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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1997, Az.: BVerwG 1 B 218.97

Beitragsfestsetzung für die Beschwerde über die Frage der Zulassung einer Berufung "auf Grund des Entlastungsgesetzes von 1978"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 218.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1997 - AZ: 4 A 2636/96

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

2.

Der Kläger macht jedenfalls sinngemäß als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht seine Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufung hätte der Zulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts bedurft. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, wie sich der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils entnehmen lasse. Hiervon abgesehen sei die Berufung auch ohne Zulassung zulässig gewesen, weil es sich bei dem Streitgegenstand um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr handele.

4

Mit diesen Ausführungen wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt.

5

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Berufung nur zulässig war, wenn sie vom Verwaltungsgericht - oder auf Beschwerde hin vom Berufungsgericht - zugelassen worden war. Dies ergibt sich aus § 131 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, die gemäß Art. 10 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) für die Frage der Zulässigkeit der Berufung hier maßgebend ist. Dabei hat das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers rechtlich unbedenklich mit 180 DM bewertet. Die Ausnahmevorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Die beiden angefochtenen Beitragsbescheide beruhen jeweils auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, nämlich den Haushaltssatzungen für die Jahre 1994 und 1995. In welcher Höhe der Grundbeitrag zu erheben ist, hängt von dem Ertrag/Gewinn ab, der für jedes Jahr neu zu ermitteln ist. Die beiden Bescheide betreffen somit keine "wiederkehrende oder laufende Leistung", auch wenn - wie hier - der auf den Kläger entfallende Grundbeitrag wegen Gleichbleibens der Bemessungsgrundlage in beiden Jahren in gleicher Höhe erhoben worden ist (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 8 B 58.87 - Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 6).

6

Bedurfte die Berufung der Zulassung, so änderte hieran auch der Umstand nichts, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Rechtsmittelbelehrung enthält, nach der die Berufung zulässig ist. Allein in einer Rechtsmittelbelehrung ist eine Zulassung der Berufung nicht zu sehen. In einer Rechtsmittelbelehrung kann eine Zulassung der Berufung nur ausnahmsweise liegen, wenn Umstände hinzutreten, die auf einen derartigen Willen des Gerichts hinreichend deutlich schließen lassen. Auch davon ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - (BVerwGE 71, 73 <76>[BVerwG 28.02.1985 - 2 C 14/84] = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 126) sinngemäß ausgegangen (vgl. auch Beschlüsse vom 20. März 1981 - BVerwG 8 B 54.81 - und vom 8. Februar 1982 - BVerwG 5 CB 111.81 - Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1 und 2).

7

Das Berufungsgericht hat den Kläger rechtzeitig und umfassend darauf hingewiesen, daß es die Berufung für unzulässig halte, und ihm die Gründe für diese - zutreffende - Ansicht mitgeteilt (Bl. 128 der Gerichtsakte). Zugleich hat es den Kläger darauf hingewiesen, daß er bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens mit einer Verwerfung der Berufung rechnen müsse. Der Kläger hat Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern und noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen.

8

3.

Die Ausführungen der Beschwerde über die Frage der Zulassung der Berufung "aufgrund des Entlastungsgesetzes von 1978" führen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf einen Revisionszulassungsgrund. Die Berufungsentscheidung hat auf das Entlastungsgesetz auch nicht abgestellt.

9

4.

Der vorsorgliche Hinweis der Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bezüglich der angefochtenen Beitragsfestsetzung rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Greift - wie dargelegt - gegen diesen tragenden Entscheidungsgrund der Berufungsentscheidung ein Revisionszulassungsgrund nicht durch, kommt es auf die Gründe nicht an, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung in der Sache selbst ergeben könnte. Sie könnten nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.

10

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180 DM festgesetzt.

Meyer
Hahn
Groepper