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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1997, Az.: BVerwG 8 B 151/97

Nichtzulassung der Revision; Zurückverweisung in Vorinstanz; Verfahrensmangel; Unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 151/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 02.04.1997 - 17 K 4266/96

Fundstellen

  • DVBl 1998, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 3456 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 58 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1998, 172 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1998, 313

Amtlicher Leitsatz

Wird das klageabweisende vorinstanzliche Urteil auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und das Urteil darauf beruhen kann, so hat die Vorinstanz bei einer unveränderten Sach- und Rechtslage davon auszugehen, daß alle unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen gegeben sind.