Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1998, Az.: BVerwG 1 D 70.97
Manipulation zur Erlangung von EC-Scheckformularen durch eine Postbankbeamtin; Hingabe von 30 Schecks zu je 400 DM, trotz eines überzogenen Dispositionslimits; Nichtvorliegen eines Zugriffsdelikts; Anwendung der Grundsätze für den Missbrauch des Abhebungsverfahrens; Vorliegen von erheblichen mildernden Umständen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 70.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.05.1997 - AZ: VI VL 3/97
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postobersekretärin ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Postbetriebsinspektorin Karin Stopfel,
Postbetriebsassistent Torsten Flühr als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 26. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Postobersekretärin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß sie im Zeitraum vom 11. bis 24.9.1992 unter Umgehung dienstlicher Prüfvorschriften die Erstellung von insgesamt 30 Euroschecks für ihr eigenes Postbankkonto veranlaßt und durch die anschließende Verwendung dieser Schecks ihr Konto über das eingeräumte Dispositionslimit hinaus überzogen hat.
Ein deswegen eingeleitetes Strafverfahren ist vom Amtsgericht T. nach Zahlung einer Geldauflage von 4.000 DM am 13. September 1994 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Mai 1997 entschieden, daß die Beamtin in das Amt einer Postsekretärin (Bes.-Gr. A 6 BBesG) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beamtin war zur Tatzeit in der Abteilung Kontoführung, Teilbereich EC-Scheck-Stelle, beschäftigt. Im August 1992 wurde sie von ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen S., für den sie als Taxifahrerin auch nebenberuflich tätig war, gebeten, ihm einige ihrer Euroschecks zu geben. Der Zeuge war Spieler und nahm die Beamtin mit in die Berliner Spielbank, wo sie zunächst sämtliche ihr legal zur Verfügung stehenden EG-Schecks gegen Spielchips eintauschte, die der Zeuge nach anfänglichen Gewinnen verspielte. In der Folgezeit überredete der Zeuge die Beamtin, ihre berufliche Stellung auszunutzen und zur Fortsetzung des Glücksspiels weitere EC-Scheck-Formulare zu besorgen. Die Beamtin hoffte, durch weiteres Glücksspiel ihre finanziellen Schwierigkeiten zu beheben, und wollte den Zeugen als Lebensgefährten nicht verlieren. Sie bestellte dehalb am 11. September, 16. September und 24. September 1992 mittels der an ihrem Arbeitsplatz vorhandenen Datenerfassungsbelege drei Serien von jeweils 10 EC-Scheck-Vordrucken für ihr Postbank-Konto. Sie wußte, daß ihr Konto zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich über das eingeräumte Dispositionslimit von 5.000 DM hinaus überzogen war und ihr aufgrund der automatischen Bonitätsprüfung normalerweise keine weiteren Euroschecks zur Verfügung gestellt worden wären. Sie trug deshalb auf den Datenerfassungsbelegen in dem vorgesehenen Feld eine "eins" ein, was bewirkte, daß der computergesteuerte Druck der Scheckformulare ohne Bonitätsprüfung ausgeführt wurde. Die Angabe eines Namenszeichens auf dem Datenerfassungsbeleg unterließ sie, was jedoch nach ihrer unwiderlegten Einlassung keine sie belastende Bewandtnis hatte.
Nachdem sie die EC-Scheck-Vordrucke erhalten hatte, gingen die Beamtin und der Zeuge jeweils noch am selben Tag ins Casino, wo der Zeuge den Gegenwert der Schecks verspielte. In Höhe der Garantiesumme (30 × 400 DM = 12.000 DM) ist wegen mangelnder Deckung des Kontos ein entsprechender Schaden entstanden.
Die Beamtin hat diesen Sachverhalt zugegeben und erklärt, sie habe die EC-Schecks nur auf Drängen ihres Lebensgefährten bestellt, von dem sie sich abhängig gefühlt habe. Sie habe zwar gewußt, daß sie die Serien nicht hätte bestellen dürfen, habe jedoch gehofft, das Geld durch den Spieleinsatz wieder hereinbekommen zu können. Sie habe dem Drängen des Zeugen nachgegeben, weil sie sowohl ihn als Lebensgefährten als auch die Arbeit bei ihm habe behalten wollen. Erst später sei ihr aufgegangen, daß der Zeuge ein krankhafter Spieler sei, der auch anderen gegenüber betrügerisch gehandelt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten der Beamtin als eine vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten sowie zur Befolgung der Dienstvorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Da das Verhalten der Beamtin keine einem Zugriff auf dienstliches Geld gleichzusetzende Verfehlung sei, sondern sich als betrügerische Manipulation zu Lasten der Post darstelle, habe von ihrer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden können. Unter Berücksichtigung der für die Beamtin sprechenden Umstände sei die verhängte Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme ausreichend.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen damit begründet worden, daß entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung der Sachverhalt nicht anders bewertet werden könne, als wenn die Beamtin aus der Kasse Bargeld entnommen hätte. Der von ihr begangene schwere vorsätzliche Treuebruch sei daher nach den gleichen Grundsätzen zu bewerten, wie der Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder. Sie sei als Kontoführerin im EC-Bereich dafür verantwortlich gewesen, daß die Schecks als Zahlungsmittel nicht unredlich herausgegeben werden. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Qualifizierung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 39.97 - m.w.N.). Die rechtliche Einordnung als Zugriffsdelikt hängt zwar maßgeblich vom Umfang der Feststellungen zum Sachverhalt ab, die an der Bindungswirkung teilnehmen. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts enthält aber keine tatsächlichen Feststellungen, die es verbieten würden, von einem Zugriffsdelikt auszugehen (vgl. auch Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - DokBer B 1997, 247 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 = ZBR 1997, 360). Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Mit dem festgestellten Dienstvergehen hat die Beamtin entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts kein einem Zugriffsdelikt vergleichbares Fehlverhalten, das grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigt, begangen. Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld setzt voraus, daß der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten der Beamtin unmittelbar vermindert wird (Urteil vom 27. November 1997, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Weder die Ansichnahme des von ihr veranlaßten Ausdrucks der 30 EC-Scheck-Vordrucke für ihr Postbank-Konto noch die spätere Einlösung dieser EC-Schecks trotz mangelnder Deckung ihres Kontos stellen Zugriffshandlungen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Der Besitz von EC-Scheckvordrucken führt ebensowenig zu einer hierdurch eintretenden Verminderung des dem Dienstherrn zustehenden Geldbestandes wie deren spätere Einlösung, durch die zunächst lediglich eine Belastung des Postbank-Kontos der Beamtin in Höhe des Gegenwertes der Schecks erfolgte. Auch der Umstand, daß wegen mangelnder Deckung des Kontos der Dienstherr in Höhe der Garantiesumme der Schecks (30 × 400 DM = 12.000 DM) bei deren Einreichung zur Auszahlung dieser Summe verpflichtet war und ihm deshalb ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, kann das Verhalten der Beamtin nicht zu einem Zugriffsdelikt im Sinne der Rechtsprechung machen.
Das Fehlverhalten der Beamtin ist vielmehr wie die pflichtwidrige Kontoüberziehung im Gehaltsabhebungsverfahren einem betrügerischen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn gleichzusetzen, das zwar ebenfalls das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamtin beeinträchtigt, aber nicht grundsätzlich die Höchstmaßnahme notwendig macht. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt, bei dem Fehlverhalten im Rahmen einer Kontobenutzung an die Vertrauenswürdigkeit der Beamtin höhere Anforderungen zu stellen, als beim Gehaltsabhebungsverfahren (vgl. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 3.91 -; Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6; Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - a.a.O.).
3.
Nach den für den Mißbrauch des (Gehalts-) Abhebungsverfahrens heranzuziehenden Grundsätzen besteht für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme keine Regel (maßnahme). Derartige Pflichtwidrigkeiten sind in unterschiedlichsten Formen denkbar und weisen für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten auf, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst allerdings dann für geboten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dem Mißbrauch des Abhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht geben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer, durch den Dienst bedingter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen stehen (Urteil vom 26. November 1996, a.a.O.; Urteil vom 26. März 1996, a.a.O.). Es kommen die Bemessungsgrundsätze zur Anwendung, die auch bei einem gegen den Dienstherrn gerichteten betrügerischen Vorgehen maßgeblich sind (vgl. Urteil vom 26. November 1996, a.a.O.; Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - DokBer B 1996, 205).
a)
Solche, die Beamtin zusätzlich belastenden Umstände liegen hier zwar vor. So fällt erschwerend ins Gewicht, daß sie ihre dienstliche Stellung für ihr pflichtwidriges Verhalten ausgenutzt und durch Manipulationen in den Datenerfassungsbelegen eine automatische Bonitätsprüfung verhindert hat, was erst den computergesteuerten Druck der Scheckformulare ermöglichte. Die erhebliche Höhe des der Post zugefügten Schadens wirkt sich ebenfalls belastend aus.
b)
Zugunsten der Beamtin sind jedoch eine Reihe von mildernden Umständen zu berücksichtigen, so daß sie noch nicht als vertrauensunwürdig anzusehen ist und es deshalb bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Degradierung bleiben kann. Die Beamtin ist disziplinarrechtlich sowie strafrechtlich nicht vorbelastet und gut beurteilt worden. Ihr Fehlverhalten beschränkte sich auf drei Einzelhandlungen innerhalb eines kurzen Tatzeitraums von insgesamt ca. zwei Wochen. Zugunsten der Beamtin fällt ferner ins Gewicht, daß sie sich zur Tatzeit in einer besonderen psychischen Drucksituation befunden hat. Nach ihrer unwiderlegten Einlassung hat sie ihr damaliger Lebensgefährte, von dem sie sich abhängig fühlte, zu dem pflichtwidrigen Verhalten verleitet. Sie hat dem nachgegeben, da sie befürchtete, ihn andernfalls zu verlieren. Auch kann hier berücksichtigt werden, daß die Folgen der Tat und auch die sehr lange Dauer des Disziplinarverfahrens die Beamtin in einem außergewöhnlichen Maß gesundheitlich, insbesondere psychisch, belastet haben. Sie ist seit über fünf Jahren vom Dienst unter Einbehaltung von 40 v.H. ihrer Dienstbezüge suspendiert. Zwar kann die Verfahrensdauer nicht dazu führen, von der Höchstmaßnahme für einen vertrauensunwürdig gewordenen Beamten abzusehen (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - DÖD 1997, 108 = DokBer B 1997, 147 = IÖD 1997, 127 = Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1 m.w.N.). Im Rahmen anderer Umstände, die eine mildere Disziplinarmaßnahme begründen, kann aber auch die lange, von der Beamtin nicht zu vertretende Dauer des Disziplinarverfahrens hier zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 BDO.
Gödel
Müller