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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1997, Az.: BVerwG 7 B 230.97

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verstoß gegen die Bindungspflicht des Tatsachengerichts an die entscheidungstragenden Gründe des Revisionsurteils als Verfahrensfehler; Lärmimmissionen durch den Truppenübungsplatz Haltern, Platzteil Lavesum; Anforderungen an die Bestimmtheit der Urteilsformel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 230.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster 27.08.1985 - 2 K 2560/82
OVG Münster 03.08.1989 - 21 A 2317/85
BVerwG - 23.05.1991 - AZ: BVerwG 7 C 19/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1997 - AZ: 21 A 2317/85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Beschwerdevorbringen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ergibt; es bedarf daher keiner Klärung, ob durch die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist.

2

1.

Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet.

3

a)

Die Beschwerde rügt, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des beschließenden Senats (Urteil vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) zugrunde gelegt und damit gegen § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen habe. Ein solcher Verstoß wäre zwar ein Verfahrensfehler; er liegt hier jedoch nicht vor. Die Behauptung der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die Bindungswirkung der zurückverweisenden Entscheidung nicht beachtet, trifft schon deswegen nicht zu, weil die Beschwerde die Reichweite der Bindungswirkung verkennt. Das Tatsachengericht ist nach § 144 Abs. 6 VwGO an die Elemente der rechtlichen Würdigung des Revisionsgerichts gebunden, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich, d.h. entscheidungstragend gewesen sind; hierzu gehören auch diejenigen Gründe, deren Vorhandensein die unmittelbaren Aufhebungsgründe notwendigerweise vorausgesetzt haben (stRspr, vgl. zuletzt Beschluß vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - m.w.N.). Den in diesem Sinne bindenden Gründen des zurückverweisenden Revisionsurteils entspricht das angegriffene Urteil. Der Senat hatte das erste Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, weil es bei der entscheidungserheblichen Frage, welches Maß an Lärmimmissionen der Kläger auf seinem an den Truppenübungsplatz angrenzenden Landhausgrundstück hinzunehmen habe, von einem rechtlich fehlerhaften Maßstab ausgegangen war; es hatte die erst nach Errichtung des Landhauses durch verstärkte Nutzung des Schießplatzes entstandene Lärmmehrbelastung der schutzmindernden Vorbelastung des Grundstücks zugerechnet sowie die auch bei zutreffend bewerteter Vorbelastung maßgeblichen Grenzen der Gesundheitsgefährdung und des unzulässigen Eigentumseingriffs außer acht gelassen. Demgemäß hatte der Senat dem Oberverwaltungsgericht aufgegeben zu prüfen, in welchem Maß die Wohnnutzung bereits bei Freigabe des Grundstücks zur Bebauung mit einem Landhaus vorbelastet war, ob dieses Maß aufgrund der späteren Entwicklung des Truppenübungsplatzes nunmehr erheblich überschritten werde und ob eine derart erhebliche Lärmzunahme über die absolute Grenze der Gesundheitsgefährdung oder unterhalb dieser Schwelle über die je nach Lärmvorbelastung unterschiedlich zu bemessende Zumutbarkeitsgrenze der Unmöglichkeit einer Wohnnutzung hinausgehe (BVerwGE 88, 210 <216 ff.>[BVerwG 23.05.1991 - 7 C 19/90]).

4

Das mit der Beschwerde angegegriffene Urteil ist von dem hierdurch vorgegebenen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht sah sich jedoch nach Durchführung einer Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen außerstande, die nach dem Revisionsurteil maßgebliche Lärmvorbelastung bei Bebauung des Grundstücks im Jahre 1959/60 festzustellen; folglich konnte es auch nicht die hiervon abhängige Frage klären, ob die maßgebliche Vorbelastung durch die aktuelle Lärmsituation erheblich überschritten werde. Darin liegt kein Verstoß gegen die gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bestehende Bindung an die entscheidungstragenden Gründe des Revisionsurteils. Das Oberverwaltungsgericht ist der ihm durch das Revisionsurteil aufgegebenen Prüfung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts nachgekommen. Daß es die hiernach maßgeblichen Feststellungen nicht zu treffen vermochte, verletzt § 144 Abs. 6 VwGO nicht, da das Revisionsurteil hierzu keine entsprechenden Vorgaben enthält. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung wäre selbst dann nicht gegeben, wenn mit der Beschwerde davon auszugehen wäre, daß dem Oberverwaltungsgericht dabei eine fehlerhafte Beweiswürdigung unterlaufen ist; denn die dem Tatsachengericht obliegende Würdigung des Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist revisionsrechtlich grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen und kann daher einen Verfahrensfehler in aller Regel nicht begründen (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - m.w.N.). Daß die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts schlechterdings unhaltbar und die Bindungswirkung des Revisionsurteils aus diesem Grund unterlaufen wäre, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

5

Ungeachtet dessen, daß das Oberverwaltungsgericht das Maß der Lärmvorbelastung des Landhausgrundstücks nicht aufzuklären vermochte, hat es die nach Verlegung der Schießbahnen ab 1970 festgestellte verstärkte Schießlärmbelastung darauf überprüft, ob durch diese Intensivierung der militärischen Nutzung in unmittelbarer Nachbarschaft der vorhandenen Bebauung die gebotene Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt und eine Wohnnutzung unmöglich gemacht oder die Gesundheit der Bewohner gefährdet wird. Mangels zuverlässiger Anhaltspunkte dafür, inwieweit die Lärmbelastung des Grundstücks durch den bei Bebauung vorhandenen Truppenübungsplatz vorgeprägt war, hat das Oberverwaltungsgericht damit der Sache nach die festgestellte Zunahme des Schießlärms am Maßstab einer von der konkreten Lärmvorbelastung unabhängigen Zumutbarkeitsgrenze gemessen. Es ist dabei auf der Grundlage des von ihm eingeholten schalltechnischen Gutachtens des TÜV Rheinland zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verlegung der Schießbahnen sachlich gerechtfertigt war, der Schießlärm am Tage nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3745 auf einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) zu begrenzen ist und der Kläger den nächtlichen Schießbetrieb in dem festgestellten, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts objektiv nicht gesundheitsgefährdenden Umfang von 14 Tagen pro Jahr hinnehmen müsse. Auch dieser Ansatz verkennt nicht zu Lasten des Klägers den Rahmen der Bindungswirkung des Revisionsurteils. Das Revisionsurteil beruhte entscheidungstragend auf der Erwägung, daß der Kläger die Lärmimmissionen, die infolge der bei Bebauung seines Grundstücks im Jahre 1959/60 bereits vorhandenen Nutzung des Truppenübungsplatzes und, ihrer damit zugleich erkennbar angelegten künftigen Entwicklung zu erwarten waren, auch unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Privilegierung der militärischen Anlage (§ 60 Abs. 1 BImSchG) dann nicht hinzunehmen hat, wenn durch den von ihr ausgehenden Schießlärm die im Nachbarschaftsverhältnis gebotene Pflicht zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdige Nutzung verletzt, eine Wohnnutzung des Landhausgrundstücks unmöglich gemacht oder die Gesundheit der Bewohner gefährdet wird (BVerwGE 88, 210 <213 f.>[BVerwG 23.05.1991 - 7 C 19/90]). Die Frage zu klären und zu würdigen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren, oblag allein dem Oberverwaltungsgericht, das bei seiner Würdigung keiner Bindungswirkung durch das Revisionsurteil unterlag.

6

Das Beschwerdevorbringen läuft demgegenüber darauf hinaus, im Gewand einer Verfahrensrüge der vorinstanzlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung eine eigene, abweichende Würdigung entgegenzusetzen, die der Kläger mit das Revisionsurteil nicht tragenden und das Oberverwaltungsgericht daher nicht bindenden Erwägungen zu begründen sucht; damit läßt sich ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht darlegen. Aus entsprechenden Gründen geht auch die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angebrachte Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO) fehl. Ebensowenig begründet ist die Behauptung der Beschwerde, daß das Oberverwaltungsgericht mit seiner Prüfung, ob die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Lärmimmissionen unabhängig von dem nicht mehr feststellbaren Maß der Vorbelastung über die Zumutbarkeitsgrenze hinausgehen, dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen gewesen sei; daß auch diese Frage zumindest hilfsweise der Klärung bedurfte, war vielmehr schon nach den Gründen des Revisionsurteils erkennbar, die die Beschwerde mißversteht, wenn sie daraus für den Fall der Unaufklärbarkeit der Vorbelastung des Landhausgrundstücks im Jahre 1959/60 ohne weiteres die Notwendigkeit einer Beweislastentscheidung hinsichtlich der zumutbaren Lärmimmissionen ableitet. Da das Oberverwaltungsgericht die Nutzung des Truppenübungsplatzes in dem dargelegten Umfang als dem Kläger zumutbar erachtete, kam es nach seiner materiellrechtlichen Auffassung auf die beantragte Einholung eines ballistischen und eines schalltechnischen Gutachtens nicht an; schon deswegen hat es mit der begründeten Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt.

7

b)

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Urteilsformel (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei nicht hinreichend bestimmt. Dieser Einwand zielt auf die Verurteilung des Beklagten,

"die Nutzung des Truppenübungsplatzes Haltern, Platzteil Lavesum, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Gutachten des TÜV Rheinland - Sicherheit und Umweltschutz GmbH - Bericht Nr. 933/312503 vom 10. Juli 1995 so zu gestalten, daß die Lärmeinwirkungen am Haus im Pohl 8 während der Tageszeit grundsätzlich (nach Maßgabe der Entscheidungsgründe) den Beurteilungspegel von 65 dB(A) - gemessen entsprechend der VDI 3745 bzw. in deren entsprechender Anwendung gemäß dem vorgenannten Gutachten - nicht überschreiten, und auf die Britischen Streitkräfte im Sinne einer entsprechenden Nutzungsgestaltung einzuwirken".

8

Die Beschwerde sieht die Unbestimmtheit der Urteilsformel darin, daß der Entscheidungstenor mit Blick auf den einschränkenden Maßgabevorbehalt nicht aus sich heraus verständlich sei. Dabei verkennt sie, daß eine Urteilsformel nicht deswegen zu unbestimmt ist, weil zu ihrem Verständnis die Entscheidungsgründe herangezogen werden müssen (Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21 m.w.N.). Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sie den durch den Maßgabevorbehalt in Bezug genommenen Teil der Entscheidungsgründe (S. 33 f. des Urteilsabdrucks) für zu unbestimmt und das Urteil aus diesem Grund für nicht vollstreckbar hält. Das Oberverwaltungsgericht hat dort ausgeführt, daß der Beklagte im Rahmen der Planung des Übungsbetriebs die Einhaltung des vorgegebenen Lärmrichtwerts anhand der Feststellungen des Sachverständigengutachtens sicherzustellen habe; eine Überschreitung des grundsätzlich einzuhaltenden Lärmrichtwerts sei zulässig "in besonders gelagerten seltenen Ausnahmefällen, insbesondere wenn zwingende Gründe oder die Berücksichtigung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern". Um welche Art von Ausnahmefällen es sich dabei handelt, hat das Oberverwaltungsgericht durch den beispielhaften Hinweis auf militärische Manöver hinreichend klargestellt. Dem Bestimmtheitserfordernis der Urteilsformel ist damit genügt.

9

c)

Der behauptete Verfahrensmangel einer "Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO" ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet. Davon abgesehen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen hierzu in Angriffen gegen die vorinstanzliche Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts, die zur Begründung einer Verfahrensrüge ungeeignet sind. Auch mit der von der Beschwerde erhobenen Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung (Nichtberücksichtigung des § 155 Abs. 5 VwGO) läßt sich die Zulassung der Verfahrensrevision nicht erreichen (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO).

10

2.

Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind zum einen Teil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (Frage 2). Die Fragen 1 a und 1 b sind nach ihrem Inhalt und ihrer Zielrichtung, die Grenzen zumutbarer, von der Nutzung des Truppenübungsplatzes ausgehender Lärmimmissionen zu konkretisieren, angesichts des durch die singuläre bauliche Situation hervorgerufenen nachbarlichen Nutzungskonflikts derart einzelfallbezogen, daß sie sich einer verallgemeinernden rechtlichen Beurteilung in einem Revisionsverfahren entziehen. Ein Bedarf an weiterer, über die in dem Revisionsurteil des Senats (BVerwGE 88, 210) entwickelten Grundsätze hinausgehender revisionsrechtlicher Klärung läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Mit der dritten Frage will die Beschwerde die Tauglichkeit der VDI-Richtlinie 3745 für die Ermittlung und Bewertung des in Rede stehenden Schießlärms auf rechtliche Bedenken überprüft wissen. Mit einem solchen Vorbringen, das sich nach Art einer allgemeinen Sachrüge in dem bloßen Begehren einer auf bestimmte Teile der Urteilserwägungen bezogenen rechtlichen Überprüfung erschöpft, wird keine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert, die eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würde.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Kley
Herbert