sich nämlich nicht durch eine auf Rechtsfragen beschränkte Prüfung im Revisionsverfahren entscheiden. Welche Erkenntnisse für den Nachweis bestimmter Eigenschaften von Straßen aus der Beobachtung von Erprobungsstrecken für Zeiten gewonnen werden können, die über den Beobachtungszeitraum hinausgehen, ist eine Frage, die in erster Linie von einem Straßenbausachverständigen beantwortet werden muß. Jedenfalls gibt es keinen Rechtssatz, der es generell verbietet, aus langjähriger Erfahrung gewonnene Erkenntnisse gleichsam "hochzurechnen". Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Vorinstanz auf der Grundlage der Aussagen eines Sachverständigen angenommen hat, daß nicht abgesplittete Splittmastixasphaltdecken ihre lärmmindernde Wirkung erst verlören, wenn es zu Kornausbrüchen komme; da Kornausbrüche aber zugleich die Verkehrssicherheit beeinträchtigten, müsse alsbald eine neue Decke aufgezogen werden, so daß damit auch die lärmmindernde Wirkung wieder hergestellt sei. Damit ist die Dauerhaftigkeit des Lärmschutzes sogar über die Lebensdauer des (ersten) Straßenbelags hinaus sichergestellt.

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3.

Auch die Frage, ob "es den sich aus § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV für Immissionsprognosen ergebenden rechtlichen Anforderungen genügt, wenn die behördliche Prognose der Verkehrsbelastung einer öffentlichen Straße nur zu einem Drittel des Prognosehorizonts von 15 Jahren auf ein projektbezogenes Verkehrsgutachten, aber zu zwei Drittel auf eine allgemeine Trendprognose gestützt wird", läßt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären. Auf welche Weise die künftige Verkehrsmenge auf der geplanten Straße zu prognostizieren ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Einzelne Vorgaben enthält allerdings die Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV. Ihr kann entnommen werden, daß eine projektbezogene Untersuchung am günstigsten, jedoch nicht immer zwingend erforderlich ist; auch die in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 - NVwZ 1996, 1006). Daraus folgt, daß zumindest dann, wenn eine projektbezogene Untersuchung nicht notwendig ist, auch der Wechsel von einer projektbezogenen Untersuchung zu einer allgemeinen Trendprognose nicht beanstandet werden kann. Im übrigen hängt es aber von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob sich die Planfeststellungsbehörde auf eine Trendprognose oder auf eine durch eine Trendprognose ergänzte projektbezogene Untersuchung beschränken darf, um die Verkehrsbelastung im Prognosezeitraum zu ermitteln. Für die Auffassung der Beschwerde, daß ein Methodenwechsel immer - also auch dann, wenn eine Trendprognose ausreichen würde - unzulässig sei, fehlt eine überzeugende Begründung.

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4.

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie dem vorsorglichen Antrag, Beweis über den anzunehmenden DTV im Jahre 2010 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht entsprochen hat. Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für solche im Verwaltungsverfahren durch die Behörde erarbeitete Unterlagen, die nur aufgrund besonderer Sachkunde erstellt werden können. Insoweit bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz zur Feststellung des Sachverhalts auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt. Unterbleibt die Einholung anderer Gutachten, so liegt darin nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung durch einen Sachverständigen aufdrängen mußte (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 = DVBl 1980, 593). Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der schon von der Planfeststellungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachten und weiterer Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren keinen Anlaß gesehen, ein weiteres Sachverständigengutachten über die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung im Jahre 2010 einzuholen. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, weshalb sich dem Gerichtshof die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Argument, ein Methodenwechsel innerhalb der Prognose der Verkehrsbelastung sei generell unzulässig, trifft nicht zu, wie bereits ausgeführt worden ist. Andere Gründe, die eine Überprüfung der Verkehrsprognose erfordern könnten, werden in der Beschwerde nicht dargelegt.

8

5.

Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich schließlich auch nicht, daß der Verwaltungsgerichtshof ein Sachverständigengutachten über die Behauptung des Klägers zu 57 hätte einholen müssen, daß durch das Straßenbauvorhaben existenzgefährdend in seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingegriffen werde. Dieser in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 1997 gestellte Antrag (GA Bl. 246) ist von der Vorinstanz so verstanden worden, daß eine Existenzgefährdung infolge Landverlusts behauptet werde; nur so wird man auch den Vortrag des Klägers in dem (Antrags-)Schriftsatz vom 13. Januar 1997 (S. 26 f - GA Bl. 105 f) verstehen können. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses des Beweisantrages war die geltend gemachte Existenzgefährdung jedoch nicht mehr entscheidungserheblich, nachdem der Beklagte in der Verhandlung vom 17. Juli 1997 den streitigen Planfeststellungsbeschluß ergänzt hatte; durch die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, den Kläger wertgleich mit Ersatzland zu entschädigen und ihm übergangsweise geeignete Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl. GA Bl. 246 R), war eine mögliche Existenzgefährdung wegen des Entzugs landwirtschaftlicher Nutzflächen ausgeschlossen. Theoretisch denkbar bleibt zwar eine Existenzgefährdung, die darauf beruht, daß der Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu 57 auch durch die Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes aus besonderen (anderen) Gründen nicht ausgleichbar ist. Insoweit wäre die Beschwerde jedoch schon unzulässig, weil sie hierzu nicht ihrer Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, daß der Kläger seinen Beweisantrag nach Abgabe der Erklärung zur Planergänzung durch den Beklagten mit dem Inhalt aufrechterhalten oder neu gestellt habe, daß er auch dann in seiner Existenz gefährdet sei, wenn ihm Ersatzland angeboten werde.

9

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 DM festgesetzt.

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat für das Beschwerdeverfahren gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

Gaentzsch
Lemmel
Rojahn