Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1998, Az.: BVerwG 1 D 19.97
Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung; Rechtsfolgen der Nichtanerkennung von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen; Zumutbarkeit der Verrichtung einer Tätigkeit als Weichenwärter; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 19.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.11.1996 - AZ: XIII VL 4/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Betriebshauptaufseher ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. November 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Zollbetriebsinspektor Kurt Betz
Postbetriebsassistent Johann Müller als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdiszplinaranwalts
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 28. November 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
vom 18. Juni 1992 bis zum 10. März 1993 dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben sei,
- (2)
Facharzttermine zum Zwecke der gesundheitlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit am 10. Juni 1994, am 16. Oktober 1994 und am 5. Januar 1995 schuldhaft nicht wahrgenommen habe,
- (3)
sich in zahlreichen Fällen bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten beamtenunwürdig verhalten habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. November 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den Vorwurf im Anschuldigungspunkt 1 als erwiesen angesehen. Im Anschuldigungspunkt 2 hat es den Beamten vom Vorwurf einer Disziplinarpflichtverletzung freigestellt, da ihm seine Einlassung, seine Ehefrau habe die Termine rechtzeitig vorher telefonisch abgesagt, nicht zu widerlegen sei. Im Anschuldigungspunkt 3 hat es festgestellt, der Beamte habe sich bei der Abwicklung von neun Arztrechnungen beamtenunwürdig verhalten. Es hat das Verfahren insoweit aber eingestellt, weil die die im Verhältnis zu den beiden anderen Anschuldigungspunkten selbständigen Abwicklungsvergehen gemäß § 4 Abs. 2 BDO verjährt seien. Sie hätten für sich betrachtet lediglich eine Gehaltskürzung gerechtfertigt.
Der Beamte habe durch das ihm allein vorzuwerfende schuldhafte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 18. Juni 1992 bis zum 10. März 1993 gegen die sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1, § 54 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zur Dienstleistung verstoßen und damit bedingt vorsätzlich ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von fast neun Monaten rechtfertige die disziplinare Höchstmaßnahme.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen; hilfsweise hat er den Antrag gestellt, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung hat er wie folgt begründet: Er sei in der Zeit des ihm vorgeworfenen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst dienstunfähig gewesen. Bei der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit sei sein Asthma nur unzureichend berücksichtigt worden. Diese Erkrankung hindere ihn insbesondere daran, längere Fahrten allein zu unternehmen und sich längere Zeit alleine an einem Ort aufzuhalten. Bei einem überraschenden Asthmaanfall sei er nicht mehr in der Lage, sich die erforderlichen Medikamente selbst zu verabreichen, so daß er hierbei Hilfe benötige. Mit seinen körperlichen Beschwerden gingen psychische Beeinträchtigungen einher. Allein die Vorstellung, vollschichtig in B. Dienst leisten zu müssen, hätte erhebliche Ängste im Hinblick auf die Bewältigung des Anfahrtsweges wie auch der Dienstausübung ausgelöst. Diese Angstzustände hätten es ihm endgültig unmöglich gemacht, die ihm zugewiesene Dienststelle in B. zu erreichen und auf dem Stellwerk allein Dienst verrichten zu können. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß er bereits seit 1989 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit praktisch keinen Dienst mehr verrichtet habe. Während dieses Zeitraums habe er einmal auf eigenen Wunsch hin und mit Unterstützung des Bahnarztes den Versuch unternommen, den Dienst wieder aufzunehmen. Dieser an seinem Heimatort L. vorgesehene Versuch sei nach kurzer Zeit gescheitert. Erst recht sei die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit in dem mehr als 100 km entfernten B. unmöglich gewesen.
Den Hilfsantrag begründet der Beamte damit, daß er nicht vorsätzlich, auch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes, sondern allenfalls fahrlässig dem Dienst ferngeblieben sei. Er habe sich von dem Augenblick an, in dem er von seinem Dienstherrn trotz vorliegender Dienstunfähigkeitsbescheinigungen zur Dienstverrichtung aufgefordert worden sei, anwaltlich beraten lassen. Sein Rechtsanwalt habe ihm erläutert, daß er entgegen der Ansicht des Dienstherrn nicht verpflichtet sei, den Dienst anzutreten. Er selbst habe auch zu keinem Zeitunkt Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit gehabt.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbeschränkt, da der Beamte bestreitet, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat hat den Verhandlungsstoff auf den dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegenden Sachverhalt beschränkt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Teilbereich des angeschuldigten Sachverhalts - wie hier - alleine zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führt (vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1 - DÖD 1997, 108 = BVerwG DokBer B 1997, 147 = IÖD 1997, 127>).
Die Übernahme von Feststellungen gem. § 18 Abs. 2 BDO aus dem Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 BBesG, § 121 BDO kommt nicht in Betracht, da der Beamte deren sachlicher Richtigkeit jedenfalls im Berufungsverfahren substantiiert entgegengetreten ist (Urteil vom 6. November 1996 - BVerwG 1 D 32.95 -; Urteil vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - <BVerwGE 83, 221 = BVerwG DokBer B 1986, 259 = RiA 1987, 16 = DVBl 1987, 252 = ZBR 1987, 189 = DÖV 1987, 734>). Zum Anschuldigungspunkt 1 hat der Senat aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte hat in dem Zeitraum vom 18. Juni 1992 bis 10. März 1993, der in der Anschuldigungsschrift genannt ist, keinen Dienst verrichtet. Er ist von den ihn behandelnden Ärzten seit dem 13. August 1989 mit einer Unterbrechung vom 16. bis 18. April 1991 dienstunfähig geschrieben worden. Im Februar und Juli 1990 ist er an einer Protrusion (Vortreibung) im Bereich der Wirbel L 4/5 in der neurochirurgischen Fachklinik in Meppen operiert worden.
In einem fachorthopädischen Gutachten vom 29. Januar 1992 ist der Chefarzt des Nordwest-Krankenhauses S. Dr. Sch. zu dem Ergebnis gekommen, der Beamte könne leichte Arbeiten teils im Sitzen, teils im Stehen mit häufigem Wechsel der Körperhaltung vollschichtig verrichten. Arbeiten mit Bücken, Heben und Tragen von mehr als jeweils 5 kg seien nicht zumutbar. Die Arbeitsstelle als Weichenwärter könne er vollschichtig betreuen; die tägliche Hin- und Rückreise vom Wohnort zum Dienstort sei zumutbar. Aus einem vom Beamten mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. August 1992 vorgelegten amtsärztlichen Gutachten vom 23. April 1992 geht hervor, daß der Beamte sich in gutem Allgemeinzustand befinde. Während der Untersuchung seien deutliche Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und Bewegungsstörungen im linken Bein festzustellen gewesen. Hierbei handele es sich um Folgezustände nach zwei Bandscheibenoperationen. Außerdem sei ein Asthmaleiden bekannt, das zur Zeit ohne Beschwerden sei. Aufgrund dieser Krankheitsstörungen sei der Beamte nicht in der Lage, Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken, Überkopfarbeiten und Arbeiten unter Witterungseinflüssen auszuführen. Er könne leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, halb- bis vollschichtig ausführen. Es bestehe eine eingeschränkte Dienstfähigkeit, jedoch keine vollständige Dienstunfähigkeit.
In einem Schreiben vom 12. Juni 1992 an die Bundesbahndirektion H. hat der Oberbahnarzt Dr. W. aufgrund der Auswertung der ihm vorliegenden Gutachten, Befundergebnisse und Befundmitteilungen festgestellt, der Beamte sei ab 15. Juni 1992 dienstfähig. Sollte eine Dienstunfähigkeit mit der Diagnose "chronische Bronchitis, Asthma bronchiale" oder ähnliches privatärztlich attestiert werden, empfehle er, eine Dienstunfähigkeit nicht anzuerkennen, sondern den Beamten umgehend einer bahnärztlichen/amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Mit Schreiben vom 18. Juni 1992 teilte die Bundesbahndirektion H. dem Beamten mit, einem von seinem Prozeßbevollmächtigten am 10. Juni 1992 gestellten Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand könne nicht entsprochen werden. Vielmehr sei er - der Beamte - nach dem oberbahnärztlichen Gutachten des Dr. W. vom 12. Juni 1992 ab sofort für den Dienst als Weichenwärter auf dem Stellwerk E 43 beim Bahnhof B. dienstfähig. Der Beamte wurde aufgefordert, umgehend Dienst auf dieser Dienststelle zu leisten. Er wurde sinngemäß darauf hingewiesen, daß Atteste von Privatärzten, die ihm Dienstunfähigkeit bescheinigten, nicht mehr anerkannt würden. Sollte er seinen Dienst ohne Vorlage eines bahn- oder amtsärztlichen Attestes nicht antreten, werde dies als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst mit der Folge des Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG angesehen.
Der Beamte trat in der Folgezeit seinen Dienst nicht an, sondern legte weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigungen seines Privatarztes vor. Durch Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 15. Oktober 1992 wurde er darauf hingewiesen, daß nach Mitteilung des Oberbahnarztes Dr. W. sich die Diagnosen der pivatärztlich attestierten Erkrankungen seit der fachorthopädischen Begutachtung nicht geändert hätten. Es liege nach wie vor Dienstfähigkeit für die Tätigkeit als Weichenwärter vor. Der Beamte wurde erneut aufgefordert, umgehend seinen Dienst beim Bahnhof B. aufzunehmen oder sich zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit sofort beim Oberbahnarzt Dr. W. einzufinden. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, bleibe er dem Dienst schuldhaft fern. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 wurde der Beamte darauf hingewiesen, er sei nach Mitteilung des Oberbahnarztes Dr. W. gestützt auf einen Befundbericht des Chefarztes der neurologischen Abteilung des Ludmillen-Stiftes Dr. F., weiterhin dienstfähig. Der Beamte wurde aufgefordert, seinen Dienst umgehend aufzunehmen. Es sei beabsichtigt, für die Dauer des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seit dem 18. Juni 1992 den Verlust seiner Dienstbezüge festzustellen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beamten erwiderte mit Schreiben vom 8. Januar 1993, der Beamte sei zu keinem Zeitpunkt seinem Dienst unerlaubt schuldhaft ferngeblieben. Die Dienstunfähigkeit sei durch ärztliche Bescheinigungen fortlaufend bestätigt worden. Da der Beamte nach wie vor nicht dienstfähig sei, werde er der erneuten Aufforderung, den Dienst beim Bahnhof in B. aufzunehmen, keine Folge leisten.
Am 25. März 1993 empfahl der Bahnarzt, eine Dienstunfähigkeit des Beamten, beginnend mit dem 11. März 1993 anzuerkennen. Der Beamte sei am 15. März 1993 operiert worden. Zu dieser Operation habe er sich entschlossen, nachdem sich sein Zustand, wie sein Prozeßbevollmächtigter mitgeteilt habe, in den letzten Tagen dramatisch verschlechtert habe.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1993 wurde der Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab 18. Juni 1992 festgestellt. Durch Beschluß vom 4. November 1993 hielt das Bundesdisziplinargericht den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion H. vom 14. Januar 1993 aufrecht.
