Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1997, Az.: BVerwG 4 A 7.94
Sechsstreifiger Ausbau der Bundesautobahn A 9 Berlin-Nürnberg; Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Anspruch auf Verbesserung des Lärmschutzes; Anspruch auf durchgehende Bepflanzung der Wallkronen und des Mittelstreifens; Anspruch auf Erhöhung der Lärmschutzeinrichtung; Anspruch auf Verwendung von Splittmastixasphalt ohne Absplitterung; Überprüfung einer Lärmschutzberechnung; Verhältnis der Kosten für aktiven Schallschutz zur Einhaltung der Nachtwerte zum angestrebten Schutzzweck im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 7.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 23347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und Dr. Rojahn
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberfranken vom 15. Juli 1994 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 9 "Berlin-Nürnberg" im Abschnitt AS Weidensees - AS Plech - AS Hormersdorf von Betr.-km 338, 600 bis Betr.-km 350,000. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut und von der bestehenden Autobahn A 9 etwa 150 m entfernt ist. Im Planfeststellungsbeschluß wurden die Einwendungen des Klägers, der eine Verbesserung des Lärmschutzes anstrebt, zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 30. Juli 1994 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat der Kläger am 29. August 1994 Klage erhoben und beantragt:
Den Planfeststellungsbeschluß teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Schallschutz im Bereich der Anschlußstelle Plech zwischen Betr.-km 343,0 und 343,6 zu verbessern und hierzu insbesondere folgende Maßnahmen anzuordnen:
- 1.
Erhöhung der Lärmschutzeinrichtung um 1,2 m;
- 2.
Durchgehende Bepflanzung der Wallkronen und des Mittelstreifens;
- 3.
Verlegung der beiden Mittelstreifenüberfahrten um mindestens 300 m in nördliche bzw. südliche Richtung;
- 4.
Verbesserung der Abschirmung im Bereich der westlichen Einfahrt durch
- a)
Lärmschutz oder sonstige Abschirmeinrichtungen im Bereich der Verkehrsinsel, erforderlichen falls aus Plexiglas, und Bepflanzung der Verkehrsinsel, sowie
- b)
Absenkung der östlichen Fahrbahnhälfte mit - hilfsweise gegenüber 4 a) - Lärmschutzwand oder sonstigen Abschirmeinrichtungen auf dem Mittelstreifen;
- 5.
Verwendung von Splittmastixasphalt 0/8 oder 0/11 ohne Absplitterung und dessen dauerhafte Unterhaltung - auch bei eventuellen Fahrbahnerneuerungen oder Reparaturen - zur Erhaltung der schallreduzierenden Eigenschaften.
Der Kläger hält die Lärmberechnung des Beklagten für fehlerhaft. Der Planfeststellungsbeschluß leide insoweit bereits an einem formellen Fehler, weil der Berechnungsvorgang einschließlich der Berechnungsfaktoren nicht in nachprüfbarer Form offengelegt worden sei. Die Planfeststellungsbehörde habe außerdem die Berechnungen der Autobahndirektion kritiklos übernommen und keiner eigenen Sachprüfung unterzogen. Das werde auf S. 52 des Planfeststellungsbeschlusses deutlich; dort heiße es, daß die Immissionsgrenzwerte der Tagzeit "nach den Vorstellungen der Autobahndirektion eingehalten werden". Der Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen sei zu niedrig angenommen worden. Gemäß Tabelle 3 der RLS 90 sei hier grundsätzlich ein Lkw-Anteil von 25 % am Tag und von 45 % bei Nacht anzunehmen, wenn nicht projektbezogenen Untersuchungen eine Abweichung rechtfertigten. Hier seien zwar Verkehrszählungen im Jahr 1992 durchgeführt worden; diese ließen aber keine Rückschlüsse auf den Lkw-Anteil am Ende des Prognosezeitraums im Jahre 2010 zu. Ebenso wie das festsgestellte Verkehrsaufkommen auf die Verhältnisse im Jahr 2010 hochgerechnet worden sei, hätte dies auch für den Lkw-Anteil erfolgen müssen. Es sei naheliegend, daß wegen der Grenzöffnung zum Osten in Verbindung mit der Erschließung neuer Märkte auf der Hauptverkehrsader A 9 eine überdurchschnittliche Zunahme des Lkw-Anteils zu erwarten sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Bei den Dauerzählstellen Nürnberg-Nord und Bayreuth-Nord sei ein erheblicher Pendlerverkehr zu berücksichtigen, der wegen des hohen Pkw-Verkehrs den Lkw-Anteil verhältnismäßig gering erscheinen lasse.
Für Splittmastixasphalt könne eine Korrektur des Mittelungspegels nur angenommen werden, wenn auf Grund der bautechnischen Entwicklung eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen sei. Wegen der hohen Verschleißerscheinungen sei durch eine Auflage zu gewährleisten, daß die bei der Planfeststellung zugrunde gelegte lärmmindernde Wirkung des Fahrbahnbelags auf Dauer erhalten bleibe.
