Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1994, Az.: BVerwG 2 B 10.94
Fortbildung ; Mangel ; Revisionsverfahren ; höchstrichterliche Rechtsprechung ; Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 10.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14. 700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Ein die Revisionszulassung begründender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Beschwerde sieht zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO zurückgewiesen habe, obwohl der Kläger dem ausdrücklich mit Schriftsatz vom 11. Januar 1993 widersprochen habe. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht bezeichnet. Die Entscheidung ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ordnungsgemäß ergangen. Ein Widerspruch gegen die beabsichtigte Entscheidung nach § 130 a VwGO macht diese nicht fehlerhaft.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Zur Begründung trägt die Beschwerde vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, die Schwerbehinderung des Klägers sei bei der Beurteilung von der Beklagten berücksichtigt worden, obwohl das gerade nicht erfolgt sei, was insoweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil noch festgestellt habe. Indessen bezieht sich der Hinweis des Berufungsgerichts (S. 4) ersichtlich auf die Übertragung von Aufgaben, während das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (S. 12 U.A.), im Erfahrungsbericht des Zeugen E. sei die Schwerbehinderung des Klägers nicht ausdrücklich genannt worden, sei aber auch nicht "Ursache für seine Probleme gewesen". - Im übrigen wurde ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den gewechselten Schriftsätzen im Berufungsverfahren maßgeblich auf die Berücksichtigung der Schwerbehinderung abgestellt. Das Berufungsgericht konnte mithin aufgrund der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen zu der Überzeugung gelangen, daß die Schwerbehinderung berücksichtigt worden sei. Ein Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist insoweit nicht ersichtlich.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die Ausführungen der Beschwerde (2. der Beschwerdebegründung) ergeben keine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Art, auf die es im erstrebten Revisionsverfahren ankäme. Vielmehr breitet sie mit ihrem Vorbringen im Grunde den gesamten Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6>) und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision den Streitfall zur Entscheidung. Mit einem derartigen Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend die Hälfte des Jahresbetrages des Endgrundgehaltes aus der innegehabten Besoldungsgruppe A 5 als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.