Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: BVerwG 1 WB 70.98
Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Feststellung der Verletzung von Verfahrensvorschriften des Wehrbeschwerderechts; Zulässigkeit der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bei bloßer Möglichkeit einer künftigen Betroffenheit ; Rechtsschutzbedürfnis bei besonders schwerwiegender sowie nicht wiedergutzumachender Rechtsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 70.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerB 1999, 171-174
- NVwZ-RR 1999, 450 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1999, 118-119
- NZWehrr 1999, 118-119
- ZBR 1999, 315-316
Amtlicher Leitsatz
An der gesonderten gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verstoßes gegen Form-, Frist- und/oder Zuständigkeitsvorschriften des Wehrbeschwerdeverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Nitschke,
Major Peinemann
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2006 endet. Seit 1. Februar 1996 wird beim Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw), Bereich Operations Research (BerOR), in O... verwendet.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 an den Stellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteur der Zentralen militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp und InspZMilDstBw) kündigte der Antragsteller an, daß er bei diesem als nächstem Disziplinarvorgesetzten des Amtschefs des Streitkräfteamtes (AChef SKA) mündlich zur Niederschrift Beschwerde dagegen einlegen wolle, daß ihm das SKA mit Schreiben vom 22. Juni 1998 verwehrt habe, "ein Rechtsmittel mündlich zur Niederschrift beim AChef SKA einzulegen". Stattdessen sei er an den Leiter des BerOR im AStudÜbBw in O... verwiesen worden. Er bat den StvGenInsp und InspZMilDstBw um die Festlegung eines Termins zur Einlegung der Beschwerde. Daraufhin teilte ihm der StvGenInsp und InspZMilDstBw mit Schreiben vom 29. Juni 1998 mit, daß er seine Beschwerde gegen den AChef SKA beim Leiter BerOR einlegen könne.
Trotz rechtlicher Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Leiters BerOR im AStudÜbBw legte der Antragsteller am 30. Juni 1998 bei diesem mündlich zur Niederschrift Beschwerde gegen den AChef SKA ein, wobei er seine Unterschrift unter der Niederschrift verweigerte. Die Beschwerde, über die bisher noch nicht entschieden ist, ging dem StvGenInsp und InspZMilDstBw noch am selben Tag zu. Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß ihm durch den StvGenInsp und InspZMilDstBw verwehrt worden sei, bei diesem einen Rechtsbehelf gegen den AChef SKA mündlich zur Niederschrift einzulegen. Der StvGenInsp und InspZMilDstBw habe ihn, wie sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - (NZWehrr 1998, 168) ergebe, in rechtswidriger Weise an den Leiter BerOR im AStudÜbBw verwiesen. Er sei durch diese Maßnahme rechtlich auch beschwert, da seine beim Leiter BerOR mündlich zur Niederschrift eingelegte Beschwerde möglicherweise aus formalen Gründen zurückgewiesen werde, nachdem sie bei einer unzuständigen Stelle eingelegt worden sei.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. August 1998 zurück. Gegen den ihm am 31. August 1998 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. September 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1998 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Er sei durch das Verhalten seiner vorgesetzten Dienststellen in seinem Beschwerderecht nach der Wehrbeschwerdeordnung behindert worden. Von seinem Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 WBO habe er in der Weise Gebrauch gemacht, daß er sich aus "sachlichen, formellen und persönlichen Gründen" dafür entschieden habe, die Beschwerde beim StvGenInsp und InspZMilDstBw mündlich zur Niederschrift einzulegen. Durch die Beauftragung des Leiters BerOR zur Entgegennahme der Beschwerde sei ihm diese Möglichkeit vorenthalten worden. Damit werde ihm das Recht, eine Beschwerde bei einer gesetzlich zuständigen Stelle mündlich einzulegen, genommen. Es bestehe ferner die Gefahr, daß die Beschwerdefrist "durch die Methode der Beauftragung" und wegen der Unklarheit des Begriffs "Entgegennahme" um ein oder zwei Tage verkürzt werde, weil die zur Niederschrift aufgenommene Beschwerde spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Stelle eingegangen sein müsse. Kostengesichtspunkte könnten diese Vorgehensweise nicht rechtfertigen. Die vom BMVg vertretene Auffassung, er sei auch bei möglichen Formfehlern durch die Wehrbeschwerdeordnung hinreichend geschützt, sei nicht nachvollziehbar. An der gerichtlichen Feststellung, daß die Versagung der Annahme einer mündlich eingelegten Beschwerde durch die zuständige Stelle rechtswidrig gewesen sei, habe er auch ein berechtigtes Interesse, da er durch das Verhalten der vorgesetzten Dienststellen in ein Strafverfahren hineingezogen worden sei, das jeder rechtlichen Grundlage entbehre.
Er beantragt,
den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ III 5 - vom 10. August 1998 aufzuheben und festzustellen, daß die vom StvGenInsp und InspZMilDstBw ausgesprochene Versagung der Aufnahme/Annahme einer beabsichtigten mündlichen Beschwerde rechtswidrig war.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dieser sei unzulässig, weil ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung, der StvGenInsp und InspZMilDstBw habe ihn nicht auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde mündlich zur Niederschrift beim Leiter BerOR im AStudÜbBw verweisen dürfen, nicht erkennbar sei. Der Hinweis, der BMVg habe ihn in einen Strafprozeß hineingezogen, sei abwegig, da die damit angesprochene Abgabe an die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 1996 einen mit dem Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens in keinerlei Zusammenhang stehenden Sachverhalt betreffe. Im übrigen bestehe, wie bereits im Beschwerdebescheid vom 10. August 1998 dargelegt, kein Rechtsschutzbedürfnis an einer außerhalb des dortigen Verfahrens zu treffenden gesonderten Feststellung. Schließlich bestehe auch kein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da der BMVg im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung mit Schreiben vom 11. August 1998, das auch dem StvGenInsp und InspZMilDstBw sowie dem AChef SKA zur Kenntnis gegeben worden sei, zum Ausdruck gebracht habe, daß eine Beauftragung Dritter zur Entgegennahme von mündlich zur Niederschrift erklärten Beschwerden nicht mehr erfolgen werde.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1020/98 - und die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 13.98 lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller beantragt unter Aufhebung des Beschwerdebescheids des BMVg vom 10. August 1998 die Feststellung, daß die im Schreiben des StvGenInsp und InspZMilDstBw vom 29. Juni 1998 ausgesprochene Versagung der Aufnahme/Annahme einer beabsichtigten mündlichen Beschwerde rechtswidrig gewesen sei.
Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Inhalt des Schreibens des StvGenInsp und InspZMilDstBw kann nicht zum Gegenstand einer selbständigen Wehrbeschwerde gemäß §§ 17 und 21 WBO gemacht werden, da zu den im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelten Rechten nicht die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden zählt. Das gilt auch dann, wenn die fehlerhafte Bearbeitung der Beschwerde in der unrichtigen Anwendung oder der Nichtbeachtung der Vorschriften über ihre ordnungsgemäße Einlegung besteht. Für eine isolierte gerichtliche Feststellung eines etwaigen Verstoßes gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsvorschriften besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da diese Vorschriften nicht um ihrer selbst willen, sondern ausschließlich zur Durchsetzung materieller Rechte im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO erlassen wurden (Beschlüsse vom 6. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 28.69 - <BVerwGE 33, 303 [f.]>, vom 28. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 87.77 - und vom 10. April 1980 - BVerwG 1 WB 118.79 - m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers die Verletzung eigener Rechte zumindest denkbar erscheint (vgl. Beschlüsse vom 7. November 1989 - BVerwG 1 WB 40.89 - und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 62.90 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, denn eine Verletzung von Rechten des Antragstellers kann nur dann in Betracht kommen, wenn der StvGenInsp und InspZMilDstBw die Beschwerde schon aus formalen Gründen zurückweist. Solange dies nicht geschieht, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen des Fehlens einer gegenwärtigen Beschwer unzulässig. Daß der Antragsteller durch einzelne Formulierungen in dem Schreiben des StvGenInsp und InspZMilDstBw in seiner Rechtssphäre verletzt worden ist (vgl. hierzu Beschluß vom 18. Februar 1999 - BVerwG 1 WB 46.98 - m.w.N.), wird von ihm weder behauptet noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes, d.h. ein auf die bloße Möglichkeit einer künftigen Betroffenheit gestützter Antrag ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - unzulässig. Das dafür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn es dem Soldaten nicht zuzumuten wäre, die von ihm befürchtete Maßnahme abzuwarten, weil schon deren kurzzeitige Hinnahme geeignet erscheint, ihn in besonders schwerwiegender, insbesondere nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu verletzen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 205.72 - <BVerwGE 46, 255 [ff.]>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 79.96 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 16> m.w.N. und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 67.97, 3.98 -). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Antragsteller muß sich deshalb darauf verweisen lassen, den Erlaß des Beschwerdebescheids abzuwarten und, falls er ihn für rechtswidrig hält, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.