Die vom Beklagten vorgelegte Lärmberechnung könne nicht überzeugen. Eine Lärmschutzberechnung sei nur für die Ostseite des Dachgeschosses, nicht auch für die einer höheren Lärmbelastung ausgesetzte Nordseite vorgelegt worden. Bemerkenswert und nicht aufklärbar sei auch, daß die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Berechnungen von den im Planfeststellungsverfahren gefertigten Berechnungen abwichen. Es sei auch auffällig, daß die Berechnungen keine Pegelerhöhung im Bereich des trichterförmigen Einschnitts der westlichen Einfahrt zeigten. Dieser Einschnitt stelle wegen des dort impulsartig auftretenden Lärms das Hauptproblem dar. Das Landesamt für Umweltschutz habe deshalb für die Aus- und Einfahrt die sog. "Holländerlösung" empfohlen, die vom Vorhabenträger abgelehnt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der im Planfeststellungsbeschluß angenommene Lkw-Anteil beruhe auf der Verkehrsuntersuchung von Prof. Dr. Ing. M. vom 25. März 1993, die auf der Grundlage detaillierter Verkehrserhebungen erstellt worden sei. Die Lärmberechnungen seien entsprechend der 16. BImSchV zutreffend durchgeführt worden. Durch die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würden die Tagesimmissionsgrenzwerte vollständig eingehalten und die Nachtwerte nur an wenigen Gebäuden - so auch beim Kläger im 1. und 2. Obergeschoß - geringfügig überschritten (1. Obergeschoß + 1 dB (A), 2. Obergeschoß + 3 dB (A)). Insoweit müßten die Betroffenen auf passiven Schallschutz verwiesen werden, weil für die Einhaltung des Nachtwerts Mehrkosten in Höhe von ca. 770.000 DM entstünden, denen die Kosten für den passiven Schallschutz in Höhe von ca. 30.000 bis 50.000 DM gegenüberstünden.
Bei dem vorgesehenen Splittmastixasphalt handle es sich um eine anerkannte Bauweise mit dauerhafter Pegelminderung. Splittmastixasphalt werde unmittelbar nach Einbau zur Bindung des oberflächig vorhandenen Bitumens abgestumpft, erfahre jedoch keine Absplittung. Deshalb sei eine Pegelminderung von - 2,0 dB (A) anzusetzen.
Die Errichtung einer Lärmschutzwand auf der Verkehrsinsel zwischen Ein- und Ausfahrtsrampe brächte keine wahrnehmbare Reduzierung des Schalldruckpegels und sei daher zur Abschirmung des Trichters im westlichen Einfahrtsbereich nicht notwendig. Auch eine Aufhöhung des Lärmschutzwalls sei vom Landesamt für Umweltschutz nicht empfohlen worden, da hierdurch wegen der einfahrtsbedingten Unterbrechung des Lärmschutzbauwerks der Effekt lästiger Pegelsprünge noch verstärkt werde.
Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluß vom 10. Mai 1995 abgelehnt.
II.
Die Entscheidung kann ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Daß sich gegenüber der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung der Richterbank auf Grund der für das Geschäftsjahr 1997 bestehenden senatsinternen Regelung geändert hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1989 - BVerwG 4 CB 6.89 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 9 m.w.N.; vgl. ferner BVerfG, Beschluß (Plenum) vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 -).
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV sicherstellen. Stehen die Kosten der Schutzmaßnahmen jedoch außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so besteht nur ein Anspruch auf Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen (vgl. §§ 41, 42 BImSchG). Die Regelungen der §§ 41 ff. BImSchG sind abschließend in dem Sinne, daß neben diesem Lärmschutzsystem ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG inhaltlich nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 26.93 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 7). Nach der dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Lärmberechnung werden die Tagwerte der 16. BImSchV eingehalten, die Nachtwerte nur bei wenigen Gebäuden geringfügig überschritten. Die Kosten für aktiven Schallschutz zur Einhaltung auch der Nachtwerte in Höhe von ca. 770.000 DM stehen "außer Verhältnis" zum angestrebten Schutzzweck im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG, da die Kosten für den erforderlichen passiven Schallschutz sich nur auf höchstens 50.000 DM belaufen (vgl. z.B. Beschluß vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Behörde zusätzliche Gründe dafür hatte, den Lärmschutzwall nicht noch höher zu führen. Zum einen hatte das Landesamt für Umweltschutz davon ausdrücklich abgeraten, weil die Lärmschutzbauwerke im Bereich der trompetenförmigen Rampenführung der Anschlußstelle Plech ohnehin unterbrochen seien; dadurch würde am Ortsrand von Ottenhof der Effekt auffälliger und lästiger Pegelsprünge - insbesondere nachts bei der schnellen Vorbeifahrt einzelner Fahrzeuge - noch verstärkt werden. Zum anderen würde eine Erhöhung des Lärmschutzwalls für einen Tankstellenbetrieb wegen des Abschneidens des Sichtkontakts zu den Autobahnbenutzern nachteilige Folgen haben. Der Betriebsinhaber hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses Sichtkontakts. Im Rahmen der planerischen Abwägung konnte der Beklagte aber dieses Interesse des Tankstellenbetreibers mit in Rechnung stellen.
Die Planfeststellungsbehörde konnte auch berücksichtigen, daß durch die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen die derzeit durch den vierstreifigen Betrieb der Autobahn bereits vorhandene Lärmbelastung verringert wird (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 40).
Es kann auch nicht beanstandet werden, daß der Beklagte es abgelehnt hat, zur Vermeidung der impulsartigen Pegelsprünge die westlichen Anschlußstellenrampen in Form einer Raute ("Holländerlösung") auszubilden. Er hat das damit begründet, daß eine solche in städtischen Gebieten verwendete Rampenausbildung hier ungewöhnlich wäre und dadurch die Verkehrssicherheit im Anschlußstellenbereich deutlich herabsetzen würde (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 57). Diese Überlegungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen.
Die Einwände des Klägers gegen die Lärmberechnung greifen nicht durch. Der Beklagte hat detailliert und unter Vorlage sämtlicher Berechnungsvorgänge dargelegt, daß und warum die dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Berechnungen der 16. BImSchV entsprechen. Nach Übermittlung der Berechnungsausdrucke bleibt der Kläger zwar bei seiner Auffassung, daß die Lärmschutzberechnungen fehlerhaft seien. Seine Einwendungen sind jedoch nicht konkret genug und weisen - vor allem - nicht nach, daß und warum bei einer anderen Berechnung ein anderes Lärmschutzkonzept rechtlich erforderlich gewesen wäre. Der Kläger hat insbesondere keinen dementsprechenden Beweisantrag gestellt. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, von Amts wegen in weitere Ermittlungen einzutreten.
Das gilt auch hinsichtlich des Lkw-Anteils. Der Kläger bietet zwar pauschal "Sachverständigengutachten" an für seine Behauptung, auf der Verkehrsverbindung zwischen dem gesamten süddeutschen Raum einschließlich der Ballungsgebiete Nürnberg und München und den im Aufbau befindlichen neuen Bundesländern und den Staaten im Osten werde der Lkw-Anteil weit überdurchschnittlich zunehmen. Der Kläger berücksichtigt aber nicht, daß der Beklagte auch die zukünftige Entlastung der A 9 durch die erst teilweise fertiggestellte A 93 in Rechnung stellen durfte (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Verkehrsprognose, die auf Grund konkreter Zählungen erstellt worden ist, in einem solchen Umfang fehlerhaft sein könnte, daß das Lärmschutzkonzept insgesamt in Frage gestellt wäre.
Soweit der Kläger rügt, die Planfeststellungsbehörde habe die Vorstellungen der Autobahndirektion beim Lärmschutz ohne Überprüfung kritiklos übernommen, handelt es sich wohl um ein Mißverständnis. Er bezieht sich auf S. 52 des Planfeststellungsbeschlusses, wo es heißt: "Mit den aktiven Maßnahmen können die Immissionsgrenzwerte der Tagzeit nach den Vorstellungen der Autobahndirektion eingehalten werden." Dammit ist jedoch nicht gesagt, die Behörde habe den Angaben des Vorhabenträgers blind vertraut. Die Planfeststellungsbehörde hat die Berechnungen des Vorhabenträgers vielmehr durch das Landesamt für Umweltschutz überprüfen lassen (vgl. z.B. Planfeststellungsbeschluß S. 63), das auch verschiedene Verbesserungen des Schallschutzes vorgeschlagen hat (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 56 oben). Es ist nicht ersichtlich, warum es fehlerhaft sein soll, wenn die Planfeststellungsbehörde eine vom Vorhabenträger unabhängige Fachbehörde zur Überprüfung technischer Einzelheiten einschaltet.
Der Kläger meint, wegen der hohen Reparaturanfälligkeit des Fahrbahnbelags sei durch eine Auflage zu gewährleisten, daß die bei der Planfeststellung zugrunde gelegte lärmmindernde Wirkung des Splittmastixasphalts auf Dauer erhalten bleibe. Der Beklagte hält das für überflüssig, weil der Splittmastixasphalt keine Absplittung erfahre und durch die "Schalltechnischen Untersuchungen", die Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses seien (Unterlage 10), verbindlich festgestellt sei, daß sowohl für den jetzigen Ausbau als auch für spätere Unterhaltungsmaßnahmen ein Belag entsprechender Güte vorzusehen sei. Auch der Beklagte geht also davon aus, daß ein lärmmindernder Belag auf Dauer erhalten bleiben müsse. Dem Anliegen des Klägers ist damit insoweit Rechnung getragen.
Die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechen somit insgesamt den gesetzlichen Anforderungen der §§ 41 ff. BImSchG. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Durchführung von weiteren Maßnahmen, wie sie im Klageantrag aufgeführt sind; denn es liegt grundsätzlich im planerischen Ermessen der Behörde, welche Schutzmaßnahmen sie zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte vorsehen will.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Berkemann
Hien
Lemmel
Rojahn