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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1997, Az.: BVerwG 1 B 224.97

Berücksichtigung länger zurückliegender Vorfälle bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Waffeninhabers; Zeitablauf einer zulässigen Verwertung länger zurückliegender Ereignisse für eine ausgewogene Zukunftsprognose; Voraussetzung der Hinzuziehung eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 224.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.08.1997 - AZ: 20 A 1399/96

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. In dem erstrebten Revisionsverfahren muß daher die Entscheidung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden ungeklärten Rechtsfrage zu erwarten sein. Das Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung des beschließenden Senats beschränkt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), macht eine derartige fallübergreifende Rechtsfrage nicht ersichtlich.

3

Die zur Anwendung des § 40 Abs. 1 WaffG aufgeworfene Frage,

"ob ein einziger fünf Jahre zurückliegender äußerst strittiger Vorfall ausreichend ist, um eine zukunftsgerichtete Aussage zu treffen, daß der Waffeninhaber künftig nicht mehr das nach dem Waffengesetz zu fordernde Vertrauen verdiene, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewußt umgehen",

4

läßt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Sie würde sich zudem in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht seine Schlußfolgerungen nicht auf einen einzigen Vorfall, sondern auf drei Vorfälle gestützt hat.

5

Auch die Frage, "ob der Zeitablauf die Verwertung länger zurückliegender Ereignisse für eine ausgewogene Zukunftsprognose nicht verbietet", ist im wesentlichen eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts. Im übrigen hat der beschließende Senat in seiner vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung bereits klargestellt, nach welchen rechtlichen Maßstäben sich die Frage beurteilt, ob länger zurückliegende Vorfälle bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden dürfen. Diese Grundsätze haben auch hier zu gelten. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, inwiefern für die vorliegende Sache insoweit noch Klärungsbedarf bestehen sollte.

6

Ferner kommt der Rechtssache nicht wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob Prognosen der vom Gesetz verlangten Art immer ohne Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen werden können". Diese Frage würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Entscheidungserheblich könnte nur sein, ob es im vorliegenden Falle geboten war, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht verpflichtet ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. In Fällen wie dem vorliegenden ist Voraussetzung, daß die Bewertung des Sachverhalts nach den gesetzlichen Merkmalen für die angefochtene Verbotsverfügung eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert (vgl. z.B. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72 S. 16).

7

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei "verpflichtet gewesen, zur Untermauerung der Zukunftsprognose, das ... mehrfach angeregte Eignungsgutachten bei einer entsprechenden medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle einzuholen", einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügen will. Ein solcher Mangel ist jedenfalls nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Holt das Gericht kein Sachverständigengutachten ein, handelt es nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn es für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde zweifelhaft ist, ohne daß es darlegt, weshalb ihm die erforderliche Sachkunde zur Verfügung steht, oder wenn sonst seine Entscheidung auf mangelnde Sachkunde schließen läßt (vgl. Urteil vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182 f.>[BVerwG 10.11.1983 - 3 C 56/82]; Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 7 C 79.86 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 77; Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 1.90 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; Beschluß vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 30.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 127). Die Beschwerde legt nicht mit einem schlüssigen Tatsachenvortrag dar, daß diese Voraussetzungen erfüllt seien.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Gielen
Richter