Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1998, Az.: BVerwG 1 B 249.97
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im Verwaltungsgerichtsverfahren; Gleichstellung der Adoptionsmöglichkeiten eines Kindes und eines Erwachsenen; Adoption eines türkischen Staatsbürgers von einem deutschen Einwohner; Gefahr des Missbrauch des Adoptionsrechts zur Umgehung der Ausweisungsregeln im Ausländerrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 249.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen 12.12.1996 - 4 A 212/96
- OVG Bremen - 16.09.1997 - AZ: 1 BA 13/97
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 6 RuStAG
- § 8 RuStAG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- InfAuslR 1998, 401-402 (Volltext mit red. LS)
- StAZ 1998, 290-291
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Richter und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. September 1997 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie fristgerecht eingelegt worden ist. Sie genügt jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist bereits deshalb nicht zulässig. Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers bedarf es folglich nicht.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich ist und sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, inwiefern sich im Revisionsverfahren eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage stellt und weswegen diese Frage revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Derartige Angaben enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Der Kläger, ein 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, der 1993 von einem deutschen Staatsangehörigen adoptiert worden ist und nunmehr seine Einbürgerung erstrebt, hält die Frage für klärungsbedürftig, ob in der Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 RuStAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der gemäß § 8 RuStAG nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen ist. Der Kläger zeigt in seiner Beschwerde jedoch nicht in der vom Gesetz geforderten Weise auf, inwiefern angesichts der in den Vorentscheidungen angeführten Kommentarliteratur und Rechtsprechung noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht und ein Revisionsverfahren zu zusätzlichen, fallübergreifenden Erkenntnissen führen kann. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in zahlreichen Entscheidungen erkannt, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat und unterschiedlichen Gegebenheiten differenzierend Rechnung tragen kann, sofern es einen plausiblen Grund hierfür gibt. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Entstehungsgeschichte des § 6 RuStAG in seiner jetzigen Fassung hingewiesen, aus der sich ergibt, daß volljährige Ausländer nach dem Willen des Gesetzgebers die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben sollen, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Die Annahme des Gesetzgebers, daß die Gefahr einer derartigen Umgehung bzw. eines derartigen Mißbrauchs der Adoption bei erwachsenen Ausländern typischerweise größer ist als bei ausländischen Kindern, ist sachlich nicht zu beanstanden. Bereits diese Erwägung rechtfertigt die vom Kläger kritisierte staatsangehörigkeitsrechtliche Ungleichbehandlung von minderjährigen und volljährigen Adoptivkindern deutscher Staatsangehöriger. Die Auffassung des Klägers, auch das Vormundschaftsgericht habe gemäß § 1767 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob die Adoption eines Erwachsenen mißbräuchlichen Zwecken diene, und deswegen sei dieser Gesichtspunkt, sobald die Adoption ausgesprochen sei, "verbraucht", greift demgegenüber schon deswegen nicht durch, weil die vormundschaftsgerichtliche Prüfung den vom Gesetzgeber befürchteten Anreiz zu einer Umgehung nicht ausschließt.
Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 RuStAG ergibt sich ferner, daß der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, jedenfalls bei volljährigen Ausländern eine doppelte Staatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden. Auch in diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber dieser Zielsetzung bei volljährigen Ausländern größeres Gewicht zugemessen hat als bei minderjährigen Ausländern. Zu diesem Unterscheidungsmerkmal ist der Beschwerde des Klägers nichts zu entnehmen (vgl. zu diesem Fragenkomplex BVerfGE 37, 217 <254 ff.>; BVerwGE 84, 93 <100>[BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).
Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt. Anders als bei einer Erwachsenenadoption führt die Adoption eines Kindes dazu, daß den bzw. dem Annehmenden die elterliche Sorge für das Kind zukommt. Daher sprechen sachliche Gründe dafür, bei der Adoption eines Kindes auch staatsangehörigkeitsrechtlich dem Gedanken des Minderjährigenschutzes und der Familieneinheit Rechnung zu tragen (zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84] <90 ff.>[BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; BVerwGE 69, 359 ff.[BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 <246 ff.>; BVerwGE 84, 93 <98 f.>[BVerwG 14.11.1989 - 1 C 5/89]).
Es liegen demnach genügend Gründe vor, die insbesondere in ihrer Gesamtheit nach Art und Gewicht die unterschiedliche, Minderjährige bevorzugende Regelung zu rechtfertigen vermögen. Der beschließende Senat kann dagegen offenlassen, ob die vorstehenden Ausführungen auch dann uneingeschränkt gelten, wenn eine Erwachsenenadoption gemäß § 1772 Abs. 1 BGB der Annahme eines Minderjährigen gleichgestellt wird (vgl. hierzu Hecker, StAZ 1988, 98 <99>). Denn ein derartiger Fall ist vorliegend nicht gegeben.
Soweit sich die Beschwerde auf die Einbürgerungsrichtlinien bezieht, genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt an jeglichen Ausführungen darüber, weshalb die Rechtssache in diesem Zusammenhang eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufwerfen soll. Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß die Einbürgerungsrichtlinien nicht dem Bundesrecht zuzurechnen sind und daher nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht unterliegen (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - und vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26 bzw. Nr. 52). Außerdem hat sich die Beklagte bei der Ermessensausübung ausweislich des Widerspruchsbescheides von einer geringeren Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts leiten lassen, als in den Einbürgerungsrichtlinien vorgesehen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger aber auch die danach verlangten Voraussetzungen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlaß, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Richter
Gerhardt