2.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beamte in der Zeit vom 22. Juni 1992 bis zum 10. März 1993 eingeschränkt dienstfähig war und seinem Dienst in dieser Zeit bedingt vorsätzlich ferngeblieben ist (Dienstvergehen gem. § 73 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Die eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten ergibt sich - soweit es die Beurteilung des orthopädischen Krankheitsbildes betrifft - aus dem fachorthopädischen Gutachten des Privatdozenten Dr. Sch. vom 29. Januar 1992, dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. April 1992 und dem Gutachten des Oberbahnarztes Dr. W. vom 12. Juni 1992. In dem vom Beamten selbst vorgelegten und an seinen Hausarzt Dr. Sch. gerichteten Bericht des Orthopäden Dr. V. vom 27. März 1992 wird ihm keine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Beamte hat mit der Berufungsschrift diese orthopädischen Beurteilungen auch nicht mehr in Frage gestellt und zugestanden, daß sich seine Dienstunfähigkeit nicht allein aus dem orthopädischen Krankheitsbild ergebe.
Das Asthmaleiden des Beamten führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis vom 23. April 1992 geht hervor, daß bei dem Beamten ein Asthmaleiden bekannt sei, das zur Zeit ohne Beschwerden sei. Der Oberbahnarzt Dr. W. wies in seinem Bericht vom 12. Juni 1992 ausdrücklich darauf hin, daß der Beamte einer bahn- oder amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen sei, falls eine chronische Bronchitis, Asthma bronchiale oder ähnliches als Dienstunfähigkeit begründende Erkrankung attestiert werde. Von diesem Bericht erhielt der Hausarzt des Beamten, Dr. Sch. in L. eine Abschrift. Dem Hausarzt war deshalb bewußt, daß die orthopädischen Befunde angezweifelt wurden. Insofern hätte für ihn besonderer Anlaß bestanden, auf das Asthmaleiden als Grund für eine Dienstunfähigkeit hinzuweisen, falls hierauf die attestierte Dienstunfähigkeit zurückzuführen gewesen wäre. Die in der Folgezeit vom Beamten vorgelegten Atteste des Dr. Sch. enthielten jedoch sämtlich keine im Zusammenhang mit einer Asthmaerkrankung enthaltene Diagnose. Auch für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt des Beamten im Sankt-Ludmillen-Stift ist die Diagnose des Hausarztes Dr. Sch. in den Attesten, die dem Beamten Dienstunfähigkeit bescheinigten, stets gleichgeblieben. Sie enthielten keinen Hinweis auf eine Asthmaerkrankung.
Das Asthmaleiden des Beamten hätte ihn auch nicht daran gehindert, den vorgesehenen Dienst als Weichenwärter auf dem Stellwerk beim Bahnhof B. auszuüben. Zum Erreichen dieser Dienststelle wäre er nicht auf die Benutzung seines Pkw angewiesen gewesen. Er hätte den Dienstort mit dem Zug an Werktagen, wie es sich aus den vorgelegten Fahrverbindungen für die damalige Zeit ergibt, nahezu pünktlich erreichen können. Eine geringfügige Abweichung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen hätte intern durch eine flexible Dienstplangestaltung gelöst werden können. Hierauf ist der Beamte mit Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 25. November 1991 ausdrücklich hingewiesen worden. Auch wenn dem Beamten diese flexible Dienstplangestaltung im Rahmen der Aufforderung zum Dienstantritt in Bremen nicht noch einmal ausdrücklich mitgeteilt worden sein sollte, hätte er den Arbeitsversuch gleichwohl machen müssen.
Die Aufgabe des Beamten in dem elektromagnetischen Stellwerk hätte darin bestanden, Weichen für die Durchführung von Rangierfahrten zu stellen. Hierbei hätte er mit geringem Kraftaufwand einen Drehknauf und Tasten zu bedienen gehabt. Der Beamte hätte sich bei einem auftretenden Asthmaanfall, der sich in der Regel ankündigt, nach eigenem Vorbringen grundsätzlich mit Medikamenten helfen können. Er hatte die Möglichkeit, mittels Telefon, Funk oder einer Wechselsprechanlage einen Notfall zu melden. Auch der in einem etwa 40 m entfernten Gebäude untergebrachte Rangieraufsichtsbeamte sowie andere Rangierleiter hätten über Funk zur Hilfe gerufen werden können. Der schwerwiegendste Vorfall, der hätte eintreten können, wenn sich der Beamte aufgrund eines Asthmaanfalles nicht hätte bemerkbar machen und betriebliche Handlungen nicht vornehmen können, wäre gewesen, daß es zu Verspätungen bei der Zuführung von Schienenfahrzeugen in die Werkstatt, an den Bahnsteig oder zu Reinigungsarbeiten gekommen wäre. Eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes war auszuschließen. Auch für den Beamten selbst hätte keine Gefahr bestanden. Er hätte bei Bedarf den Bahnarzt in B. benachrichtigen und im Falle einer Spätschicht sofort einen Arzt, gegebenenfalls einen Notarzt über Funk verständigen können. Nach Angaben des Beamten gab es in den letzten 10 Jahren nur 3 schwerwiegende Vorfälle, in denen die Zuziehung eines Arztes erforderlich war. Hierbei lag der letzte Vorfall nach dem verweigerten Arbeitsversuch.
Der Bewertung, daß dem Beamten ein Arbeitsversuch zumutbar war, steht nicht entgegen, daß der Bahnarzt empfahl, eine Dienstunfähigkeit des Beamten ab 11. März 1993 anzuerkennen und der Beamte am 15. März 1993 operiert worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Beamten hat mitgeteilt, der Beamte habe sich zu dieser Operation entschlossen, nachdem sich sein Zustand in den letzten Tagen dramatisch verschlechtert habe. Zu diesem Zeitpunkt lag also ein anderes Krankheitsbild des Beamten vor.
Psychische Beeinträchtigungen standen der Dienstverrichtung ebenfalls nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine derart starke psychische Verfestigung dieser Zustände, die aufgrund eigener Anstrengungen nicht überwindbar gewesen wären, liegen nicht vor. Hierfür spricht auch, daß der Privatarzt des Beamten Dienstunfähigkeit aufgrund eines Asthmaleidens nicht bescheinigt hat. Der Beamte konnte nach seinen eigenen Angaben grundsätzlich mit seiner Krankheit fertigwerden und sich helfen; insgesamt sind nur drei schwerwiegende Asthmaanfälle vorgekommen. Der Beamte hätte deshalb etwa bestehende Angstzustände überwinden können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, auch nicht jeder krankhafte psychische Befund, von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit. Hierzu ist vielmehr erst ein Befund von derartigem Krankheitswert geeignet, der die Annahme rechtfertigt, daß der Beamte auch bei Einsatz zumutbarer Anstrengungen zur Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1998 - BVerwG 1 DB 27.97 -). Hiervon kann - wie dargelegt - keine Rede sein.
Zu Unrecht beruft sich der Beamte zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf die privatärztlichen Atteste, in denen ihm für den streitbefangenen Zeitraum Dienstunfähigkeit bescheinigt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt bahn-, post- und amtsärztlichen Bescheinigungen gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes bezüglich der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl. u.a. Beschluß vom 26. März 1998 - BVerwG 1 DB 1.98 -; Beschluß vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 DB 26.95 -; Beschluß vom 6. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 10.95 -). Auf den Vorrang der bahn- und amtsärztlichen Bescheinigungen ist der Beamte hingewiesen worden. Ihm war von seinem Dienstherrn mit Schreiben vom 18. Juni 1992 mitgeteilt worden, daß er ab sofort für den Dienst als Weichenwärter auf einem Stellwerk beim Bahnhof B. dienstfähig sei. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er unentschuldigt dem Dienst fernbleibe, wenn er diesen ohne Vorlage eines amts- oder bahnärztlichen Attests nicht antrete. Auch aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verlustfeststellungsbescheides vom 4. Januar 1993 ergab sich für den Beamten, daß die vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkannt würden. Aus dem vom Beamten selbst vorgelegten amtsärztlichen Gutachten vom 23. April 1992 ging hervor, daß eingeschränkte Dienstfähigkeit, jedoch keine vollständige Dienstunfähigkeit besteht. Auch bei eingeschränkter Dienstfähigkeit muß ein Beamter zum Dienst erscheinen und die Aufgaben erledigen, zu denen noch Befähigung besteht (Urteil vom 15. März 1995 - BVerwG 1 D 14.93 - <BVerwG, DokBer B 1995, 189>). Der Beamte mußte aufgrund der eindringlichen Hinweise seines Dienstherrn und der Beurteilung zweier Bahnärzte sowie eines Amtsarztes trotz gegenteiliger privater Bescheinigungen mit der Möglichkeit rechnen, dienstfähig zu sein. Auf die Hinweise seines Prozeßbevollmächtigten, er brauche wegen der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit keinen Dienst zu verrichten, durfte er sich nicht verlassen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beamten ist kein Mediziner und kann die Frage der Dienstfähigkeit sowie die darauf beruhende Verpflichtung zur Dienstleistung nicht verbindlich entscheiden. Indem der Beamte dem Dienst fernblieb, nahm er die Möglichkeit, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstleistung nicht nachzukommen, billigend in Kauf.
Für die Zeit des Fernbleibens vom 18. Juni 1992 bis 21. Juni 1992 kann dem Beamten allerdings kein Schuldvorwurf gemacht werden. Das Schreiben der Bundesbahndirektion Hannover vom 18. Juni 1992, in dem dem Beamten mitgeteilt wurde, daß für die Beurteilung der Dienstfähigkeit bahn- oder amtsärztliche Zeugnisse und nicht die privatärztlichen maßgeblich seien, wurde am 19. Juni 1992, einem Freitag, gefertigt. Eine Postzustellungsurkunde befindet sich nicht bei den Akten. Es ist zugunsten des Beamten davon auszugehen, daß er erst am Montag, dem 22. Juni 1992 Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens erlangt hat. Erst von diesem Zeitpunkt an wußte er, daß sein Dienstherr die vorgelegten privatärztlichen Atteste nicht mehr anerkennen würde. Zwar kann der Vorrang amts- oder bahnärztlicher Zeugnisse auch aus den jeweiligen Gesamtumständen erkennbar sein, beispielsweise, wenn gerade deshalb eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt wird, weil dem Beamten bekannt ist oder mitgeteilt wird, daß sein Dienstherr die Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigungen bezweifelt (Beschluß vom 11. März 1994 - BVerwG 1 DB 4.94 -). So eindeutig erkennbar war die Situation für den Beamten nicht. Er ist zwar am 7. April 1992 auf Anforderung der Dienststelle vom 19. März 1992 amtsärztlich mit dem Ergebnis einer eingeschränkten Dienstfähigkeit untersucht worden. Nähere Einzelheiten, warum die Anforderung des amtsärztlichen Zeugnisses erfolgte, sind jedoch nicht bekannt.
3.
Das bedingt vorsätzlich begangene Dienstvergehen des Beamten in der Zeit vom 22. Juni 1992 bis zum 10. März 1993 führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Gebot überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 15. März 1995 - BVerwG 1 D 14.93 - a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme in den Fällen ausgesprochen, in denen ein Beamter ununterbrochen vier Monate oder länger schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war. In jüngeren Entscheidungen wurde bereits bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von zwei Monaten die Dienstentfernung für erforderlich gehalten (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in dem Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 = BVerwG DokBer B 1991, 189>). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall mangels durchgreifender Milderungsgründe bei dem etwa 8 1/2 monatigen Fernbleiben des Beamten vom Dienst die Verhängung der Höchstmaßnahme unerläßlich.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer