Bundesverwaltungsgericht
v. 07.01.1997, Az.: BVerwG 4 A 20/95
Prozessuales Anerkenntnis; Anerkenntnisurteil; Dispositionsmaxime; Untersuchungsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 20/95
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1997, 12264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 104, 27 - 29
- DVBl 1997, 659 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 376 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1997, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 2127 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 576 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erkennt der Beklagte auf eine Verpflichtungsklage hin den Klageanspruch an, so kann ein Anerkenntnisurteil ergehen.
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß vom 12. Juni 1995 für den Ausbau der Bundesautobahn A 4 im Streckenabschnitt Hainichen - Berbersdorf dahin zu ergänzen, daß der auf dem Flurstück Nr. 51 der Gemarkung Schlegel vorgesehene Abwassergraben verrohrt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger macht im Wege einer am 3. August 1995 erhobenen Verpflichtungsklage den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch auf Planergänzung geltend. Der Beklagte hat nach langwierigen Verhandlungen den Klageanspruch mit Erklärung vom 15. November 1996 anerkannt.
II.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines Anerkenntnisurteils einen Gerichtsbescheid zu erlassen. Dieser Weg ist ihm eröffnet; denn nach § 5 Abs. 1 VerkPBG entscheidet er hier im ersten Rechtszug. Die Planung, gegen die der Kläger sich wendet, betrifft ein Vorhaben, daß unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174, geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) fällt. § 84 VwGO, der zu den verwaltungsprozessualen Vorschriften über den ersten Rechtszug gehört, ist anwendbar, da er nicht durch eine Sonderregelung verdrängt wird.
Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Beklagte hat den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 15. November 1996 anerkannt. Hierauf hat sich der Kläger mit seinem Klageantrag eingestellt. Damit erübrigt sich ein kontradiktorisches Urteil aufgrund einer sachlichen Prüfung.
Auch im Verwaltungsrechtsstreit ist es dem Beklagten unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen. Die Möglichkeit eines Anerkenntnisses wird in § 87 a Abs. 1 Nr. 2 und § 156 VwGO vorausgesetzt. Die Verwaltungsgerichtsordnungäußert sich allerdings nicht zur Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils. Indes ist insoweit nach § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozeß § 307 ZPO entsprechend anzuwenden. Grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten schließen dies nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1963 - BVerwG 4 C 174.62 - WM 1963, 327; OVG Hamburg, Urteil vom 26. August 1976, NJW 1977, 214; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 1990, NJW 1991, 859; a.A. für die Anfechtungsklage BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1981 - BVerwG 3 C 6.80 - BVerwGE 62, 18). § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Parteien die Befugnis sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird von diesem Grundsatz beherrscht. Der Kläger hat es in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), ihn durch Klageänderung auf ein anderes Ziel zu richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme zu beenden (§ 92 VwGO). Er bestimmt den Prozeßgegenstand. Das Gericht ist an seine Anträge gebunden (§ 88 VwGO). Schließen die Beteiligten einen Vergleich (vgl. § 106 VwGO) oder geben sie übereinstimmende Erledigungserklärungen ab (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), so hat auch dies zur Folge, daß sich der Rechtsstreit vollständig oder zum Teil erledigt. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein weiteres geeignetes Mittel dar, um den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen.
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO schließt eine entsprechende Anwendung des § 307 VwGO nicht aus. Er besagt lediglich, daß das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Anders als in dem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozeß darf der Verwaltungsrichter seine Entscheidung nur auf solche Umstände stützen, von deren Vorliegen er sich selbst überzeugt hat. Der Untersuchungsgrundsatz, durch den die Sammlung des Tatsachenmaterials gesteuert wird, läßt die Befugnis der Beteiligten unberührt, über das Prozeßrechtsverhältnis zu disponieren. Er beschränkt lediglich ihre Herrschaft über den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachenstoff. Aus ihm läßt sich ableiten, daß ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO das Gericht nicht zu binden vermag. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zielt darauf ab, das Risiko materiell unrichtiger Gerichtsentscheidungen zu begrenzen. Die den Beteiligten eröffnete Möglichkeit, von der Rechtsverfolgung oder -verteidigung überhaupt Abstand zu nehmen, liegt außerhalb des mit dieser Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecks.
Der Beklagte ist berechtigt, über den geltend gemachten materiellen Anspruch zu verfügen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 12. Juni 1995 zur Sicherung der Nutzung seines Grundstücks um die Auflage ergänzt werden muß, den geplanten Abwassergraben zu verrohren. Derartige Vorkehrungen zu treffen, ist nicht nur rechtlich möglich, sondern nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sogar geboten, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Anwendung des § 156 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Beklagte den Anspruch nicht sofort anerkannt hat.
Der Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, geht ins Leere. Ein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat nicht stattgefunden. Der Kläger hat zulässigerweise sofort den Klageweg beschritten (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VwVfG). Auf das Verfahren, das mit dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses beendet worden ist, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht anwendbar.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen.
Gaentzsch
Hien
Lemmel
Halama
Rojahn