Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1989, Az.: BVerwG 1 C 5.89
Wertentscheidung des Art. 6 GG; Ermessensentscheidung über Einbürgerungsbegehren; Nichtinanspruchnahme des befristeten Optionsrechts auf Einbürgerung; Minderjähriger; Zurückstellung des staatlichen Interesses an der Verhinderung von Mehrstaatigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 5.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 20.03.1985 - AZ: 2 VG A 149/82
- OVG Niedersachsen - 23.06.1988 - AZ: 12 OVG A 147/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- § 8 RuStAG
- Art. 3 RuStAÄndG 1974
- Art. 1 Übereinkommen vom 6. Mai 1963, BGBl. II 1969 S. 1953
- Art. 2 Übereinkommen vom 6. Mai 1963, BGBl. II 1969 S. 1953
Fundstellen
- BVerwGE 84, 93 - 102
- DVBl 1990, 487-490 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 938 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1990, 63-66 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1990, 1013
- NJW 1990, 1433-1435 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 642 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 571 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1990, 200-203
- ZAR 1990, 45 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die allein auf die Grundsätze der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und der Einheit der Staatsangehörigkeit in der Familie gestützte Ablehnung der Einbürgerung (§ 8 RuStAG) eines im Bundesgebiet geborenen und hier bei seinen Eltern aufwachsenden Minderjährigen, der von seinem befristeten Optionsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 keinen Gebrauch gemacht hat, ist rechtswidrig, wenn die Behörde im Rahmen ihres Ermessens nicht berücksichtigt, daß in derartigen Fällen die Wertordnung des Grundgesetzes für eine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit der deutschen Mutter und ihres ehelichen Kindes spricht.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Die Wertentscheidung des Art. 6 GG hat Einfluß auf die über das Einbürgerungsbegehren ergehende Ermessensentscheidung eines bei seinen Eltern lebenden Minderjährigen auf dieselbe Staatsangehörigkeit der deutschen Mutter auch wenn der Minderjährige sein befristetes Optionsrecht auf Einbürgerung gemäß Art. 3 RuStA ÄndG 1974 nicht in Anspruch genommen hat.
- 2)
Zu dem Einfluß der Wertentscheidung des Art. 6 GG auf die Ermessensentscheidung bei Vorliegen derselben Voraussetzungen unter Zurückstellung des staatlichen Interesses an der Verhinderung von Mehrstaatigkeit.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
I.
Die am 4. Dezember 1973 in Hamburg geborene Klägerin erstrebt ihre Einbürgerung.
Ihr Vater ist italienischer Staatsangehöriger. Ihre Mutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch ihre Eheschließung mit dem Vater der Klägerin erwarb sie im Jahre 1971 außerdem die italienische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin ist durch Geburt italienische Staatsangehörige. Ihre 1982 geborene Schwester besitzt außer der italienischen die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG i.d.F. vom 20. Dezember 1974 - RuStAÄndG 1974 -, BGBl. I S. 3714).
Unter dem 13. Mai 1980 beantragte die Klägerin durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter die Einbürgerung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Für das Einbürgerungsermessen nach § 8 RuStAG sei das öffentliche Interesse maßgebend. Die Klägerin habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Art. 3 RuStAÄndG 1974 gemacht, innerhalb von drei Jahren durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Zwar sei nach Ablauf dieser Frist die Einbürgerung zunächst unter erleichterten Bedingungen zugelassen worden. Das sei aber jetzt nicht mehr gerechtfertigt. Durch die Einbürgerung würde die Klägerin zu ihrer italienischen Staatsangehörigkeit die deutsche hinzuerwerben. Aus rechtspolitischen Gründen sei jedoch Mehrstaatigkeit möglichst zu vermeiden. Durch die Einbürgerung würde auch keine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie entstehen. Unterschiedliche Staatsangehörigkeit in der Familie könne zu Konflikten und zu Rechtsunsicherheit führen. An der Einbürgerung der Klägerin bestehe deswegen kein öffentliches Interesse. Anderes würde gelten, wenn sich ihr Vater ebenfalls einbürgern ließe.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht: Die Ablehnung der Einbürgerung mit der Begründung, daß sie unerwünschte Mehrstaatigkeit und keine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie bewirken würde, widerspreche Sinn und Zweck des Gesetzes vom 20. Dezember 1974. Von ihrem Vater könne nicht erwartet werden, daß er seine italienische Staatsangehörigkeit aufgebe, um Deutscher zu werden.
Das Verwaltungsgericht hat die behördlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt (StAZ 1989, 55):
Nach Ablauf der Frist des Art. 3 RuStAÄndG 1974 sei für ehelich geborene Kinder deutscher Mütter, die nicht durch Geburt deutsche Staatsangehörige geworden seien, die Einbürgerung nach § 8 RuStAG möglich. Die Klägerin erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift. Sie sei Ausländerin, lebe seit ihrer Geburt im Inland, habe sich nichts zuschulden kommen lassen, wohne mit ihren Eltern und ihrer Schwester in der Familienwohnung und erhalte hier ihren kindesgemäßen Unterhalt.
Über die Einbürgerung entscheide die Behörde nach Ermessen. Sie dürfe regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung voraussetzen. Ein solches Interesse liege vor. Die Klägerin sei eheliches Kind einer deutschen Mutter und von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt verfassungswidrig ausgeschlossen worden. Es sei ein eminentes öffentliches Interesse, nachwirkende Folgen dieses Verfassungsverstoßes auszuräumen. Demgegenüber sei unerheblich, daß Art. 3 RuStAÄndG 1974 eine dreijährige Optionsfrist eingeräumt habe. Die von der Beklagten gegen die demnach grundsätzlich vorzunehmende Einbürgerung geltend gemachten Gründe griffen nicht durch. Durch die Einbürgerung würde eine größere staatsangehörigkeitsrechtliche Einheit in der Familie erreicht. Die Klägerin erhielte den Status ihrer Mutter und Schwester, so daß nur noch der Vater ausschließlich eine fremde Staatsangehörigkeit hätte. Die Einbürgerung würde zwar Mehrstaatigkeit begründen, weil die deutsche neben die italienische Staatsangehörigkeit der Klägerin träte. Auf das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit lasse sich eine Ablehnung der Einbürgerung aber kaum tragend stützen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung des § 8 RuStAG: Das Oberverwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem öffentlichen Interesse daran aus, die Folgen der Verfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG durch Einbürgerung der Betroffenen auszuräumen. Die Behörde halte sich im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie ein öffentliches Interesse in Fällen verneine, in denen die Einbürgerung Mehrstaatigkeit und keine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie begründe. Eine solche Ermessensbetätigung sei auch dann nicht fehlerhaft, wenn die Einbürgerung zu einer größeren staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit in der Familie führe.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt führt u.a. aus: Eine Einengung des Ermessens sei nicht gegeben. Daß die Klägerin optionsberechtigt gewesen sei, verdränge nicht wesentliche Einbürgerungsgrundsätze.
Dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit komme herausgehobene Bedeutung zu. Die Klägerin könne eingebürgert werden, wenn sich ihr Vater ebenfalls einbürgern lasse. Möglicherweise sei außerdem erforderlich, daß ihre Mutter die italienische Staatsangehörigkeit aufgebe. Die Klägerin könne aber auch bis zur Volljährigkeit warten. Sie verliere dann durch die Einbürgerung die italienische Staatsangehörigkeit.
Gründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Neubescheidung der Klägerin verpflichtet, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die beantragte Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG beurteilt. Nach dieser Vorschrift steht die Einbürgerung bei Vorliegen der in ihren Nummern 1 bis 4 angeführten Mindestvoraussetzungen im Ermessen der Behörde. Das Berufungsgericht hat rechtlich unbedenklich entschieden, daß die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Insoweit erhebt auch die Beklagte keine Angriffe gegen das angefochtene Urteil.
2.
Zu Recht vertritt das Berufungsgericht außerdem die Auffassung, daß das Ermessen an dem staatlichen Interesse auszurichten ist. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Dabei muß sie die Einwirkung der Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen herleitenden Wertordnung auf das Einbürgerungsermessen beachten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die Gerichte dürfen nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine andere Entscheidung den Umständen des Falles gemäßer erscheint (vgl. z.B. BVerwGE 64, 7 <11>; 75, 86 <88 f.>; Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26).
a)
Das Berufungsgericht bejaht ein - die Einbürgerung grundsätzlich gebietendes - staatliches Interesse deswegen, weil die Klägerin als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in verfassungswidriger Weise ausgeschlossen worden sei. Nach seiner Auffassung besteht ein eminentes öffentliches Interesse daran, die nachwirkenden Folgen des Verfassungsverstoßes zu beseitigen. Darin ist dem Berufungsgericht nicht zuzustimmen.
Richtig ist zwar, daß die den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt regelnde Vorschrift des § 4 RuStAG in der Fassung zur Zeit der Geburt der Klägerin verfassungswidrig war, soweit sie das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausschloß (BVerfGE 37, 217). Den wie die Klägerin von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung betroffenen Personen ist aber durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) das Recht eingeräumt worden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Damit hat der Gesetzgeber die Folgen ausreichend beseitigt, die sich für die Betroffenen aus dem Verfassungsverstoß ergeben haben, zumal sich die Frist verlängerte, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte. Danach ist kein Raum für die Annahme, daß zur Beseitigung fortwirkender Folgen des erwähnten Verfassungsverstoßes bei dem betroffenen Personenkreis gruppentypisch ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht, wenn sie von dem Optionsrecht des Art. 3 RuStAÄndG 1974 keinen Gebrauch gemacht haben (BVerwGE 75, 86 <91 f.>). Die Behörde entscheidet vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen, ob sie in Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht.
b)
Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, auf das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit lasse sich eine Ablehnung der Einbürgerung kaum tragend stützen. Das steht ebenfalls nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, soweit das Berufungsgericht damit eine Regel zum Ausdruck bringen und ihretwegen die Ermessensbetätigung der Beklagten beanstanden sollte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf sich die Behörde bei der Ermessensausübung grundsätzlich von dem Interesse leiten lassen, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, und zwar auch dann, wenn der Bewerber - z.B. als Ehegatte - in naher familiärer Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen steht (vgl. z.B. BVerwGE 64, 7 <10 ff.>; Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10). Mehrstaatigkeit soll vornehmlich deswegen vermieden werden, weil sie die Gefahr von Rechtsunsicherheit und von Pflichtenkollisionen schafft (vgl. Nr. 5.3.1 der Einbürgerungsrichtlinien, GMBl. 1978, 16). In jüngster Zeit wird zwar zunehmend eine vermehrte Hinnahme von Mehrstaatigkeit befürwortet (vgl. z.B. de Groot, Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel, 1988, S. 260 ff., 320 f.; Rau, InfAuslR 1985, 293; Rittstieg, NJW 1989, 1018 <1019>). Die Gefahr der Rechtsunsicherheit mag angesichts der Entwicklung des internationalen Privatrechts heute auch geringer einzuschätzen sein als früher. Ebenso könnte der Gefahr der Pflichtenkollision insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jetzt weniger Gewicht als früher zukommen. Gleichwohl streben aber die Staaten weiterhin eine klare Abgrenzung ihrer Personalhoheit und damit die Ausschließlichkeit der eigenen Staatsangehörigkeit an, halten also Mehrstaatigkeit heute noch grundsätzlich für unerwünscht, wenn auch unter Anerkennung mehr oder weniger umfassender Ausnahmen (vgl. z.B. BVerfGE 37, 217 <254 f.>; de Groot, a.a.O.).
Der deutschen Rechtsordnung liegt dieses Interesse ebenfalls zugrunde. Es hat in §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 RuStAG und in dem innerstaatlich anwendbaren Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. II 1969 S. 1953, 2232) gesetzlichen Ausdruck gefunden. Die Rechtsordnung verfolgt zwar das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht einschränkungslos. So führt etwa § 4 RuStAG in der jetzt geltenden Fassung für Kinder national gemischter Ehen verstärkt zu Mehrstaatigkeit. Regelmäßig kann es aber rechtlich nicht beanstandet werden, wenn sich die Einbürgerungsbehörden im Rahmen ihres Ermessens weiterhin von dem in der Rechtsordnung verankerten Ziel leiten lassen, Mehrstaatigkeit tunlichst zu vermeiden. Ob und inwieweit bei der Zulassung von Abweichungen großzügig verfahren werden soll, ist im wesentlichen eine Frage der Einbürgerungspolitik. Das bedeutet nicht, daß die Ablehnung einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit ohne weiteres rechtmäßig ist. Abweichungen können auf Grund vorrangigen, auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Rechts geboten sein. Ausnahmsweise kann sich das Ermessen sogar zu einer Verpflichtung verdichten, den Bewerber unter Inkaufnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern (BVerwGE 80, 249 <254 ff.>).
3.
Obwohl danach tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht beizupflichten ist, erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a)
Bei der Ermessensausübung nach § 8 RuStAG hat die Behörde die deutsche Abstammung und Muttersprache des Einbürgerungsbewerbers sowie die Dauer seines inländischen Aufenthalts zu berücksichtigen. Das gilt vor allem bei Bewerbern, die in Deutschland geboren sind und ständig hier leben. Unter solchen Umständen liegt regelmäßig eine Verbundenheit mit Deutschland vor, die eine Einbürgerung in staatlichem Interesse rechtfertigen kann. Zwar darf die Behörde auch in diesen Fällen die Einbürgerung ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, daß sie nicht im staatlichen Interesse liegt (BVerwGE 75, 86 <90>). Die Beklagte hat aber die für eine Einbürgerung sprechenden Gesichtspunkte nicht wie erforderlich berücksichtigt und zugleich die Interessen überbewertet, die sich ihrer Auffassung nach gegen eine Einbürgerung der Klägerin anführen lassen. Ihre Ermessensentscheidung hat deswegen keinen Bestand.
b)
Lebt, wie im vorliegenden Falle, die gemischt-nationale Familie eines minderjährigen Einbürgerungsbewerbers im Bundesgebiet und soll das Kind hier aufwachsen, so spricht das verfassungsrechtliche Schutzgebot zugunsten der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) einschließlich der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 GG) dafür, daß das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter teilt. Darauf hat auch das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen (Urteilsabdruck S. 10 f.). Wie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der früheren Fassung des § 4 RuStAG ausgeführt hat, macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken. In Fällen wie dem vorliegenden hat dabei regelmäßig und so auch hier die Verbundenheit mit Deutschland das für diese Beziehungen entscheidende Gewicht. Schule und Umgebung wirken maßgeblich darauf hin, daß das im Bundesgebiet aufwachsende Kind in den deutschen Staat hineinwächst. Der Ausländerstatus des Kindes kann zudem die Ausübung der Elternrechte durch die deutsche Mutter beeinträchtigen. Die Wertordnung des Grundgesetzes spricht demnach unter den genannten Voraussetzungen dafür, daß das minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter teilt, der engen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem ehelichen Kind also auch insoweit Rechnung getragen wird (BVerfGE 37, 217 <244 ff., 253 f.>). Das ist im Rahmen des Einbürgerungsermessens ebenfalls zu berücksichtigen.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß alle Angehörigen der Familie der Klägerin (auch) italienische Staatsangehörige sind und die Mutter insofern in der Familie nicht staatsangehörigkeitsrechtlich "isoliert" ist (vgl. dazu BVerfGE 37, 217 <254>). Wie oben ausgeführt, ist maßgebend, daß die Familie dauernd im Bundesgebiet lebt, die Klägerin hier also aufwächst und ihre Schulbildung erhält und daß demgemäß der Verbundenheit mit Deutschland das entscheidende Gewicht zukommt. Die gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit trägt deswegen der verfassungsmäßigen Wertordnung nicht Rechnung. Ferner ist gegenüber dem Ausgeführten ohne Bedeutung, daß die Klägerin das befristete Optionsrecht des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht ausgeübt hat. Aus dem Ablauf der Optionsfrist folgt nicht, daß die dargelegte Einwirkung des Grundgesetzes auf das Einbürgerungsermessen entfällt. Die Frist bezweckt, innerhalb angemessener Zeit die sich aus dem Optionsrecht ergebenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Beziehungen möglichst klarzustellen (BVerwGE 75, 86 <91>). Sie soll aber nicht den Anwendungsbereich der Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG für die Personen einengen, die von dem befristeten Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Die für das Einbürgerungsermessen maßgebenden Grundsätze und damit auch die Einwirkung vorrangigen Rechts werden von dem Fristablauf nicht berührt.
Die Beklagte hat, wie ihre Bescheide ergeben, die dargelegte Einwirkung des Art. 6 GG auf das Einbürgerungsermessen bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Sie hat sich ausschließlich davon leiten lassen, daß die Einbürgerung Mehrstaatigkeit verursachen und keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit in der Familie herstellen würde. Damit hat sie das öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht rechtsfehlerfrei beurteilt. Vielmehr hat sie bei ihrer Würdigung wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen.
c)
Die Beklagte hat außerdem das Gewicht des staatlichen Interesses, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, nicht zutreffend eingeschätzt. Dieses Interesse darf zwar, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Einbürgerungsermessens berücksichtigt werden. Es muß aber im Lichte der für eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der deutschen Mutter mit ihrem ehelichen Kind sprechenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung gewürdigt werden. Zwischen den gegenläufigen Interessen muß abgewogen und - wenn möglich - ein angemessener Ausgleich herbeigeführt werden. Das führt dazu, daß dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht das ihm sonst regelmäßig zukommende Gewicht beigemessen werden darf. Dem entspricht es, daß die Rechtsordnung in vergleichbaren Zusammenhängen Mehrstaatigkeit in Kauf nimmt. So hängt das Optionsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht davon ab, ob der Staatsangehörigkeitserwerb Mehrstaatigkeit bewirkt oder nicht. Gemäß § 4 RuStAG erwerben jetzt eheliche Kinder aus nationalen Mischehen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter oder dem Vater ohne Rücksicht darauf, ob sie dadurch Mehrstaater werden. Entsprechendes gilt für die Adoption eines minderjährigen Kindes durch einen Deutschen (§ 6 RuStAG i.d.F. des Art. 9 Nr. 2 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976, BGBl. I S. 1749, und des Art. 6 § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986, BGBl. I S. 1142). Der Gesetzgeber läßt insoweit das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus Gründen der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) und des Familienschutzes (Art. 6 GG) zurücktreten. Es besteht kein Grund, dies im Rahmen der Ermessensabwägung nach § 8 RuStAG bei Einbürgerungsanträgen minderjähriger Kinder unberücksichtigt zu lassen, die mit ihren Eltern dauernd im Bundesgebiet leben und bei denen deswegen die gemeinsame Staatsangehörigkeit mit ihrer deutschen Mutter besonderes Gewicht hat.
Das sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Italien geltende Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieses Übereinkommen regelt, soweit hier einschlägig, den Verlust der Staatsangehörigkeit in Fällen des freiwilligen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit. Es begründet aber kein Einbürgerungsverbot, wenn ein Verlust nicht eintritt, weil das Übereinkommen und das Heimatrecht des Bewerbers ihn nicht vorsehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens). Davon bleibt freilich die in Art. 2 des Übereinkommens vorgesehene Möglichkeit des Verzichts auf eine Staatsangehörigkeit bei bestehender Mehrstaatigkeit und deren - nach den jeweiligen Gegebenheiten angemessene - Berücksichtigung im Rahmen einer Einbürgerungsentscheidung unberührt.
d)
Bezüglich des von der Beklagten geltend gemachten Prinzips der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie gilt im Ergebnis nichts anderes. Dieses Prinzip darf ebenfalls nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die im Einzelfall für eine Einbürgerung sprechenden Gesichtspunkte angewendet werden. Dem entspricht die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht. Entgegen der den Bescheiden der Beklagten zugrundeliegenden Ansicht darf das Interesse an einer gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit zwischen der Mutter und ihrem minderjährigen ehelichen Kind nicht ohne weiteres zurückgestellt werden, wenn zwar die Familie dauernd im Bundesgebiet lebt, aber das Ziel einer gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit in der gesamten Familie nicht erreichbar ist, weil ein Familienangehöriger nicht deutscher Staatsangehöriger werden will. Auch unter diesen Umständen spricht der Gesichtspunkt des Zusammenhalts in der Familie regelmäßig eher dafür als dagegen, der engen Beziehung zwischen der deutschen Mutter und dem minderjährigen Kind durch die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfGE 37, 217 <253 f.>). In den Fällen des Art. 3 RuStAÄndG 1974 und des § 4 RuStAG ist der Staatsangehörigkeitserwerb des ehelichen Kindes ebenfalls nicht ausgeschlossen, wenn der ausländische Elternteil nicht Deutscher werden will. Die Einbürgerung der Klägerin führte zudem nicht zu verschiedener Staatsangehörigkeit in der Familie. Eine solche Verschiedenheit (unter Beteiligung der deutschen Staatsangehörigkeit) besteht ohnehin. Die Einbürgerung würde die Verhältnisse im Hinblick auf eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit in der Familie auch nicht verschlechtern, sondern den Teil der Familie, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erweitern und insofern sogar zu einer größeren Einheitlichkeit beitragen.
4.
Nach alledem ist die Beklagte zu Recht verpflichtet worden, den Einbürgerungsantrag der Klägerin neu zu bescheiden. Sie hat dabei die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten, an die auch die Beigeladene gebunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Es besteht kein Anlaß, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper