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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1981, Az.: BVerwG 3 C 6.80

Rechtsschutzinteresse bei Anfechtungsklagen; Krankenhauspflegesatz; Berücksichtigung von Sachversicherungskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 6.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 30.12.1977 - AZ: VRS V 161/77
VGH Baden-Württemberg - 19.12.1978 - AZ: X 2821/78

Fundstelle

  • BVerwGE 62, 18 - 30

Verfahrensgegenstand

Verwaltungsprozeßrecht

Gesundheitsverwaltungsrecht

Krankenhausfinanzierung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Anfechtungsklage entfällt das Rechtschutzinteresse des Klägers nicht schon dadurch, daß der Beklagte im Verhandlungstermin das Anfechtungsbegehren als berechtigt anerkennt und erklärt, er werde an angefochtenen Verwaltungsakt entsprechend abändern.

  2. 2.

    Sachversicherungskosten für die zum Krankenhaus gehörenden Anlagegüter sind Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht durch KHG § 17 Abs. 4 Nr. 1 und auch nicht durch BPflV § 18 Abs. 4 ausgeschlossen ist.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Dezember 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abgeändert.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. November 1976 wird aufgehoben, soweit in die Berechnung der Krankenhauspflegesätze für die Klinik Löwenstein Aufwendungen für Kindergeldzahlungen im Jahr 1976 einbezogen worden sind.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen zur Hälfte die Klägerin und zur Hälfte er selbst.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung der für die Klinik Löwenstein des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern festgesetzten Krankenhauspflegesätze.

2

Das Regierungspräsidium Stuttgart setzte mit Bescheid vom 24. November 1976 die Krankenhauspflegesätze für die Klinik Löwenstein für die Zeit ab 1. Juli 1976 fest, und zwar den allgemeinen Pflegesatz für die Zeit bis zum 31. Dezember 1976 auf 118,14 DM und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 auf 114,36 DM sowie den besonderen Pflegesatz ohne Wahlleistung Arzt jeweils entsprechend niedriger. Hierbei wurden die Aufwendungen für Kindergeldzahlungen im Jahre 1976 in Höhe von 54.567,- DM sowie die Kosten der Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung (bzw. Umlage) in Höhe von 49.410,- DM in die Berechnung einbezogen. Darüber hinaus sollen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch Aufwendungen für Kindergeldzahlungen in der Zeit nach dem 31. Dezember 1976 einbezogen worden sein.

3

Der Widerspruch der Klägerin gegen die Einbeziehung der Aufwendungen für Kindergeldzahlungen und der Gebäudeversicherungskosten blieb erfolglos.

4

Zur Begründung ihrer deswegen erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Aufwendungen für Kindergeldzahlungen dürften nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) im Pflegesatz nicht berücksichtigt werden, weil diese Kosten den Gebietskörperschaften bei der Neuverteilung des Umsatzsteueraufkommens zurückerstattet worden seien. Auch die Kosten der Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung dürften nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG nicht berücksichtigt werden. Diese Kosten seien als Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 b KHG anzusehen. Denn sie dienten dazu, die Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens zu finanzieren. Die Klägerin hat die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. November 1976 beantragt, soweit in die Berechnung der Pflegesätze die Kosten der Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung sowie des Kindergeldes einbezogen worden sind.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat dazu ausgeführt, daß sein Festsetzungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 13. Juni 1977 den Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern als Träger der Klinik Löwenstein zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat Klageabweisung beantragt.

7

Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Dezember 1977 ergangene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 24. November 1976 aufgehoben, soweit in die Pflegesätze Kindergeld ab dem 1. Januar 1977 einbezogen worden sei. Im übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.

8

In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte zu Recht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG in Verbindung mit§§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333) die Aufwendungen des Beigeladenen, der eine Gebietskörperschaft sei, für Kindergeldzahlungen bis zum 31. Dezember 1976 als Selbstkosten angesehen und im Pflegesatz berücksichtigt habe. Der Umstand, daß diese Aufwendungen möglicherweise bei der Neuverteilung des Umsatzsteueraufkommens zugunsten der Gebietskörperschaften berücksichtigt worden seien, bedeute nicht, daß eine sonstige öffentliche Förderung im Sinne von§ 17 Abs. 4 Nr. 5 KHG gewährt worden sei, weil es sich dabei nicht um zweckbezogene Mittel gehandelt habe. Die Aufwendungen für Kindergeldzahlungen ab dem 1. Januar 1977 hätten jedoch nicht im Pflegesatz berücksichtigt werden dürfen. Insoweit sei dem Beigeladenen eine sonstige öffentliche Förderung gewährt worden.

9

Auch die Aufwendungen für die Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung seien zu Recht berücksichtigt worden. Diese Aufwendungen zählten weder zu den Investitionskosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG noch zu den Instandsetzungskosten im Sinne von§ 18 Abs. 4 BPflV. Investitionskosten seien nicht solche Kosten, durch die Schäden infolge außergewöhnlicher Ereignisse abgedeckt werden sollen. Entsprechendes gelte für die Instandsetzungskosten.

10

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht: Es sei zwar richtig, daß zu den im Pflegesatz zu berücksichtigenden Selbstkosten eines Krankenhauses im Sinne des§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG in Verbindung mit den§§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV grundsätzlich auch die Personalkosten gehörten. Daraus folge jedoch noch nicht, daß dazu auch die Aufwendungen für Kindergeldzahlungen gehörten. Da das Kindergeld kein Entgelt für die geleistete Arbeit sei, könne es auch nicht Bestandteil der Personalkosten sein. Auch die Kosten für die Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung seien nicht zu berücksichtigen. Insoweit handele es sich um Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 b KHG. Dies folge aus dem Zweck der Versicherung, der darin bestehe, durch bestimmte Schadebsereignisse unbrauchbar gewordene Anlagegüter wieder zu beschaffen. Zumindest wären die Versicherungskosten durch die Pauschale nach § 18 Abs. 4 BPflV abgegolten. Die Klägerin hat die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart beantragt, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

11

Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und geltend gemacht, daß die Aufwendungen für Kindergeldzahlungen im Jahre 1976 und die Kosten für die Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung zu den Selbstkosten eines Krankenhauses gehörten und im Pflegesatz zu berücksichtigen seien.

12

Auch der Beigeladene hat Zurückweisung der Berufung beantragt.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1978 ergangene Urteil die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Er ist der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat sowohl die Aufwendungen für Kindergeldzahlungen bis zum 31. Dezember 1976 wie auch die Kosten der Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung als Selbstkosten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG angesehen. Die Kindergeldzahlungen seien zu den Personalkosten zu rechnen. Die Versicherungskosten gehörten nicht zu den Investitionskosten, sondern zu den Benutzerkosten. In § 2 Nr. 3 KHG sei bestimmt, welche Kosten den echten Investitionskosten gleichstehen. Dazu gehörten zwar Zinsen, Tilgungsbeträge und Verwaltungskosten von Darlehen sowie Kapitalkosten, nicht jedoch Versicherungsbeiträge. Ebenso seien die Versicherungskosten schon begrifflich auch keine Instandsetzungskosten im Sinne von § 18 Abs. 4 BPflV. Darunter seien üblicherweise Reparatur- und Wartungskosten zu verstehen. Es wäre auch deshalb schwierig, die Versicherungskosten allein zu den Instandsetzungskosten zu rechnen, weil die Versicherungskosten sowohl Neubaukosten wie auch Instandsetzungskosten abdecken sollten. Sie könnten also weder dem einen noch dem anderen Bereich zugeordnet werden.

14

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.

15

Die Klägerin rügt die Verletzung der§§ 2 und 17 KHG. Zu den Selbstkosten im Sinne von§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG gehörten nach§ 18 Abs. 3 BPflV nur solche Kosten, die mit einer Krankenhausbehandlung verbunden sind. Die Kosten müßten also einen inneren Bezug zur Aufgabenstellung des Krankenhauses auf weisen. Dies treffe für die Kindergeldzahlungen im Jahre 1976 nicht zu, weil sich ihr materieller Entstehungsgrund nicht aus der Wirtschaftsführung des Krankenhauses ableiten lasse. Vielmehr seien die Kindergeldzahlungen eine eigenständige Sozialleistung, die keinen inneren Bezugspunkt zu einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis habe. Deshalb seien sie nicht zu den Personalkosten zu rechnen.

16

Gemäß § 17 Abs. 4 KHG dürften im Pflegesatz Investitionskosten nicht berücksichtigt werden. Zu den Investitionskosten gehörten nach § 2 Nr. 2 KHG alle Kosten des Neubaus sowie der Wiederbeschaffung der zum Anlagevermögen gehörenden Wirtschaftsgüter. Der Rechtsbegriff der Kosten der Wiederbeschaffung werde verkannt, wenn er nur in einen realen Bezug zu den Aufwendungen für den konkreten Wiedererwerb von Wirtachaftsgütern gesetzt werde. Vielmehr umfasse er alle vermögenswerten Leistungen, die erbracht werden, um die Wiederbeschaffung von Anlagegütern zu finanzieren. So sei nicht zweifelhaft, daß die Kosten eines der Wiederbeschaffung dienenden Kredits zu den Wiederbeschaffungskosten zählen. Der Abschluß einer Wiederbeschaffungsversicherung stelle nur eine andere Art der Finanzierung der Wiederbeschaffungskosten dar. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß die Versicherungskosten dazu dienten, den Staat als Kostenträger der Investitionskosten zu entlasten. Durch die Versicherungskosten werde der Staat von den Wiederbeschaffungskosten befreit. Allein das Kostenrisiko des Staates werde gemindert. Deshalb sei es nicht zu verstehen, diese allein dem Träger der Investitionskosten zugute kommenden Kosten dem Träger der Benutzerkosten aufzuerlegen.

17

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1978 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1977 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen im Jahre 1976 im Pflegesatz erkennt er das Sachbegehren der Klägerin als berechtigt an. Er erklärt, daß er die angefochtenen Bescheide entsprechend ändern und die Kindergeldleistungen aus der Berechnung der Pflegesätze herausnehmen werde. Im Hinblick darauf erklärt er insoweit die Hauptsache für erledigt.

20

Hinsichtlich der Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung macht er geltend, solche Sachversicherungskosten seien im Pflegesatz zu berücksichtigen. Bei den betreffenden Aufwendungen handele es sich nicht um Investitionskosten oder ihnen gleichstehende Kosten im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 und Nr. 3 KHG. Der Gesetzgeber habe dazu außer den Kapitalaufwendungen ausschließlich Tilgungsraten, Zinsen und Verwaltungskosten, nicht aber auch Versicherungsbeiträge gerechnet. Versicherungsbeiträge stellten auch bei weitester Auslegung keine Wiederbeschaffungskosten dar, sondern hätten allenfalls mittelbare Einflüsse auf deren Höhe. Ebenso seien Versicherungsbeiträge keine Instandhaltungskosten oder Instandsetzungskosten im Sinne von § 18 Abs. 4 BPflV. Unter solchen Kosten seien nur dieüblichen Aufwendungen für die durch normale Abnutzung verursachte Reparatur und Wartung zu verstehen.

21

Auch der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

22

Er schließt sich den rechtlichen Darlegungen des Beklagten an. Hinsichtlich der Aufwendungen für Kindergeldzahlungen im Jahre 1976 hält auch er die Hauptsache für erledigt. Was die Sachversicherungskosten angehe, so sei es zwar richtig, daß durch sie die im Schadensfall entstehenden Investitionskosten, die über§ 9 KHG zu fördern wären, vermieden oder gemindert werden sollen. Daraus folge aber nicht, daß sie zu den Investitionskosten zu rechnen sind. Welche Kosten nicht zu berücksichtigen sind, sei in§ 17 Abs. 3 und Abs. 4 KHG abschließend bestimmt. Die Versicherungskosten seien dort nicht genannt. Auch die Notwendigkeit der Versicherungskosten könne nicht bestritten werden. Die Gebäudebrandversicherung sei eine Pflichtversicherung. Die Versicherung für andere Sachschäden sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geboten, um einen Bedarf an Fördermitteln niedrig zu halten. Die dadurch entstehende geringe Mehrbelastung bei den Betriebskosten des Krankenhauses sei für die Benutzer zumutbar.

23

Die Klägerin hält ihre Revision in vollem Umfang aufrecht.

24

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Aufwendungen für Kindergeldzahlungen als Selbstkosten nicht zu. Diese Aufwendungen seien keine Selbstkosten, weil sie von den Gebietskörperschaften aus allgemeinen Steuermitteln entsprechend der für den Bund geltenden Regelung des § 16 Abs. 1 BKGG zu tragen gewesen seien.

25

Hinsichtlich der Aufwendungen für Sachversicherungen habeüber die seit langem umstrittene Frage, ob sie im Pflegesatz zu berücksichtigen sind, weder im Bund-Länder-Ausschuß noch im Beirat nach § 7 KHG Einigkeit erzielt werden können. Gehe man von der Absicht des Gesetzgebers aus, daß sämtliche notwendigen Investitionskosten durch staatliche Fördermittel gedeckt werden sollten, so spreche viel dafür, die Aufwendungen für Sachversicherungen als Investitionskosten anzusehen, weil durch sie die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern abgedeckt werden sollten, die an sich vom Staat gefördert werden. Angesichts des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruchs auf Förderung der in Krankenhausbedarfsplänen ausgewiesenen Krankenhäusern ließe sich seitens des Staates wohl auch keine Begründung dafür finden, um den Bedarf und die Förderungsnotwendigkeit zu verneinen. Gerade aus diesem Grunde bestehe aber auch keine Notwendigkeit, solche förderungsfähigen Kosten zusätzlich durch Versicherungen abzudecken. Deshalb könne es dahinstehen, ob diese Kosten als (vorweggenommene) Investitionskosten angesehen werden könnten. Es bleibe den Ländern jedoch unbenommen, Versicherungskosten für Gebäude über § 9 KHG individuell oder pauschal (§ 9 Abs. 3 Satz 3 KHG) zu fördern und die Verwendung von Mitteln nach § 10 KHG für die Versicherung von kurzfristigen Anlagegütern als bestimmungsgemäße Verwendung anzuerkennen. Somit könnten Aufwendungen für Gebäudeversicherungen bei den im Krankenhausbedarfsplan ausgewiesenen Krankenhäusern unter keinem Gesichtspunkt als Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden Krankenhauses im Pflegesatz berücksichtigt werden.

26

II.

1.

Die Revision der Klägerin muß hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen im Jahre 1976 im Krankenhauspflegesatz der Klinik Löwenstein Erfolg haben, während sie sich hinsichtlich der Berücksichtigung der Sachversicherungskosten als unbegründet erweist.

27

Was zunächst die Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen im Pflegesatz angeht, so ist die Klage insoweit nicht unzulässig. Die Klägerin ist insoweit durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 24. November 1976 nach wie vor beschwert. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat am 15. Januar 1981 das Sachbegehren der Klägerin als berechtigt anerkannt und erklärt, daß sich der Beklagte verpflichte, den angefochtenen Bescheid zu ändern und die Kindergeldzahlungen aus der Berechnung der Pflegesätze herauszunehmen. Damit ist jedoch noch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Denn mit den eine zukünftige Abhilfe ankündigenden Erklärungen des Beklagten ist die Beschwer der Klägerin noch nicht entfallen. Vielmehr bleibt diese Beschwer bestehen, bis der betreffende Verwaltungsakt tatsächlich entsprechend geändert ist. Solange die Klägerin noch beschwert ist, kann auch ein Rechtsschutzinteresse an ihrem Begehren nicht verneint werden. Dies gilt hier um so mehr, als der angefochtene Bescheid nicht lediglich aufgehoben werden soll, sondern der Beklagte erst noch eine Neuberechnung der Pflegesätze vornehmen muß. Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozeß nicht entsprechend anwendbar. Aus diesem Grunde muß über das von der Klägerin aufrechterhaltene Sachbegehren durch ein Sachurteil entschieden werden.

28

Hinsichtlich dieses Streitpunktes ist die Klage auch sachlich begründet, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit§ 17 Abs. 1 KHG sowie § 18 Abs. 3 BPflV verletzt. Wie der Senat in seinem - vom Beklagten zum Anlaß für seine Anerkenntniserklärung genommenen - Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 3 C 4.80 - entschieden hat, gehören die Aufwendungen der Gebietskörperschaften für die Kindergeldzahlungen in den Jahren 1975 und 1976 an das Personal ihrer Krankenhäuser nicht zu den Selbstkosten der Krankenhäuser, die im Pflegesatz zu berücksichtigen sind. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Infolgedessen erweist sich der angefochtene Bescheid des Beklagten, soweit er Aufwendungen für Kindergeldzahlungen im Jahre 1976 bei der Festsetzung der Pflegesätze berücksichtigt hat, als unrichtig. Der Bescheid ist dementsprechend mit der Maßgabe aufzuheben, daß der Beklagte die Pflegesätze unter Außerachtlassung der Kindergeldzahlungen neu zu berechnen und festzusetzen hat.

29

2.

Dagegen erweist sich die Revision der Klägerin hinsichtlich der Entscheidung über die Berücksichtigung der Sachversicherungskosten im Krankenhauspflegesatz als unbegründet. Insoweit verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts kein Bundesrecht, insbesondere sind weder § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 KHG noch§ 18 Abs. 4 BPflV verletzt.

30

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Aufwendungen eines Krankenhausträgers für Sachversicherungen zu den Selbstkosten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG gehören und daß die hier streitigen Versicherungskosten als Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses im Pflegesatz berücksichtigt werden können. Weder müssen sie als Investitionskosten unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG) noch gehören sie zu den Instandsetzungskosten, die mit einer Pauschale anzusetzen sind (§ 18 Abs. 4 BPflV).

31

3.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG sind die Krankenhauapflegesätze so zu bemessen, daß sie auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung durch die Krankenhäuser sichern. Der Begriff der Selbstkosten ist zwar im Gesetz nicht näher bestimmt. Aus dem Sinngehalt des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG sowie aus den übrigen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes läßt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß der Gesetzgeber unter diesem Begriff die Gesamtheit der vielfältigen Kosten zusammengefaßt hat, die mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbunden sind. Dementsprechend hat der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 BPflV bestimmt, daß unter den Selbstkosten im Sinne dieser Verordnung - unbeschadet der§§ 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 2 KHG - die mit einer stationären und halbstationären Krankenhausbehandlung bei sparsamer Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses verbundenen Kosten zu verstehen sind.

32

Von den Selbstkosten des Krankenhauses werden im Krankenhausfinanzierungsgesetz und in der Bundespflegesätzverordnung bestimmte Kostengruppen herausgegriffen und besonderen Regelungen unterworfen. Unter Berücksichtigung dieser besonders geregelten Kostenarten und Kostengruppen lassen sich die gesamten Krankenhauskosten (Selbstkosten) etwa wie folgt einteilen:

  1. 1)

    Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs und der Grundstückserschließung (§ 2 Nr. 2 Halbsatz 2,§ 17 Abs. 4 Nr. 2 KHG),

  2. 2)

    Investitionskosten (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG), das sind

    1. a)

      die Kosten der Errichtung der Krankenhausbauwerke und der Erstanschaffung der beweglichen Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (§ 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Buchst. a KHG),

    2. b)

      die Kosten der Wiederbeschaffung der Anlagegüter (§ 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Buchst. b KHG) und

    3. c)

      die Kosten, die den Investitionskosten gleichstehen (§ 2 Nr. 3 KHG),

  3. 3)

    Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter (§ 18 Abs. 4 BPflV),

  4. 4)

    Kosten der Verbrauchsgüter (§ 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Buchstabe a am Ende KHG),

  5. 5)

    Kosten des Anlaufs und einer Umstellung (§ 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG),

  6. 6)

    Kosten der in § 4 Abs. 3 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG),

  7. 7)

    Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, dieüber einen normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen, und Kosten für Leistungen, die nicht der stationären Krankenhausversorgung dienen (§ 17 Abs. 3 KHG),

  8. 8)

    sonstige mit einer Krankenhausbehandlung verbundene Betriebskosten (§ 18 Abs. 3 BPflV).

33

4.

Was die hier streitigen Aufwendungen für Sachversicherungen angeht, so kommt der Senat aufgrund der nachstehenden Erwägungen zu dem Ergebnis, daß sie ohne Rücksicht darauf, ob die Versicherungen langfristige, mittelfristige, kurzfristige oder kurzlebige Anlagegüter betreffen, im Pflegesatz zu berücksichtigen sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die umstrittene Elementarschadenversicherung allein auf Gebäude oder darüber hinaus auch auf bewegliche Anlagegüter bezieht. Dazu sind keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

34

Aus den verschiedenen Hegelungen des § 17 Absätze 2 bis 4 KHG ergibt sich, daß von der Gesamtheit der Selbstkosten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG eine Reihe von Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören insbesondere die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 genannten Investitionskosten einschließlich der den Investitionskosten gleichstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren. Die Begriffe der Investitionskosten und der ihnen gleichstehenden Kosten sind in § 2 Nr. 2 und 3 KHG definiert. Es sind darunter im wesentlichen zu verstehen:

  1. 1)

    Die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhausbauwerken,

  2. 2)

    die Kosten der Erstanschaffung der zum Krankenhaus gehörenden langfristigen (durchschnittlicher Nutzungszeitraum von mehr als 30 Jahren), mittelfristigen (durchschnittlicher Nutzungszeitraum von mehr als 15 Jahren und bis zu 30 Jahren), kurzfristigen (durchschnittlicher Nutzungszeitraum von mehr als 3 Jahren und bis zu 15 Jahren) und kurzlebigen (durchschnittlicher Nutzungszeitraum bis zu 3 Jahren) beweglichen Anlagegüter,

  3. 3)

    die Kosten der Wiederbeschaffung der Anlagegüter,

  4. 4)

    die Tilgung, die Zinsen und die Verwaltungskosten von Darlehen zur Finanzierung der unter 1 bis 3 bezeichneten Kosten,

  5. 5)

    die Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die unter 1 bis 3 bezeichneten Anlagegüter und

  6. 6)

    die Nutzungsentgelte für die unter 1 bis 3 bezeichneten Anlagegüter.

35

Von allen diesen Kosten dürfen nur die Kosten der Wiederbeschaffung der kurzlebigen Anlagegüter im Pflegesatz berücksichtigt werden.

36

5.

Die hier zunächst zu entscheidende Rechtsfrage, ob die Kosten für Sachversicherungen, die als solche zu den Selbstkosten des Krankenhausträgers gehören, im Pflegesatz berücksichtigt werden können oder ob sie zu den Kosten gehören, die gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG als Investitionskosten nicht zu berücksichtigen sind, scheint zwei Antworten zuzulassen.

37

Wenn man von dem Wortlaut des § 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie des § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG ausgeht, so sind die Kosten für Sachversicherungen weder Investitionskosten noch ihnen gleichstehende Kosten. Denn sie sind weder echte Kosten der Errichtung oder Anschaffung oder der Wiederbeschaffung der Krankenhausbauwerke oder der zum Krankenhaus gehörenden beweglichen Anlagegüter noch Darlehenskosten zur Finanzierung der Errichtung, Anschaffung oder Wiederbeschaffung von Anlagegütern. Sachversicherungskosten sind Kosten, die vom Krankenhausträger aufgewandt werden, damit bestimmte Investitionskosten oder sonstige Kosten, die in bestimmten Schadensfällen infolge der Wiederbeschaffung der betreffenden Wirtschaftsgüter entstehen können, in keinem Falle zu seinen Lasten, sondern stets zu Lasten eines Dritten, nämlich der Versicherung, gehen. Die Sachversicherungskosten bezwecken also das Nichtentstehen von Investitionskosten, die in Schadensfällen durch die Wiederbeschaffung der versicherten Wirtschaftsgüter entstehen würden.

38

Rückt man dagegen die Zielsetzung der §§ 2 und 17 KHG in den Vordergrund, so ist diese darin zu sehen, daß bei den in einem Krankenhausbedarfsplan ausgewiesenen Krankenhäusern diejenigen Kosten, die sich auf die Errichtung der Krankenhausbauwerke, die Anschaffung der beweglichen Anlagegüter und die Wiederbeschaffung der langfristigen, mittelfristigen und kurzfristigen Anlagegüter beziehen, nicht auf die Krankenhausbenutzer abgewälzt werden sollen. Diese Kosten sollen gemäß §§ 9 bis 13 KHG mit Hilfe von staatlichen Fördermitteln gedeckt werden. Die Kosten, die zur Vermeidung von Kosten für die Wiedererrichtung der Krankenhausbauwerke und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern entstehen, sind in wirtschaftlicher Sicht mit den Kosten vergleichbar, die sich unmittelbar auf die Wiedererrichtung oder Wiederbeschaffung dieser Anlagegüter beziehen. Es könnte deshalb dem Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn diese potentiellen Investitionskosten auf dem Umweg über Versicherungskosten doch wieder auf die Krankenhausbenutzer abgewälzt werden. Denn dies hat zur Folge, daß die im Schadensfalle an sich anzusetzenden Fördermittel zu Lasten der Krankenhausbenutzer erspart werden.

39

Der Senat hat sich unter Abwägung aller für und gegen diese beiden Auslegungsmöglichkeiten sprechenden weiteren Gesichtspunkte für die zuerst genannte Auslegung entschieden. Nur diese Auslegung läßt sich mit dem Wortlaut des § 2 Nr. 2 und Nr. 3 KHG vereinbaren. Eine andere Auslegung, die zum gegenteiligen Ergebnis führte, würde nicht dem Wortlaut und auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht werden.

40

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bezweckt nach seinem § 1 (auch) die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Würden die Sachversicherungskosten als Investitionskosten angesehen, so müßten sie, soweit sie langfristige und mittelfristige Anlagegüter betreffen, in jedem Jahr zunächst gemäß § 8 Abs. 1 KHG in das Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommen werden, dann müßte diese Aufnahme förmlich festgestellt werden und erst danach könnte ein Antrag auf Bewilligung entsprechender Fördermittel nach § 9 KHG gestellt werden. Die Versicherungskosten für kurzfristige Anlagegüter müßten aus der Pauschale des § 10 Abs. 1 KHG bestritten werden. Dadurch würde für die Krankenhausträger hinsichtlich der Aufbringung der Sachversicherungskosten eine sehr unsichere Situation entstehen. Die Förderung bereits entstandener Kosten wäre nicht gewährleistet. Eine Abwälzung über den Pflegesatz wäre unzulässig. Eine derartige wirtschaftliche Unsicherheit würde mit dem Zweck des Gesetzes im Widerspruch stehen. Sie wird durch die hier gewählte Auslegung des § 2 Nr. 2 KHG vermieden.

41

Die von der Klägerin für eine andere Auslegung des Investitionsbegriffs im Sinne des § 2 Nr. 2 KHG angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Nicht zugestimmt werden kann ihrer Auffassung, der Gesetzgeber habe im Krankenhausfinanzierungsgesetz zwischen dem Investitionsbereich einerseits und dem Betriebsbereich andererseits in der Weise unterschieden, daß alle auf den Investitionsbereich entfallenden Kosten aus öffentlichen Fördermitteln abzugelten seien, während nur die Kosten des laufenden Betriebs über den Pflegesatz den Krankenhausbenutzern zur Last fielen. An einer derartigen klaren Trennung zwischen den Investitionskosten und den Betriebskosten läßt es das Krankenhausfinanzierungsgesetz fehlen. So ist in § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG und in § 18 Abs. 4 BPflV bestimmt, daß die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren sowie die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung von Anlagegütern, die ihrem Wesen nach sämtlich dem Investitionsbereich zugeordnet werden müssen, dennoch zu Lasten der Krankenhausbenutzer im Pflegesatz zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grunde könnte die - von der Klägerin geltend gemachte - wesensmäßige Zuordnung der Sachversicherungskosten zum Investitionsbereich den Schluß weder aufnötigen noch auch nur erlauben, daß diese Kosten deshalb als Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 und Nr. 3 KHG anzusehen seien.

42

Noch entscheidender ist aber ein anderer Gesichtspunkt. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Sachversicherungskosten seien bei wirtschaftlicher Betrachtung potentielle Investitionskosten. Diese Betrachtungsweise hätte allenfalls dann Platz greifen können, wenn die betreffenden Sachversicherungen unmittelbar auf die Wiedererrichtung von unbenutzbar gewordenen Krankenhausbauwerken und die Wiederbeschaffung von unbenutzbar gewordenen beweglichen Anlagegütern gerichtet wären. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr sind die Versicherungsträger im Schadensfalle allein zu Ersatzleistungen in Geld verpflichtet. Die Verwendung dieser Geldleistungen steht im freien Belieben der Versicherungsnehmer. Es kann nicht davon die Rede sein, daß die Krankenhausträger als Versicherungsnehmer in jedem Falle verpflichtet wären, im Falle des Verlustes von versicherten Anlagegütern mit den Ersatzleistungen der Versicherungen die betreffenden Anlagegüter wiederzubeschaffen. Es steht den Krankenhausträgern grundsätzlich frei, ob sie die Ersatzleistungen überhaupt zu Neuinvestitionen verwenden wollen und, falls sie sich dazu entschließen, welche Neuinvestitionen sie mit den erhaltenen Geldleistungen tätigen wollen. Es fehlt somit an einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen den Sachversicherungskosten und den Kosten einer etwaigen Wiederbeschaffung der versicherten Anlagegüter. Dies verbietet es, die Sachversicherungskosten den Investitionskosten zuzuordnen. Mithin ergibt sich, daß die Berücksichtigung der Sachversicherungskosten im Pflegesatz durch § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG nicht ausgeschlossen wird.

43

6.

Im wesentlichen die gleichen rechtlichen Erwägungen führen dazu, daß die Sachversicherungskosten auch nicht zu den Selbstkosten für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern im Sinne von § 18 Abs. 4 BPflV gerechnet werden können.

44

Die Sachversicherungskosten sind keine Kosten, die aus Anlaß der Beschädigung von Anlagegütern für deren Instandsetzung entstehen, sondern sie bezwecken das Nichtentstehen von potentiellen Instandsetzungskosten, die dem Krankenhausträger zur Last fallen würden. Im Schadensfalle erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherungsträger keine Instandsetzung in Natur, sondern Ersatzleistungen in Geld, deren Verwendung grundsätzlich in seinem freien Belieben steht. Er braucht diese Geldleistungen nicht für die Instandsetzung der beschädigten Wirtschaftsgüter zu verwenden. Diese Umstände verbieten es, die Sachversicherungskosten als Instandsetzungskosten zu behandeln. Das bedeutet, daß die Sachversicherungskosten nicht in der Instandsetzungspauschale des § 18 Abs. 4 BPflV enthalten ist.

45

7.

Damit wird die weitere Rechtsfrage entscheidungserheblich, ob die hier streitigen Sachversieherungskosten als Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses im Sinne von§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG anzusehen sind, ob also der Abschluß dieser Sachversicherungen den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung entspricht.

46

Nach der Auffassung des Senats ist dies zu bejahen, weil nur auf diese Weise die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser gesichert werden kann.

47

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG müssen bei den in einen Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen Krankenhäusern im Grundsatz die Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Erlöse aus den Pflegesätzen zusammen die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken. Bei der Aufbringung der Deckungsmittel für die Wiederbeschaffung und für die Instandsetzung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter kann zwischen vier - teilweise inhaltsgleichen - Gruppen von Wirtschaftsgütern unterschieden werden:

  1. 1)

    Wirtschaftsgüter, bei denen die Kosten der Wiederbeschaffung durch Fördermittel gedeckt werden sollen, die im Einzelfall zu beantragen und zu bewilligen sind (§§ 9, 12 und 13 KHG),

  2. 2)

    Wirtschaftsgüter, bei denen die Kosten der Wiederbeschaffung grundsätzlich durch pauschal gewährte Fördermittel gedeckt werden sollen (§ 10 KHG),

  3. 3)

    Wirtschaftsgüter, bei denen die Kosten der Instandsetzung grundsätzlich pauschal im Pflegesatz berücksichtigt werden sollen (§ 17 KHG i.V.m. § 18 Abs. 4 BPfIV),

  4. 4)

    Wirtschaftsgüter, bei denen die Kosten entweder allein der Wiederbeschaffung oder des Wiederbeschaffung und Instandsetzung entsprechend der jeweils anfallenden Höhe im Pflegesatz berücksichtigt werden (§ 17 KHG i.V.m. § 18 Abs. 3 BPfIV).

48

Für jede dieser Gruppen von Wirtschaftsgütern ist die wirtschaftliche Notwendigkeit oder zumindest die noch im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung liegende Zweckmäßigkeit von Sachversicherungen anzuerkennen.

49

Soweit der Krankenhausträger bestimmte Wirtschaftsgüter im Falle ihres Verlustes mit Hilfe solche Fördermittel wiederbeschaffen muß, die im Einzelfall zu beantragen und zu bewilligen sind (§ 9 KHG), trägt er das Risiko, ob ihm die Fördermittel auch tatsächlich bewilligt werden. Denn es kann nicht außer acht gelassen werden, daß auf die Bewilligung der entsprechenden Fördermittel nicht in jedem Falle ein Rechtsanspruch besteht. Nach § 9 Abs. 1 Säts 2 und Abs. 3 KHG sind bei der Bewilligung der Fördermittel nur die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten Kosten zu berücksichtigen. Der Krankenhausträger kann nicht ohne weiteres absehen, ob diene Erfordernisse im Zeitpunkt einer zukünftig erforderlich werdenden Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die durch Schadenfälle in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden sind, erfüllt sein werden. Er läuft also Gefahr, daß ihm Fördermittel zur Wiederbeschaffung versagt werden, etwa mit der Begründung, daß diese Wirtschaftsgüter für sein Krankenhaus nicht mehr notwendig seien. Darüber hinaus muß der Krankenhausträger, selbst wenn ihm die Fördermittel bewilligt werden, damit rechnen, daß bis zu der Entscheidung darüber ein längerer Zeitraum verstreichen kann. Denn er muß - im Falle der hier in Rede stehenden Förderung nach § 9 KHG - zunächst nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG um die Aufnahme der zu fördernden Maßnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm nachsuchen und kann erst nach erfolgter Aufnahme die Bewilligung der Fördermittel beantragen. Vor der Aufnahme in das Bauprogramm ist es ihm auch nicht zuzumuten, das Risiko einer Darlehensaufnahme (vgl. § 2 Nr. 3 Buchst. b KHG) einzugehen. Wahrend dieses möglicherweise längeren Zeitraums kann die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erheblich herabgesetzt sein. Im Hinblick auf diese vielfältigen Risiken, die vor allem bei Verlusten und Beschädigungen bestehen, die durch außergewöhnliche Umstände eintreten, ist es für den Krankenhausträger wirtschaftlich geboten, für die betreffenden Wirtschaftsgüter eine Sachversicherung abzuschließen.

50

Soweit der Krankenhausträger bestimmte Wirtschaftsgüter im Falle ihres Verlustes mit Hilfe pauschal gewährter Fördermittel wiederbeschaffen muß (§ 10 KHG), trägt er das Risiko, ob der betreffende Pauschalbetrag auch ausreichen wird. Er muß mit der Möglichkeit rechnen, daß im Falle des Verlustes einer größeren Anzahl kurzfristiger Anlagegüter die Wiederbeschaffungskosten den Pauschalbetrag übersteigen. In diesem Falle kann er zwar nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KHG die Festsetzung einer anderen Anforderungsstufe oder im Ausnahmefall auch eines anderen Betrages beantragen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausbedarfsplan bestimmten Aufgaben notwendig ist. Es ist für ihn jedoch nicht voraussehbar, ob er mit diesem Antrag Erfolg haben wird. Außerdem muß er wiederum damit rechnen, daß bis zur etwaigen Bewilligung eines höheren Betrages ein längerer Zeitraum verstreicht, während dessen die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erheblich herabgesetzt sein kann. Im Hinblick auf diese Risiken ist es für den Krankenhausträger wirtschaftlich geboten, für die betreffenden Wirtschaftsgüter eine Sachversicherung abzuschließen.

51

Soweit der Krankenhausträger bestimmte Wirtschaftsgüter im Falle ihrer Beschädigung mit Hilfe einer im Pflegesatz berücksichtigten Kostenpauschale instandsetzen lassen muß, führen die vorgenannten Erwägungen zu einem entsprechenden Ergebnis. Auch in diesem Fall trägt er das Risiko, ob bei Schäden, deren Instandsetzungskosten den Pauschalbetrag übersteigen, ein von ihm nach§ 18 Abs. 4 Satz 4 BPflV gestellter Antrag auf Festsetzung einer höheren Anforderungsstufe oder eines höheren Betrages Erfolg haben wird und, falls er Erfolg haben sollte, welcher Zeitraum bis zu dieser Festsetzung verstreichen wird. Im Hinblick darauf ist es für den Krankenhausträger wirtschaftlich geboten, auch insoweit eine Sachversicherung abzuschließen. Hierbei verkennt der Senat nicht, daß dies im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer zweifachen Berücksichtigung vergleichbarer Kosten im Pflegesatz und damit zu einer höheren Belastung der Krankenhausbenutzer führt. Dies ist aber durch die in sich widersprüchliche Systematik des Krankenhausfinanzierungsgesetzes begründet: während einerseits nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 KHG die Fördermittel und die Erlöse aus den Pflegesätzen zusammen die Selbstkosten des Krankenhauses decken müssen, wird andererseits nach § 18 Abs. 4 BPflV für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten ein Pauschalbetrag gewährt, der geringer als die damit zu deckenden Kosten sein kann. Wegen des sich daraus ergebenden Risikos der Kostendeckung ist es für die Krankenhausträger zumindest wirtschaftlich vernünftig und ratsam, eine entsprechende Sachversicherung abzuschließen.

52

Hiernach ergibt sich folgendes:

53

Die hier streitigen Sachversicherungskosten sind hinsichtlich aller versicherten Wirtschaftsgüter Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses im Sinne von§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht durch § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG und auch nicht durch § 18 Abs. 4 BPflV ausgeschlossen ist. Daraus folgt, daß der Bescheid des Beklagten vom 24. November 1976, soweit darin bei der Festsetzung der Pflegesätze die Sachversicherungskosten berücksichtigt sind, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

54

Mithin muß hinsichtlich der Sachversicherungskosten die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.

55

Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten des Verfahrens beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 21.583,10 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt

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