Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1998, Az.: BVerwG 6 B 63.98
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Überprüfung von Prüfungsleistungen im juristischen Staatsexamen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 63.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 28.01.1998 - AZ: 7 B 97.94
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des 1989 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens die Nachkorrektur seiner Klausurarbeiten in der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im zweiten juristischen Staatsexamen.
Durch Bescheid vom 17. November 1989 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung mit. Die anschließende Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Rechtskraft erlangte die Klageabweisung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 -. Dieser Beschluß enthielt in den Gründen folgenden Hinweis, mit dem die Ausführungen zu einer Verfahrensrüge abschlössen:
"(zum Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des 'Überdenkens' der Bewertung seiner Prüfungsleistungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der Prüfer, den der Kläger jedoch nicht geltend gemacht hat, vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313)".
Mit Schreiben vom 4. April 1995 beantragte der Kläger beim Landesjustizprüfungsamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens der Wiederholungsprüfung insoweit, als eine verwaltungsinterne Überprüfung seiner Klausurbewertung nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 bisher nicht stattgefunden habe. Seine Klausuren seien in diesem Verfahren anhand der in den früheren Gerichtsverfahren vorgetragenen Rügen nachzukorrigieren. Dies lehnte das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 12. April 1995 ab, weil Wiederaufnahmegründe nicht vorlägen; die Änderung der Rechtsprechung bedeute keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG; die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei überdies im Instanzenzug bereits berücksichtigt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie durch das angefochtene Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, die Verpflichtungsklage könne schon deshalb nicht auf Art. 51 BayVwVfG gestützt werden, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG, d.h. nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis vom Grund der Wiederaufnahme gestellt worden und deshalb verspätet sei. Davon daß ein Verfahren des Überdenkens möglich gewesen sei, habe der Kläger spätestens durch den Hinweis im Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 Kenntnis erlangt. Außerdem sei durch die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Verfahren auch keine Änderung der Rechtslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG eingetreten. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf neue Beweismittel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG stützen. Ein Wiederaufgreifen aus anderen als den in Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG "grundsätzlich abschließend" aufgezählten Gründen komme ebenfalls nicht in Betracht. Der daneben allenfalls noch denkbare Grund für ein Wiederaufgreifen, daß nämlich ein Beharren der Behörde auf der Unanfechtbarkeit ihres Bescheides als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen oder die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre, liege hier nach den konkreten Umständen des Einzelfalles keineswegs vor. Die Gerichte hätten im Rahmen des Instanzenzuges der ersten Klage die Behauptungen des Klägers zu Korrekturfehlern der Prüfer uneingeschränkt überprüft und für unberechtigt gehalten; der genannte Hinweis des Senats zum sonst möglichen Verfahren des Überdenkens sei im Zusammenhang betrachtet dahin zu verstehen, daß der Kläger bis dahin keine prüfungsspezifischen Bewertungsfehler geltend gemacht habe, insbesondere dafür keine "wirkungsvollen Hinweise" gegeben habe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist - soweit zulässig - unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
1.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
a)
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst etwa zwei Dutzend Fragen, die in der Beschwerdebegründung unter B. I. 1. und 2. zum "Rechtscharakter" und zum "genauen Inhalt" des Anspruchs auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren in Prüfungsangelegenheiten aufgeworfen werden. Diese Fragen sind für die Entscheidung des Berufungsgerichts sämtlich nicht erheblich gewesen. Sie mußten dies auch nicht sein. Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen außergesetzlichen Grundes für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens davon ausgegangen, daß im vorausgegangenen Klageverfahren sämtlichen Einwänden, mit denen der Kläger Korrekturfehler geltend gemacht hatte, uneingeschränkt mit dem Ergebnis nachgegangen worden sei, daß sich derartige Fehler nicht ergeben hätten; ein Verfahren des Überdenkens wegen etwaiger - daneben noch denkbarer - Bewertungsfehler habe sich erübrigt, weil dies nach den Ausführungen im Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - vom Kläger mangels Substantiierung nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht worden sei. All dies stimmt mit den Ausführungen in dem genannten Beschluß des Senats überein, ist ohne weiteres zutreffend und wirft auch aus nachträglicher Sicht keinerlei klärungsbedürftige Fragen auf.
Schon aus diesen Gründen und insbesondere nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den strittigen Prüfungsbescheid kann daher nicht die Rede davon sein, daß im Verwaltungsverfahren noch ein unbeschiedener Verfahrensrest übrig geblieben wäre, der noch zu bescheiden oder in anderer Weise noch zu behandeln wäre. Erwächst eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts, daß der Prüfungsbescheid rechtmäßig ist, in Rechtskraft, haben sich auch etwaige Nebenansprüche, die ausschließlich der Durchsetzung rechtmäßiger Prüfungsentscheidungen dienen sollen, wie etwa die Ansprüche auf Begründung oder auf ein "Überdenken" einer Prüferbewertung mit der Unangreifbarkeit der Sachentscheidung erledigt. Das "Überdenken" hat zwar in einem eigenständigen Verfahren stattzufinden, stellt hingegen kein eigenständiges Rechtsschutzziel dar. Deshalb dürfen die Verwaltungsgerichte dann, wenn - woran es hier aber gefehlt hat - ein Anspruch auf Überdenken in der gebotenen Weise geltend gemacht, er aber noch nicht erfüllt worden ist, in der Sache nicht abschließend entscheiden, ohne daß auf Antrag des Klägers außerhalb des gerichtlichen Verfahrens das "Überdenken" nachgeholt und das Ergebnis dieses Verfahrens sodann wiederum in das Gerichtsverfahren eingeführt worden ist. Selbst wenn aber ein Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage die Nachholung eines Überdenkens nicht ermöglicht haben sollte und seine Entscheidung über die Klageabweisung in Rechtskraft erwachsen ist, kommt diesem Verfahrensfehler - wie jedem anderen Rechtsfehler - keine selbständige Bedeutung mehr zu. Dies alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - a.a.O. und bedarf keiner zusätzlichen Klärung.
b)
Aus dem Vorherstehenden ergibt sich zugleich, daß ein Unterbleiben des Überdenkens - hier: mangels Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs durch den Kläger - keinen Grund für das Wiederaufgreifen des Prüfungsverfahrens im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG darstellen kann. Die materielle Rechtslage hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum verwaltungsverfahrensrechtlichen Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung nicht geändert, weder im Falle des Klägers, noch sonst. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung des Klägers beurteilt sich nicht anders als bei Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Rechtskraft. Darüber hinaus ist eine Änderung der Gesetzeslage, wie sie mit der Beschwerdebegründung unter I. 3. in einer Reihe weiterer als grundsätzlich bezeichneter Fragen angesprochen wird, nicht eingetreten; selbst der damit nicht vergleichbare Wechsel der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verfahren des Überdenkens hat schon vor Eintritt der Rechtskraft und somit nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG stattgefunden.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ersichtlich zutreffend festgestellt, daß der Kläger die Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG versäumt hat. Die im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 -, d.h. nach Durchlaufen des Instanzenzuges und Eintritt der Rechtskraft, § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO, erhobene Verfassungsbeschwerde konnte auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft keinen Einfluß nehmen; die Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und eröffnet nach allgemeiner Meinung keinen weiteren Rechtszug innerhalb des Rechtwegs. Auch die unter I. 3. aufgeworfenen Fragen sind daher, soweit sie Art. 51 BayVwVfG betreffen, hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, im übrigen auch nicht klärungsbedürftig.
c)
Auch soweit das Berufungsgericht ein ermessensfehlerhaftes Handeln in Anwendung der Art. 48, 49 BayVwVfG verneint hat, wirft dies keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Ein Ermessensfehler lag hier eindeutig nicht vor, weil einerseits rechtskräftig feststand und noch feststeht, daß der Prüfungsbescheid über die Wiederholungsprüfung des Klägers rechtmäßig ist und die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung durch die Bezugnahme des Klägers auf die von ihm im früheren Verfahrensdurchgang erhobenen und dort nach uneingeschränkter Überprüfung verworfenen Einwände unter keinem neuen Gesichtspunkt in Frage gestellt war und nach der Rechtsprechung des Senats allein durch das einzig neu geltend gemachte Unterbleiben eines Überdenkens der Prüfungsentscheidung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312), und zwar dies erst recht dann nicht, wenn ein entsprechender Anspruch schon im ersten Verfahrensdurchgang ohne weiteres hätte geltend gemacht werden können, tatsächlich aber nicht geltend gemacht worden ist. Bei dieser unveränderten Sach- und Rechtslage durfte das Landesjustizprüfungsamt mangels Veranlassung davon absehen, über die Prüfung des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG hinausgehend in Erwägungen über ein Wiederaufgreifen des Prüfungsverfahrens von Amts wegen einzutreten (vgl. Urteil des Senats vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - NVwZ 1984, 727 f. [BVerwG 14.03.1984 - 6 C 107/82]). Auch dies erschließt sich ohne weiteres und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.
d)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, für das Hilfsbegehren, den Kläger zur erneuten Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, im übrigen setze ein Anspruch auf Folgenbeseitigung eine Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Verwaltungsmaßnahmen voraus, an der es hier fehle, sind nach Lage der Dinge ersichtlich zutreffend und werfen keine hier entscheidungserheblichen und rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Eine wiederholte Prüfung kommt nicht in Betracht, wenn schon ein Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung - unterstellt sie wäre faktisch möglich - mangels Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung grundsätzlich nicht besteht und nicht etwa nur die Neubewertung rein faktisch unerfüllbar (geworden) ist.
2.
Die unter B. II. 1. und 2. der Beschwerdebegründung weiterhin geltend gemachte Abweichung von Rechtssätzen in der Rechtsprechung des Senats liegt ebenfalls nicht vor. Wie sich aus den Darlegungen oben zu 1. a) ergibt, stimmen vielmehr die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der unter B I. 1. der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 -; Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. und vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323) überein. Dies bedarf hier keiner erneuten Begründung.
Auch die behauptete Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502 [BVerwG 11.04.1996 - 6 B 13/96] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363, liegt nicht vor. Einen Rechtssatz, daß eine erneute Prüfung im Anschluß an angreifbare schriftliche Prüfungen einer besonderen Rechtsgrundlage bedürfe, hat das Berufungsgericht entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung so nicht aufgestellt. Es hat (sinngemäß) lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen jedweder Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch für den Fall verneint, daß eine Rechtsfehlerhaftigkeit der strittigen Prüfung, die nach dem Hilfsantrag des Klägers erneut abgelegt werden soll, nicht festzustellen ist. Abweichendes dazu läßt sich dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Beschluß des Senats nicht entnehmen.
3.
Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a)
Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen zu B. III. 1. der Beschwerdebegründung sehr wohl das Anliegen des Klägers, die formelle Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens durchzusetzen, zur Kenntnis genommen, dafür jedoch angesichts der Rechtskraft der früheren Sachentscheidungen und bei im übrigen unverändertem sachlichen Vorbringen gegen die Prüfungsentscheidung keinen Raum gesehen, es ist also lediglich den Argumenten des Klägers nicht gefolgt; entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Frage des Ermessens, mögen sie sich auch auf die gebotene Kürze beschränken. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegt darin nicht, auch nicht darin, daß im ersten Rechtszug durch Gerichtsbescheid entschieden wurde - ganz abgesehen davon, daß sich ein entsprechender Verfahrensfehler im Berufungsurteil nicht ausgewirkt hätte, und zwar auch nicht, soweit das Berufungsgericht auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid "im übrigen" (S. 11 des angefochtenen Urteils), also lediglich die eigenen Entscheidungsgründe ergänzend, Bezug genommen hat.
b)
Aus den - übrigens nicht entscheidungserheblichen ("Dies zeigt sich im übrigen auch daran ...") - Ausführungen auf S. 8 des Berufungsurteils läßt sich weder auf eine unzulässige Überraschungsentscheidung noch auf einen Verstoß gegen die faire Prozeßführung schließen. Dort will das Berufungsgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß die seit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und im anschließenden Gerichtsverfahren erhobenen sachlichen Angriffe gegen die Prüferkorrekturen - wie auch aus dem Inhalt des Klageantrags ersichtlich - mit den im früheren Gerichtsverfahren erhobenen Angriffen identisch sind, der Kläger sie also unverändert, nur eben diesmal in einem eigenständigen Verfahren des Überdenkens geltend machen will, wofür jedoch aus den oben genannten Gründen nach Eintritt der Rechtskraft bei unveränderter Sach- und Rechtslage kein Raum ist. Da das Anliegen des Klägers unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens der Sache nach - mit welchem Antrag auch immer - keinen Erfolg haben konnte, läßt sich dem Berufungsgericht auch nicht entgegenhalten, es habe es an sachdienlichen Hinweisen zu einer sachgerechten Antragstellung fehlen lassen.
c)
Aus der angeblichen Befangenheit des Richters Moll am Verwaltungsgerichtshof läßt sich nach Abschluß der Instanz und nach Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs des Klägers noch vor dem Abhilfebeschluß kein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfahrensverstoß herleiten (vgl. Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - a.a.O.). Soweit die Beschwerde nunmehr zusätzlich aus einer in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gekommenen krassen Fehleinschätzung der Rechtslage auf die Befangenheit dieses Richters schließen will, kann sie damit auch und vor allem deshalb keinen Erfolg haben, weil nach Auffassung des Senats die Würdigung der Rechtslage durch das Berufungsgericht nach Maßgabe der obigen Ausführungen insgesamt zutreffend ist.
d)
Schließlich greift auch die unter B III. 4. der Beschwerdebegründung erhobene Aufklärungsrüge nicht durch; ausgehend von seiner - sowohl zutreffenden als auch im Rahmen der Prüfung einer Verfahrensrüge allein maßgeblichen - Rechtsauffassung, daß nach dem Vorbringen des Klägers für das Landesjustizprüfungsamt keine Veranlassung zur Ermessensbetätigung im Rahmen der Art. 48, 49 BayVwVfG bestand, brauchte das Berufungsgericht insoweit etwaige Ermessensgründe dieser Behörde nicht zu erforschen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG; dabei geht der Senat mit dem Berufungsgericht davon aus, daß sich der Streitwert danach bemessen muß, daß der Kläger letztlich, d.h. über ein eigenständiges Verfahren des Überdenkens, durch eine Nachkorrektur das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils zu erreichen sucht.
Albers
Henkel