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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1998, Az.: BVerwG 2 B 38.98

Erforderlichkeit eines Vorsatzes auch bezüglich des Eintritts eines Vermögensschadens i.R.e. Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG Rh-Pf); Überraschende Berücksichtigung von geleisteten Beträgen zur Tilgung eines Darlehens bei der Berechnung eines entstandenen Vermögensschadens i.R.v. Streitigkeiten über bestimmte Forderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 38.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 31604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 05.12.1997 - AZ: OVG 2 A 11925/96

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz vom 5. Dezember 1997 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 852 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden beider Parteien haben keinen Erfolg. Soweit die Beschwerden nicht bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Bezeichnung des Zulassungsgrundes unzulässig sind, sind sie unbegründet.

2

Der Beschwerdebegründung des Beklagten läßt sich entnehmen, daß er als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die Frage aufwirft, ob vom Vorsatz, der nach § 86 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG Rh-Pf - Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Beamten ist, auch der Eintritt des Vermögensschadens erfaßt sein muß. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig.

3

Sie ist eindeutig im Sinne des Berufungsurteils zu beantworten. So heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 78.82 - (BVerwGE 69, 334 <336>), das zu der mit § 86 Abs. 1 LBG Rh-Pf bis auf die Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs wortgleichen Vorschrift des§ 24 SG ergangen ist,: "muß sich das Verschulden ... nur auf die Dienstpflichtverletzung als solche, nicht auf den Eintritt des Schadens beziehen". Auf die Überlegungen, welche die Beschwerde des Beklagten aus dem Gesetzeszweck der Strafrechtsvorschrift über die Strafbarkeit der Untreue ableitet, kommt es nicht an. Die beamtenrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 86 LBG Rh-Pf ist keine Sanktion für eine begangene Untreue des Beamten.

4

Die wohl ebenfalls der Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 sowie des Grundes nach Nr. 3 VwGO dienenden Darlegungen in der Beschwerde des Beklagten, daß das Gericht "den Schadensbegriff verkennt", "zur Frage des Schadens Beweis hätte erheben müssen", daß "rechtlich fehlerhaft die Bewertung der Frage der Verjährung (ist)" und "das Gericht die Grundsätze der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten (verkennt)", genügen bereits nicht den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

5

Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beklagten unter 3. bis 8. seines - noch innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung beim Berufungsgericht eingegangenen - Schriftsatzes vom 2. April 1998.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Darlegung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Keiner der rechtlichen Gesichtspunkte, die in den Beschwerdebegründungen des Beklagten vom 2. März und 2. April 1998 erwähnt und als vom Berufungsgericht fehlerhaft behandelt dargestellt sind, ist aber als bestimmte abstrakte Rechtsfrage formuliert. Vielmehr besteht das Beschwerdevorbringen weitgehend in einer Kritik nach Art einer Berufungsbegründung an der rechtlichen Würdigung des Streitstoffes durch das vorinstanzliche Gericht.

7

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ferner nur dann gemäß den Anforderungen des§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner aus der rechtlichen Würdigung dieser Tatsachen herzuleitenden rechtlichen Gestalt substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich der - auch in der Beschwerde des Beklagten geltend gemachten - Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach§ 86 Abs. 1 VwGO muß deshalb substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten aufgeklärt werden müssen, welche Aufklärungsmaßnahmen geeignet und erforderlich gewesen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ausgang des Rechtsstreits hätte führen können. Außerdem muß dargelegt werden, daß im zweitinstanzlichen Verfahren die Beweisaufnahme, deren Unterbleiben nunmehr als Verfahrensfehler gerügt wird, beantragt worden ist oder sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

8

Diesen Anforderungen genügen die Bemerkungen unter 3. im Schriftsatz vom 2. März 1998 und unter 3., 4. und 6. im Schriftsatz vom 2. April 1998 nicht, wo innerhalb einer breit angelegten Kritik am zweitinstanzlichen Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht pauschal u.a. das Fehlen "der entsprechenden Ermittlung bzw. Wertung" sowie "erhebliche Ermittlungsfehler ... bzw. Feststellungen, die eindeutig unzutreffend sind" (Schriftsatz vom 2. April 1998, S. 2 und 3), gerügt werden.

9

Die Beschwerde der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Selbst wenn mit den Ausführungen unter I. B der Beschwerdebegründung vom 1. April 1998 trotz fehlender Nennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz von dem wiedergegebenen Rechtssatz aus dem Beschluß desBundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - (Buchholz 250 § 77 Nr. 10) abgewichen sein soll, die geltend gemachte Divergenz hinreichend bezeichnet wäre, so besteht jedenfalls der behauptete abstrakte Auffassungsunterschied nicht.

10

Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin nach Antrag und Lebenssachverhalt festgesetzten Streitgegenstand mit dem Inhalt, daß der ihr erwachsene Vermögensschaden zu einem Teil nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, sondern durch schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsbehörde herbeigeführt worden ist und deshalb der Beklagte nur in Höhe des im Klageantrag genannten Betrages in Anspruch genommen wird, Rechnung getragen. Es hat nämlich den mit der Klage begehrten Betrag als Teilschaden bezeichnet und darauf hingewiesen, daß der nach Auffassung der Klägerin vom Beklagten nicht zu vertretene Teil des Schadens bei einer etwaigen anderen Einschätzung der begangenen Sorgfaltsverstöße nur durch Änderung auch ihres Klagevorbringens, also durch Klageänderung, geltend gemacht werden könne. Eine Divergenz zu dem aus dem Beschluß desBundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - (a.a.O.) entnommenen Rechtssatz, wonach der Streitgegenstand aus prozessualem Anspruch und Klagegrund besteht, ergibt sich hieraus nicht.

11

Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1997 - BVerwG 4 A 20.95 - (BVerwGE 104, 27) sowie von dem Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - (Buchholz 418.15 Nr. 2) ab, fehlt es schon an der Bezeichnung eines Rechtssatzes, der in diesen Entscheidungen aufgestellt worden und von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll.

12

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es - für die Klägerin überraschend - seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, daß "drei Tilgungsraten in Höhe von zusammen 187 500 DM, die die Firma C. GmbH geleistet hatte, vom ersatzfähigen Schaden in Abzug zu bringen seien" (Beschwerdebegründung der Klägerin vom 1. April 1998, S. 4), ist unbegründet.

13

Mit der Berücksichtigung der gezahlten 187 500 DM Tilgung auf das Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Finanzierung der von der Firma C. GmbH als Investor geschuldeten, aber nicht erbrachten Vorauszahlung der Pacht für die projektierte Hotel- und Freizeitanlage bei der Berechnung des Schadens der Klägerin mußte diese rechnen. Die Bedeutung der Frage, ob und welche der Beträge, die im Zuge der Erstellung des Projekts von den beteiligten öffentlichen und privaten Stellen einschließlich der Versicherungen zunächst für die Realisierung und dann auch zur Schadensbegrenzung aufgewandt worden sind, als schadensmindernd in Ansatz zu bringen sind, war von Anfang an offenkundig. Diese Frage ist demgemäß auch Gegenstand des vorprozessualen Verfahrens und des Rechtsstreits gewesen. In dem Gutachten, das der Bürgermeister a.D. F. im Auftrag des Verwaltungsgerichts erstellt hat, waren die 187 500 DM als für die Höhe des Schadens relevanter Betrag genannt. Auf S. 14 dieses Gutachtens heißt es unter 1.6 bei der Gegenüberstellung der von der Firma C. laut Vertrag zu erbringenden und der dann tatsächlich geleisteten Pachtvorauszahlungen wie folgt: "Bis zum Konkurs hatte die Firma C. als Pachtvorauszahlung 520 962,13 DM gezahlt (Bl. 2130 der Beiakten).

14

Ausgehend von den Netto-Baukosten in Höhe von 10 100 000 DM wären abzüglich der öffentlichen Zuschußmittel in Höhe von 5 499 000 DM von der Firma C. als Pachtvorauszahlung 4 601 000 DM zu leisten gewesen (Bl. 1477/78 der Beiakten).

15

Darin enthalten war das KfW-Darlehen in Höhe von 2,5 Millionen DM. Hierauf hatte die Firma C. drei Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 187 500 DM gezahlt. Fällige Zinsen in Höhe von 405 000 DM hatte bis dahin die Ortsgemeinde getragen (Bl. 2391 der Beiakten)".

16

Aus diesem Grunde und angesichts der Eigenart des Rechtsstreits, in dem um eine in ihrer Höhe durch eine Vielzahl von Ersatz-, Zusatz- und Kompensationsleistungen abhängige Forderung gestritten wird, konnte es für die Klägerin nicht überraschend sein, daß die von der Firma C. geleisteten Beträge zur Tilgung des Darlehens zwecks Vorfinanzierung der geschuldeten Pachtvorauszahlungen bei der Berechnung des bei der Klägerin verbliebenen Vermögensschadens berücksichtigt worden sind.

17

Insoweit ist auch nicht ersichtlich, daß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sein könnte. Im Kern rügt die Beschwerde auch nicht einen Verstoß gegen den "Überzeugungsgrundsatz", sondern wendet sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil kein Verfahrensmangel geltend gemacht wird.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GKG.

Dr. Franke
Dawin
Dr. Bayer