Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1991, Az.: BVerwG 7 C 19/90
Lärmbelastung; Schießlärm; Lärmempfindliche Nutzung; Baurechtliche Genehmigung; Einwirkungsbereich eines Schießplatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 19/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster 27.08.1985 - 2 K 2560/82
- OVG Münster 03.08.1989 - 21 A 2317/85
- nachfolgend
- BVerwG 07.12.1997 - 7 B 230/97
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 88, 210 - 221
- DVBl 1991, 880-883 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 883-886 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1991, 286-288 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1991, 3165 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 886-889 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Eigentümer eines durch Schießlärm vorbelasteten, aber zumindestens für eine vorübergehende Wohnnutzung noch geeigneten, mit einem Landhaus bebauten Grundstücks braucht nicht hinzunehmen, daß die Lärmeinwirkungen aufgrund von Änderungen des Truppenübungsplatzes oder einer Intensivierung des Übungsbetriebs so zunehmen, daß auch eine vorübergehende Wohnnutzung nicht mehr möglich ist.
2. Wird eine lärmempfindliche Nutzung auf einem durch Schießlärm vorbelasteten Grundstück baurechtlich genehmigt, kann der Genehmigungsinhaber nicht allein aufgrund der unanfechtbar gewordenen Genehmigung verlangen, daß der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks einschränkt, um damit die Vorbelastung zu mindern und dem Genehmigungsinhaber überhaupt erst die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu ermöglichen.
3. Wer im Einwirkungsbereich eines Schießplatzes baurechtlich genehmigte Anlagen errichtet, obwohl er vorher auf die Gefahr erheblicher Lärmeinwirkungen und die Absicht uneingeschränkter Fortsetzung des Schießbetriebs hingewiesen worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verlangen, daß der Betreiber den Schießbetrieb zwecks Reduzierung des Lärms auf ein Maß unterhalb der bestehenden Vorbelastung einschränkt.