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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1984, Az.: BVerwG 6 C 78.82

Wehrdisziplinarordnung; Disziplinarentscheidungen; Bindungswirkung; Umfang; Entscheidungsausspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 78.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 30.10.1979 - AZ: M 953 XII 79
VGH Bayern - 18.12.1981 - AZ: 3 B 80 A.249

Fundstellen

  • BVerwGE 69, 334 - 340
  • DVBL 1984, 1226-1228 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 1226-1228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Regelung der Bindungswirkung von Disziplinarentscheidungen in § 138 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung bezieht sich nur auf den Entscheidungsausspruch selbst, nicht auf die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.

  2. 2)

    Feststellungen des Wehrdienstgerichts über den Grad des Verschuldens des Soldaten im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nehmen demnach nicht an der Bindungswirkung teil.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Hauptmanns und als Fluglehrer an der Waffenschule 50 in Fürstenfeldbruck tätig. Am 25. Februar 1976 übernahm er ein Bundeswehrflugzeug vom Typ G 91/T 3 zur Überführung nach Beja in Portugal. Bei derÜberprüfung des Flugzeuges vor dem Start in Fürstenfeldbruck konnte der Kläger die Klappe zum Bremsschirmfach, in dem sich ein Bremsschirm befand, nur mit Schwierigkeiten schließen. Der Klägerüberzeugte sich jedoch, daß die Klappe vor Cockpit ausgelöst werden konnte.

2

Bei einer Zwischenlandung in Getafe bei Madrid benutzte der Kläger den Bremsschirm. Dabei wurde der Schirm bis zum Abstellplatz hinter dem Flugzeug hergeschleift, weil sich die Leinen nicht vom Flugzeug lösten. Bei dem Versuch, die Leinen zu losen, stellte der Kläger fest, daß eine Halteklaue an der Klappe zum Bremsschirmfach so verklemmt war, daß die Klappe nicht mehr ordnungsgemäß geschlossen werden konnte. Ohne einen neuen Bremsschirm einzulegen, schloß der Kläger die Bremsschirmklappe und befestigte sie mit einem Draht. Ob bei der Landung in Beja ein Bremsschirm erforderlich gewesen wäre, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Kurz vor dem Abheben des Flugzeugs schlug etwa auf der Hälfte der Startbahn die Klappe des Radiofaches links an der Außenseite der Flugzeugnase hoch. Der Kläger brach daraufhin den Start ab. Gleichzeitig veranlaßte er den Kontrollturm, die Fanganlage aufzurichten. Die für Flugzeuge dieses Typs nicht geeignete Fanganlage wurde jedoch vom Flugzeug des Klägers durchbrochen, so daß esüber die Startbahn hinausschoß und auf dem anschließenden Parkplatz einer Fabrik 17 dort abgestellte Kraftfahrzeuge beschädigte bzw. zerstörte. Der Kläger und der ihn begleitende Kampfbeobachter betätigten die Schleudersitze und erlitten nur leichte Verletzungen. Das Flugzeug wurde stark beschädigt. Es entstand ein Gesamtschaden von mehr als 4 Millionen DM.

3

Wegen dieses Vorfalles verurteilte das Truppendienstgericht Süd den Kläger durch Urteil vom 6. Juli 1977 - Az.: S 5 - VL 4/77 - wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten. Das Truppendienstgericht sah es als pflichtwidrig an, daß der Kläger in Getafe keinen Bremsschirm einlegte. Es bezeichnete das Vergehen als "schuldhaft fahrlässig, zumindest aber nicht grob fahrlässig". Das Urteil ist nicht angefochten worden.

4

Mit Leistungsbescheid vom 6. Dezember 1978 forderte das Bundeswehrverwaltungsamt den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.560 DM auf. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht die Bescheide mit der Begründung auf, daß es an die Beurteilung des Verhaltens des Klägers durch das Truppendienstgericht gebunden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

5

Der Kläger habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt. Denn er habe als erfahrener Pilot und Fluglehrer den Start eingeleitet, obwohl er sich der Notwendigkeit bewußt gewesen sei, nur mit einer ordnungsgemäß bereitgestellten Bremsschirmanlage starten zu dürfen. Diese Dienstpflichtverletzung sei für den Schadenseintritt ursächlich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof sei hierbei nicht an die Feststellungen des Truppendienstgerichts gebunden. Es sei umstritten, ob sich die bindende Wirkung nach § 138 Abs. 2 WDO auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Disziplinarurteils erstrecke, sie erfasse aber unstreitig die disziplinarrechtliche Würdigung und die Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der Disziplinarentscheidung. Die disziplinarrechtliche Würdigung setze jedoch keine Unterscheidung voraus, welcher Art des Verschuldens das Dienstvergehen zuzuordnen sei. Die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen knüpfe in keinem Fall an die Art des Verschuldens im Sinne der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bzw. an die Grade dieser Verschuldensformen an. DieÄußerung des Truppendienstgerichts zur Art des Verschuldens könne daher nur im Zusammenhang mit der Maßnahmebemessung, d.h. mit der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme gesehen werden. Eine qualitative Unterscheidung nach der Art des Verschuldens gebe es, soweit die Begriffe Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit bei der Maßnahmebemessung verwendet würden, nicht. Die vom Truppendienstgericht vorgenommene Unterscheidung der Art des Verschuldens könne daher für den Haftungsprozeß keine Bindungswirkung entwickeln.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die unrichtige Anwendung des§ 138 Abs. 2 WDO rügt. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1981 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 1979 zurückzuweisen.

7

Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht sei auch insofern an die Entscheidung des Truppendienstgerichts gebunden, als dieses das schuldhafte Verhalten des Klägers als lediglich leicht fahrlässig gewürdigt habe. Der Tenor der truppendienstgerichtlichen Entscheidung, der der Bindung zweifelsfrei unterliege, werde erst durch das Heranziehen der Gründe, insbesondere auch der Darlegungen zur Verschuldensfrage, verständlich. Ohne die Feststellung der Art des Verschuldens könne das im Tenor festgelegte Maß der Disziplinarmaßnahme nicht nachvollzogen werden. Das Disziplinarmaß sei nämlich, wie sich aus § 34 WDO ergebe, wesentlich von der Art des Verschuldens abhängig. Daher handele es sich auch keinesfalls um eine im rechtlichen oder tatsächlichen Sinne beiläufige Bemerkung (obiter dictum). Es würde auch dem Interesse der Rechtssicherheit widersprechen, wenn das Verwaltungsgericht bezüglich der Verschuldensfrage zu einem anderen Ergebnis käme als das Truppendienstgericht, das durch die Beteiligung soldatischer ehrenamtlicher Richter für die Beurteilung dieser Fragen besonders qualifiziert sei.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist darauf hin, daß die Bindungswirkung zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten insbesondere an tatsächliche Feststellungen die Ausnahme sei.

9

Das sei durch die unterschiedliche Zielsetzung der Verfahren auch gerechtfertigt. Die Bindungswirkung erstrecke sich daher nur auf den eigentlichen Entscheidungsausspruch.

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II.

Die - zulässige - Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid steht mit§ 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) - SG - in Einklang, wonach ein Soldat, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

11

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger seine Dienstpflichten dadurch verletzt, daß er bei der Zwischenlandung in Getafe keinen neuen Bremsschirm in das Bremsschirmfach eingelegt hat und ohne Bremsschirm gestartet ist. Durch dieses Verhalten hat der Kläger die Vorschrift des Technischen Handbuchs für die G 91 mißachtet, wonach bei Zwischenfluginspektionen der Einbau des Bremsschirms für Flugzeuge dieses Typs vorgeschrieben ist. Daran wurde der Kläger durch die Checkliste erinnert, in der es bei "Exterior Inspection" unter Nr. 5 heißt: "Drag chute - Installed". Diese Dienstpflichtverletzung hat der Kläger nicht nur grob fahrlässig (vgl. hierzu BVerwGE 19, 243 <248>; Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - <Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18>), sondern bewußt und gewollt, also vorsätzlich begangen.

12

Denn er hat, nachdem er bei der Zwischenlandung festgestellt hatte, daß das Bremsschirmfach nicht mehr ordnungsgemäß zu verschließen war, dieses mit einem von spanischen Arbeitern auf dem Flugplatz beschafften Draht provisorisch leer geschlossen. Hieraus ergibt sich, daß dem Kläger als langjährigem Flugzeugführer und Fluglehrer die Notwendigkeit eines funktionsfähigen Bremsschirms beim Start einer G 91 bekannt war. Dies wird auch durch die Äußerung des Klägers bei seiner Anhörung nach dem Unfall bestätigt, wobei er u.a. erklärte: "Ich wußte also, daß ich in Beja keinen Schirm hätte. Im Moment des Unfalls war mir klar, ich habe keinen Schirm." Darauf, daß der Kläger nicht mit einem Unfall und dem dadurch entstehenden Schaden rechnete, kommt es nicht an. Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SG muß sich das Verschulden des Soldaten nur auf die Dienstpflichtverletzung als solche, nicht aber auf den Eintritt des Schadens beziehen.

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Die vorsätzliche Dienstpflichtverletzung war auch für den entstandenen Schaden ursächlich. Nach der Lehre von der adäquaten Verursachung besteht ein ursächlicher Zusammenhang dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. Battis, BBG, § 78 Anm. 5; Plog/Wiedow, BBG,§ 78 RdNr. 44). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn nach den Berechnungen der Waffenschule der Luftwaffe 50 steht fest, daß der Kläger den Start in Getafe hätte erfolgreich abbrechen können, wenn ein Bremsschirm vorhanden und benutzt worden wäre.

14

Bei dieser Sachlage ist die in dem Urteil des Senats vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - (RiA 1970, 156 = DÖD 1971, 30) offengebliebene Frage, ob den Entscheidungen der Disziplinargerichte eine über die Tatbestandswirkung hinausgehende Bindungswirkung zukommt, von entscheidungserheblicher Bedeutung. Denn das Truppendienstgericht Süd hatte das Verhalten des Klägers - ohne jegliche Begründung - als "schuldhaft fahrlässiges, zumindest aber nicht grob fahrlässig Dienstvergehen" bezeichnet.

15

Der Anwendung der in § 138 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung - WDO - enthaltenen Regelung über die Bindungswirkung disziplinarrechtlicher Entscheidungen steht nicht schon entgegen, daß diese nur für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis gilt. Der Begriff der "Rechte aus dem Dienstverhältnis" umfaßt nicht nur die vermögensrechtlichen oder statusrechtlichen Ansprüche des Soldaten gegen seinen Dienstherrn sondern auch die Anfechtungsklagen des Soldaten gegen Aufrechnungs- und Leistungsbescheide des Dienstherrn. Denn auch in diesen Fällen macht der Soldat geltend, daß der Dienstherr mit dem Leistungsanspruch in Rechte aus dem Dienstverhältnis eingreift.§ 138 Abs. 2 WDO ist demnach in allen Fällen anwendbar, in denen der Soldat seine Rechte aus dem Dienstverhältnis gemäß § 59 Abs. 1 SG im Verwaltungsrechtsweg verfolgen kann. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Zwar war die Bindungswirkung disziplinarrechtlicher Entscheidungen ursprünglich nach den dem § 138 Abs. 2 WDO bzw. der entsprechenden beamtenrechtlichen Regelung in§ 130 Abs. 2 BDO vorausgehenden Vorschriften auf vermögensrechtliche Folgeprozesse beschränkt. Durch Art. 1 Nr. 76 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) erhielt die Regelung den auch jetzt noch geltenden Wortlaut. Mit dieser Änderung sollte die Bindungswirkung dahin erweitert werden, daß die disziplinarrechtlichen Entscheidungen auch "für die allgemeinen Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der vor ihnen geltend gemachten nicht vermögensrechtlichen Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend sind" (schriftl. Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, BT-Drucks. I/3594, S. 15).

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Die in dem Urteil des Truppendienstgerichts enthaltene Feststellung über den Grad des Verschuldens des Klägers hat jedoch deshalb für dieses Verfahren keine bindende Wirkung, weil sich die Regelung des § 138 Abs. 2 WDO nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, nur auf den Entscheidungsausspruch selbst bezieht, nicht aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Der Begriff der "Entscheidung" in § 138 Abs. 2 WDO knüpft ersichtlich an § 104 WDO an, wonach die Entscheidungen der Truppendienstgerichte nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten können. Nur diese in den Entscheidungstenor aufzunehmenden Aussprüche sind geeignet, die Rechtslage zu verändern bzw. zu gestalten, und erwachsen daher in Rechtskraft. Diese Bindungswirkung über die Prozeßbeteiligten und die Disziplinargerichte hinaus auch auf andere Gerichte zu erstrecken, ist der Sinn des § 138 Abs. 2 WDO; die Vorschrift erweitert den Umfang der Bindung jedoch nicht über diese "Tatbestandswirkung" hinaus auf die Tatsachenfeststellungen. Hätte der Gesetzgeber den Entscheidungen der Disziplinargerichte auch Feststellungswirkung zukommen lassen wollen, wäre dies in § 138 Abs. 2 WDO besonders zum Ausdruck gekommen. Denn in den §§ 30 und 77 WDO ist die Bindung des Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich vorgeschrieben. Der unterschiedliche Wortlaut dieser in demselben Gesetz geregelten Möglichkeiten der Bindungswirkung ergibt zwingend, daß in § 138 Abs. 2 WDO eine über die materielle Rechtskraft der Entscheidung hinausreichende Bindung der anderen Gerichte nicht beabsichtigt war. Da die Bindung an die nicht in Rechtskraft erwachsenden Feststellungen einer Entscheidung im deutschen Rechtssystem eine Ausnahme bildet (vgl. auch § 118 Abs. 3 BRAO, § 4 Abs. 3 StVG und§ 35 Abs. 3 GewO), kann sie nur bei eindeutigem Wortlaut der Vorschrift angenommen werden, zumal nicht zu erkennen ist, daß gerade in der Wehrdisziplinarordnung von den im Prozeßrecht allgemeinüblichen Begriffen der Entscheidung, der Tatbestandswirkung und der Rechtskraft abgewichen werden sollte.

17

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 138 Abs. 2 WDO, im Interesse der Rechtssicherheit widersprechende Entscheidungen der Gerichte möglichst zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Beschränkung der Bindungswirkung nicht zu einer Aushöhlung der Vorschrift. Denn aufgrund des § 138 Abs. 2 WDO steht bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis auch für andere Gerichte verbindlich fest, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat oder nicht. Im Falle eines Freispruchs durch das Truppendienstgericht kann demnach wegen des angeschuldigten Verhaltens eine Haftung nach § 24 SG nicht in Betracht kommen. Bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hat das andere Gericht hingegen davon auszugehen, daß der Soldat schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, also ein Dienstvergehen begangen hat. Auch darf die Disziplinarmaßnahme bei Entscheidung über die dienstrechtlichen Auswirkungen weder auf ihre Rechtmäßigkeit noch auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden. Die Gründe der disziplinarrechtlichen Entscheidung erwachsen jedoch nicht in Rechtskraft; sie nehmen an dem regelnden und somit verbindlichen Teil der Entscheidung nicht teil. Sie können lediglich herangezogen werden, um den Gegenstand der Entscheidung zu bestimmen. Das gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerwGE 46, 175; Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - <ZBR 1966, 304>), insbesondere bei freisprechenden Urteilen, weil der Freispruch ohne Einbeziehung der disziplinarrechtlichen Würdigung des angeschuldigten historischen Vorganges inhaltlos bleiben würde. Aber auch bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme kann es im Hinblick auf den Grundsatz "ne bis in idem" erforderlich sein, die Entscheidungsgründe zur Konkretisierung des Dienstvergehens heranzuziehen.

18

Nach diesen Grundsätzen nehmen auch die Feststellungen des Wehrdienstgerichts zur Art des Verschuldens bzw. zum Grad der Fahrlässigkeit nicht an der Bindungswirkung der Entscheidung teil. Zwar ist nach § 34 Abs. 1 WDO bei der. Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch das Maß der Schuld zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, daß über dieses auch für andere Gerichte verbindlich entschieden ist. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt lediglich voraus, daß der Soldat seine Dienstpflichten "schuldhaft" verletzt hat (§ 23 Abs. 1 SG). Über die hierbei zu behandelnden Vortragen oder die im Zusammenhang mit der Maßnahmebemessung zu berücksichtigenden Umstände steht dem Disziplinargericht jedoch keine abschließende Entscheidung zu. Diese Fragen haben die dafür zuständigen anderen Gerichte vielmehr in einem Folgeprozeß nach den für sie geltenden Verfahrens- und Beweisgrundsätzen selbständig zu prüfen, wobei sie auch zu anderen Ergebnissen gelangen können, beispielsweise weil der Anscheinsbeweis im Disziplinarverfahren für die Feststellung von Tatsachen unzulässig ist. Denn anderenfalls müßten sie tatsächliche Feststellungen des Disziplinargerichts übernehmen, obwohl sie von ihrer Unrichtigkeit überzeugt sind. Die Möglichkeit derartiger divergierender Entscheidungen hat der Gesetzgeber mit der Zuweisung von Streitigkeiten nach dem Soldatengesetz an die Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 59 SG) und nicht an die Truppendienstgerichtsbarkeit hingenommen. Die unterschiedliche Zielsetzung des Disziplinarverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird insbesondere auch in den abweichenden Begriff der Fahrlässigkeit deutlich, während nämlich die Verwaltungsgerichte insoweit auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt abstellen (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung), ist in dem an das strafgerichtliche Verfahren angelehnten Disziplinarverfahren die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens maßgebend (vgl. BDHE 3, 172 <179>).

19

Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.560 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst