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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1997, Az.: BVerwG 2 B 117.97

Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Aufklärungsmangels; Folgen eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte gerichtliche Entscheidung nach § 130a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verfahrensrechtliche Unbeachtlichkeit von Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen; Prüfungsumfang im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 117.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.07.1997 - AZ: 6 A 7457/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140.268,94 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Danach muß ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden und vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO zurückgewiesen habe, obwohl die Klägerin dem ausdrücklich mit Schriftsatz vom 28. April 1997 (Bl. 75 der Gerichtsakte) widersprochen hat. Vielmehr ist die Entscheidung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ordnungsgemäß ergangen. Ein Widerspruch gegen die beabsichtigte Entscheidung nach § 130 a VwGO macht diese nicht fehlerhaft (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 1994 - BVerwG 2 B 10.94 -).

2

Soweit mit der Beschwerde ein Aufklärungsmangel des Berufungsgerichts gerügt werden sollte, ist dieser nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht ausgehend von seiner insoweit allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen und wenn ferner angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (stRspr; vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Die Beschwerde hat dies nicht dargetan und macht im Grunde genommen auch keinen Aufklärungsmangel geltend. Sie wendet sich vielmehr gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels unbeachtlich. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Beschwerde mit den von ihr vorgetragenen Gesichtspunkten in seinen Entscheidungsgründen auseinandergesetzt (vgl. insbesondere S. 6 des angefochtenen Beschlusses). Mithin hat das Gericht im Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG auch dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  51, 188 <191>[BVerfG 08.05.1979 - 2 BvR 782/78]; Beschluß des erkennenden Senats vom 11. November 1996 - BVerwG 2 B 2.96 -).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140.268,94 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler