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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 62/90

Versetzung eines Soldaten auf Zeit ; Geltendmachung einer persönlichen Beschwer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 62/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Kapitän zur See Dr. Rahn, Obermaat Pentz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 6) bei einer Teileinheit der Marinefernmeldegruppe ... in N... eingesetzt. Seine Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. September 1991 enden.

2

Am 15. Juni 1989 beantragte er die Versetzung in den Raum München und erklärte sein Einverständnis mit einem eventuell notwendigen Teilstreitkraftwechsel.

3

Unter dem 10. November 1989 legte er einen Untätigkeitsrechtsbehelf ein und rügte die Bearbeitungsdauer seines Gesuches. In seiner Beschwerde führte der Antragsteller wörtlich aus:

"Hiermit beschwere ich mich über die langsame Bearbeitung meines Versetzungsgesuchs vom 15.06.1989.

Einen Zwischenbescheid habe ich am 28.08.89 durch OLTzS M... erhalten. Nun habe ich den Eindruck, daß hier eine Verzögerungstaktik angewendet wird, um möglichst viel Zeit verstreichen zu lassen.

Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist hier, meiner Meinung nach, klar erkennbar."

4

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1989 informierte die Stammdienststelle der Marine (SDM) den Antragsteller über die Hintergründe der langen Bearbeitung und eröffnete ihm, daß ein Teilstreitkraftwechsel zum Heer nicht in Frage komme, da es für ihn derzeit keinen Ersatz gebe; unter dem 15. Februar 1990 eröffnete die SDM dem Antragsteller ferner, daß er aus gleichen Gründen auch nicht zur Luftwaffe wechseln könne.

5

Mit Schreiben vom 8. Januar 1990 teilte der Antragsteller der SDM mit, daß er seine Beschwerde nicht zurücknehme. Die Ausführungen der SDM zur Bearbeitungszeit hätten ihn nicht zufriedengestellt.

6

Mit Bescheid vom 8. März 1990 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde zurück. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 13. März 1990 ausgehändigt.

7

Mit einem undatierten Schreiben, das beim BMVg am 27. März 1990 eingegangen ist, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. In diesem Schreiben führt der Antragsteller wörtlich aus:

"Ausdrücklich habe ich mich gegen die lange Bearbeitungszeit meines Versetzungsgesuchs beschwert und nicht, um mein Versetzungsgesuch zu unterstützen, wie in dem Beschwerdebescheid fälschlich angenommen wird. Auf Grund einer Untätigkeitsbeschwerde soll nicht die Art und Weise der Bearbeitung, sondern in der Sache selbst entschieden werden.

Das kann nicht richtig sein, da sonst eine Untätigkeitsbeschwerde in der Sache selbst nie zum Erfolg führen kann.

Das heißt, ein nicht korrektes Verhalten der SDM kann nicht beanstandet werden, da in der Sache selbst entschieden wird.

Lange Bearbeitungszeiten der SDM können also nicht beanstandet und verhindert werden.

Dieses Verfahren ist nicht im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung."

8

Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 18. April 1990 dem Senat vorgelegt. Der BMVg hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig. Der Soldat mache nicht geltend, in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt zu sein, er mache mithin keine persönliche Beschwer geltend. Vielmehr wolle er eine Überprüfung der Personalführung der SDM im Rahmen der Dienstaufsicht. Es sei aber nicht Funktion des Beschwerderechts, daß das Handeln von Dienstsstellen und Vorgesetzten allgemein auf Mißstände und Mängel überprüft werde. Im übrigen habe die dienstaufsichtliche Überprüfung ergeben, daß die zu lange Bearbeitung der Angelegenheit, wie die SDM dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. Dezember 1989 bereits mitgeteilt habe, im wesentlichen auf einen Mangel in der Koordination zwischen der SDM und der Stammdienststelle des Heeres zurückzuführen gewesen sei.

9

Zu der dem Antragsteller mit Schreiben des Senats vom 24. April 1990 übersandten Stellungnahme des BMVg vom 18. April 1990 hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 -294/90 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers (Teile A bis E) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

11

II

Der Antrag ist unzulässig.

12

Nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Antragstellers wendet er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die Tatsache, daß sein Versetzungsgesuch abgelehnt worden ist, sondern vielmehr gegen die nach seiner Meinung verzögerliche Sachbehandlung durch die SDM, also ausschließlich gegen den Verfahrensablauf. Ein solcher Antrag ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann zulässig, wenn der Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung eigener Rechte wenigstens denkbar erscheinen läßt (BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1977 - 1 WB 87/77). Ein Antrag, mit dem ausschließlich gegen die Art und Weise der Verfahrenshandlung vorgegangen werden soll und nicht gegen die belastende Maßnahme selbst - hier also gegen die Ablehnung des Versetzungsbegehrens - ist unzulässig, weil die Art und Weise des Verfahrens keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (BVerwGE 53, 160 f. [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]; zuletzt BVerwG Beschluß vom 4. Juli 1990 - 1 WB 52/89).

13

Aber auch dann, wenn der Antrag des Antragstellers dahin zu verstehen wäre, daß er ein dienstaufsichtliches Einschreiten wegen der nach seiner Meinung zu langen Verfahrensdauer begehrt bzw. die Feststellung beantragt, daß die Unterlassung eines dienstaufsichtlichen Einschreitens durch den BMVg rechtswidrig gewesen sei, ist der Antrag unzulässig. Einen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten hat der Soldat nicht. Dienstaufsichtliche Überprüfungen stellen gegenüber dem Beschwerdeführer keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 63, 189). Stellt aber das dienstaufsichtliche Einschreiten als solches keine Maßnahme dar, die im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren zum Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens gemacht werden kann, muß das auch für das Unterlassen eines dienstauf sichtlichen Einschreitens gelten. Soweit daher der Antrag des Antragstellers dahin zu verstehen wäre, daß er die Feststellung begehrt, der BMVg habe es rechtswidrig unterlassen, wegen der - nach Meinung des Antragstellers - zu langen Verfahrensdauer dienstaufsichtlich einzuschreiten, ist sein Antrag ebenfalls unzulässig (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86).

14

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Dr. Rahn
Pentz