Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1998, Az.: BVerwG 1 D 45.97
Disziplinarmaßnahmen bei einer Veruntreuung durch einen Postbeamten; Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst und der Kürzung des Ruhegehalts; Unterlassung der Ablieferung von Geldbeträgen an die Postkasse; Milderungsgründe bei dem Vorliegen eines Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 45.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.02.1997 - AZ: XV VL 6/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Günther Herrmann, Postbetriebsassistent Jörg Heinemann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - R. -, vom 21. Februar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
im Zeitraum von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 1994 in 28 nachgewiesenen und in einer Vielzahl weiterer Fälle vereinnahmte Beträge zu Nachnahmesendungen sowie Entgelte für unfreie Pakete mit einer Verspätung zwischen 7 und 53 Tagen mit der Postkasse verrechnet und zwischenzeitlich die Beträge für eigene Zwecke verwendet hat,
- 2.
bei der unter Punkt 1 beschriebenen Handlungsweise falsche Zustellangaben gemacht hat und
- 3.
am 30. November 1993 einen eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von 1.694,40 DM nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für eigene Zwecke verwendet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 27. April 1995 wegen 29 sachlich zusammentreffender Vergehen der Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 21. Februar 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt wird. Es hat die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen. Der Beamte habe durch das festgestellte Verhalten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 1 bis 3 sowie § 55 Satz 2 BBG verstoßen und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Milderungsgründe seien nicht gegeben.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Die Berufung hat er damit begründet, daß er weiterhin bestreite, am 30. November 1993 einen eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von 1.694,40 DM nicht mit der Postkasse verrechnet und für eigene Zwecke verbraucht zu haben. Er gehe davon aus, daß er diesen Betrag kassiert habe und ein Kassenfehlbetrag vorliege. Da er den Nachnahmebetrag in Höhe von 1.694,40 DM nicht für eigene Zwecke verbraucht habe, sei der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens gegeben. Hinzukomme, daß er sich im Tatzeitraum infolge eines Kfz-Unfalls und drastischer Schulden durch seinen Hausbau in einer subjektiv schwierigen finanziellen Situation befunden habe. Da er gemerkt habe, daß sich sein Sohn immer mehr von ihm innerlich gelöst habe, habe er zudem durch finanzielle Unterstützungen (für die Ausbildung des Sohnes, Zuzahlung beim Führerschein) versucht, dem entgegenzuwirken. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zudem nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß er seit 25 Jahren bei der Post beschäftigt und von seinen Vorgesetzten immer hervorragend beurteilt worden sei.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet die Verfehlung, die Gegenstand des Anschuldigungspunktes 3 ist. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2:
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 2 kann von den Feststellungen ausgegangen werden, die das Bundesdisziplinargericht unter Verwertung des Sachverhalts, wie er sich aus dem Strafbefehl ergibt, getroffen hat. Der Beamte hat in der Berufungsschrift angegeben, daß er diese Schuldvorwürfe nicht bestreite. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beamte rechnete als Postzusteller von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 1994 in insgesamt 28 Fällen im Postzustelldienst eingenommene Beträge (Nachnahmesendungen, Paketzustellungen) zwischen 61,45 DM und 954,97 DM erst mit z.T. erheblicher Verzögerung mit der Post ab. Er behielt die eingenommenen Beträge zwischen 7 und 53 Tage für sich. Im Auslieferungsvermerk zu den Paketsendungen machte er in allen Fällen falsche Angaben über den Auslieferungstag. Teilweise rechnete er auch in Formularen ab, die einen anderen Abrechnungsbezirk betrafen, und verschleierte dies, indem er richtige Straßenangaben der Empfänger durchstrich und teilweise die Belege mit Straßennamen versah, die zu dem Abrechnungsbezirk paßten. Er tat dies, um kurzfristig das jeweils eingenommene Geld für sich selbst zu verwenden.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
| Fall | Nachnahme-Betrag in DM | Zustelltag | Abrechnungstag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 503,00 | 03.12.92 | 17.12.92 | |||
| 2 | 410,00 | 03.12.92 | 17.12.92 | |||
| 3 | 508,08 | 18.12.92 | 18.01.93 | |||
| 4 | 244,10 | 18.01.93 | 04.02.93 | |||
| 5 | 244,10 | 18.01.93 | 04.02.93 | |||
| 6 | 244,10 | 26.03.93 | 03.04.93 | |||
| 7 | 306,10 | 03.04.93 | 30.04.93 | |||
| 8 | 219,29 | 21.04.93 | 30.04.93 | |||
| 9 | 191,80 | 29.04.93 | 08.05.93 | |||
| 10 | 732,95 | 30.04.93 | 28.05.93 | |||
| 11 | 364,00 | 15.05.93 | 21.06.93 | |||
| 12 | 92,95 | 15.06.93 | 23.06.93 | |||
| 13 | 353.00 | 15.07.93 | 01.09.93 | |||
| 14 | 204,64 | 26.08.93 | 11.09.93 | |||
| 15 | 306,60 | 18.09.93 | 09.10.93 | |||
| 16 | 522,00 | 09.10.93 | 10.11.93 | |||
| 17 | 217,16 | 27.10.93 | 20.11.93 | |||
| 18 | 594,00 | 16.11.93 | 02.12.93 | |||
| 19 | 555,83 | 10.11.93 | 06.12.93 | |||
| 20 | 174,85 | 07.01.94 | 01.03.94 | |||
| 21 | 430,11 | 07.01.94 | 19.02.94 | |||
| 22 | 415,28 | 05.03.94 | 26.04.94 | |||
| 23 | 142,00 | 24.03.94 | 09.04.94 | |||
| 24 | 954,97 | 27.04.94 | 14.05.94 | |||
| 25 | 353,00 | 10.05.94 | 19.05.94 | |||
| 26 | 312,35 | 29.06.94 | 11.07.94 | |||
| 27 | 61,45 | 04.07.94 | 11.07.94 | |||
| 28 | 189,50 | 11.07.94 | 29.07.94 | |||
| 7.136,17 | Gesamtsumme | |||||
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Hier geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte hat den Nachnahmebetrag in Höhe von insgesamt 1.694,40 DM am 30. November 1993 bei der Empfängerin eingezogen. Dies hat er in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 22. September 1995 eingeräumt. Eine Ablieferung des Geldes an die Post ist nicht erfolgt. Im Zustellblatt vom 30. November 1993 ist der Nachnahmebetrag von 1.694,40 DM nicht aufgeführt. Auch wurde bei einer Überprüfung der Zustellblätter von November 1993 bis Februar 1994 keine Abrechnung dieses Betrags festgestellt. Hiermit übereinstimmend hat der Beamte in seiner Vernehmung am 22. September 1995 ausgesagt, daß der Betrag "bis heute" mit der Postkasse nicht abgerechnet worden sei. Hieraus ist der Schluß zu ziehen, daß er diesen Betrag für eigene Zwecke verwendet hat.
Die hiergegen von ihm vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Dies gilt auch für sein Vorbringen, es liege ein Kassenfehlbetrag vor. Wenn der Beamte den eingezogenen Betrag nicht für eigene Zwecke an sich genommen, sondern abgeliefert hätte, ohne ihn im Zustellblatt aufzuführen, würde es sich um einen durch die Abrechnung im Zustellblatt nicht belegten Kassenmehrbetrag und nicht um einen Kassenfehlbetrag handeln. Ein solcher Kassenmehrbetrag ergibt sich aus dem Zustellblatt vom 30. November 1993 nicht. Die Einlassung des Beamten kann auch nicht dahin verstanden werden, daß er mit dem eingezogenen Betrag einen sonst bestehenden Fehlbetrag abgedeckt hat. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, daß ein Fehlbetrag in dieser Höhe bestanden haben könnte. Gegen den Ausgleich eines sonst sich ergebenden Minderbetrages spricht vor allem die Aussage des Beamten im Untersuchungsverfahren am 22. September 1995. In dieser Vernehmung hat der Beamte ausgesagt, daß er den Betrag "bis heute" nicht mit der Postkasse abgerechnet habe; den Grund hierfür könne er nur im versehentlichen Verlust der Paketkarte sehen. Hieraus ergibt sich, daß er das Geld tatsächlich nicht an die Post abgeliefert hat. Der von dem Beamten vermutete Verlust der Paketkarte könnte darüber hinaus nur ein Grund dafür sein, daß ihm die erforderlichen Unterlagen fehlten, um den Betrag später dem Berechtigten zu überweisen. Dies würde aber an der Zueignung des Geldbetrages für eigene Zwecke nichts ändern, sondern nur erklären, warum es nicht zu einer Wiedergutmachung des Schadens gekommen ist.
Soweit der Einwand, daß "nur" ein Kassenfehlbetrag vorliege, dahin verstanden werden könnte, die Ablieferung des Geldbetrages an die Postkasse sei lediglich versehentlich unterblieben, spricht gegen ein nur fahrlässiges Handeln bereits die Höhe des zugeeigneten Betrages. Sie schließt es aus, daß ein solcher Betrag unbemerkt übrigbleiben konnte. Hinzukommt, daß der Beamte in dieser Zeit wiederholt Nachnahmebeträge für eigene Zwecke verwendet und erst später abgerechnet hat. In diese Handlungen fügt sich die Verwendung des Geldbetrages in Höhe von 1.694,40 DM ein. Der Unterschied zu den anderen Nachnahmebeträgen besteht allein darin, daß es nicht zu einer Wiedergutmachung dieses Betrages gekommen ist. Dies kann mit der Höhe des Betrages im Zusammenhang stehen, die in etwa der monatlichen Gehaltsauszahlung an den Beamten entsprach. Der Beamte hat möglicherweise nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Betrag an den Berechtigten zu überweisen. Ein weiteres Indiz für die vorsätzliche Zueignung des Geldbetrages ist darin zu sehen, daß der Beamte gegen den Strafbefehl vom 27. April 1995, der ihm vorwirft, den Geldbetrag vorsätzlich für sich selbst verwendet zu haben, keinen Einspruch eingelegt hat (zum Indizcharakter des Strafbefehls vgl. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 -). Immerhin ist in dem Strafbefehl für diesen Tatkomplex eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgelegt worden, die in die Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten eingegangen ist.
Im Ergebnis geht der Senat deshalb davon aus, daß der Beamte den Nachnahmebetrag in Höhe von 1.694,40 DM bei der Empfängerin eingezogen und sich vorsätzlich zugeeignet hat.
2.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG verstoßen und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.
a)
Ein Beamter, der von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zustellentgelte - sei es auch nur vorübergehend - unberechtigt für eigene Zwecke verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist hierauf beim Umgang mit anvertrauten und eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 -).
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist nicht der Fall.
aa)
Der Milderungsgrund eines Handelns aus einer finanziellen Notlage heraus ist nicht gegeben. Eine finanzielle Notlage bestand im Tatzeitraum nicht. Sie setzt voraus, daß die vorhandenen Mittel nicht mehr ausreichten, um den notwendigen Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie abzudecken. Der Milderungsgrund kommt deshalb nur dann zur Anwendung, wenn der Beamte auf Geldbeträge zugreift, um damit eine existentielle Notlage abzuwenden oder zumindest zu mildern.
Für das Vorliegen einer finanziellen Notlage orientiert sich der Senat an den Sozialhilfesätzen. Das dem Beamten und seiner Ehefrau nach Abzug der monatlichen finanziellen Verpflichtungen verbleibende Einkommen überstieg die Sozialhilfesätze. Nach den Angaben des Beamten bei seiner Vernehmung am 16. August 1994, also kurze Zeit nach der letzten Zugriffshandlung Anfang Juli 1994, wurden ihm damals von seinem Gehalt (ca. 3.500 DM brutto) ca. 1.700 DM im Monat ausbezahlt. Seine Ehefrau erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 DM, so daß den Eheleuten insgesamt 4.500 DM im Monat zur Verfügung standen. Diese finanzielle Situation bestand jedenfalls zum Schluß des Tatzeitraums. Von dem Betrag von 4.500 DM ging die Miete in Höhe von 1.000 DM ab. Eine monatliche Tilgungsrate von 500 DM war bereits bei dem Nettogehalt des Beamten von 1.700 DM berücksichtigt. Den Eheleuten verblieben damit für die Versorgung der Familie monatlich 3.500 DM, während die Sozialhilfesätze für die vierköpfige Familie sich auf einen Betrag unter 2.000 DM belaufen hätten.
Der Milderungsgrund scheitert außerdem daran, daß der Beamte die unterschlagenen Gelder nicht allein dazu verwendet hat, eine etwaige Notlage abzuwenden oder zu mildern. Nach seinen Angaben hat er die Gelder vielmehr auch dazu verwendet, um den Führerschein seines Sohnes - zumindest zu einem wesentlichen Teil - zu finanzieren.
bb)
Auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dieser Milderungsgrund einem bisher unbescholtenen Beamten zugute, der nach dem Zugriff auf anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung insgesamt wiedergutgemacht hat (Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 [40] = BVerwG DokBer B 1991, 217 = NVwZ-RR 1991, 377 = ZBR 1991, 217>).
Eine Anwendung des Milderungsgrundes scheidet deshalb aus, weil der Beamte den unterschlagenen Betrag in Höhe von 1.694,40 DM bis zur Tatentdeckung nicht zurückgezahlt hat. Der Beamte hat in seiner Vernehmung am 22. September 1995 angegeben, daß er den Betrag "bis heute" mit der Postkasse nicht abgerechnet hat. Auch hat er das Geld nicht an den Absender der Auslandsnachnahmesendung überwiesen.
Der Milderungsgrund scheitert auch daran, daß der Beamte den am 11. Juli 1994 unterschlagenen Betrag in Höhe von 189,50 DM erst am 29. Juli 1994 eingezahlt hat. Zuvor war er bereits am 12. Juli 1994 wegen zweier Nachnahmebeträge, die er verspätet abgerechnet hatte, von seiner Dienststelle zur Rede gestellt und an seine dienstlichen Pflichten unter Hinweis auf disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen erinnert worden. Dem Beamten war damit bewußt, daß zumindest zwei seiner Verfehlungen von der Dienststelle aufgedeckt waren. Er mußte deshalb damit rechnen, daß seine Tätigkeit insgesamt einer Überprüfung unterzogen wird, und deshalb die Möglichkeit der Entdeckung auch der weiteren Verfehlungen bestand. Insofern hat der Beamte den Schaden nicht mehr aus freien Stücken und ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt. Es handelte sich nicht nur um die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden. Dies würde nicht ausreichen, den Entschluß zur Wiedergutmachung als unfreiwillig erscheinen zu lassen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 [BVerwG 05.10.1994 - 1 D 31/94] = BVerwG DokBer B 1995, 75 = DÖV 1995, 288 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194>). Da bereits einzelne Verfehlungen, wie der Beamte wußte, seiner Dienststelle bekannt waren, war aber auch aus seiner Sicht die konkrete Möglichkeit der Tatentdeckung gegeben.
Bei dem Unterhaltsbeitrag, den das Bundesdisziplinargericht bewilligt hat, hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller