Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1987, Az.: BVerwG 8 B 58.87
Entlastung; Wiederkehrende Leistung; Berufung; Fremdenverkehrsabgabe; Vorauszahlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 58.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 09.07.1986 - AZ: 7 K 1461/84
- VGH Baden-Württemberg - 27.02.1987 - AZ: 14 S 2546/86
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG
Fundstellen
- BayVBl 1988, 216-217
- DÖV 1988, 885-886
- KStZ 1988, 31-32
- NVwZ 1988, 31-32
- NVwZ 1988, 351 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Berufung betrifft nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG, wenn sie sich gegen die erstinstanzliche Aufhebung eines Bescheids richtet, mit dem eine Fremdenverkehrsabgabe für ein Jahr und eine Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe für das folgende Jahr festgesetzt worden sind.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 220 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Fremdenverkehrsabgabe 1982 von 110 DM sowie einer Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe 1983 von 110 DM durch den beklagten Gemeindeverwaltungsverband. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. Juli 1986 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Eine Zulassung der Berufung hat es in der Entscheidungsformel nicht ausgesprochen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, die Berufung sei zulassungsfrei, weil wiederkehrende Leistungen im Streit seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten durch Beschluß vom 27. Februar 1987 als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den Betrag von 500 DM nicht. Die Berufung betreffe auch nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Berufung habe deshalb der Zulassung durch das Verwaltungsgericht bedurft. Der Beklagte macht mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Beschwerde geltend, die Berufung sei zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff der wiederkehrenden Leistungen im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG verkannt. Bei der Fremdenverkehrsabgabe 1982 und der Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe 1983 handele es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift.
II.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und deshalb statthafte Beschwerde (vgl. §§ 152 Abs. 1, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) ist nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zulassungsfrei, denn weder betrifft sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr noch übersteigt was unstreitig ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM (Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 <BGBl. I S. 446>, geändert durch Gesetze vom 22. Dezember 1983 <BGBl. I S. 1515> und vom 4. Juli 1985 <BGBl. I S. 1274>) - EntlG -.
Die Zulassungsfreiheit nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG setzt voraus, daß "die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft". Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der vor dem Berufungsgericht gestellte Klageantrag Leistungen betrifft, die sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beziehen (Beschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 4 B 2.84 - Buchholz 312 EntlG Nr. 38 S. 27 <28>). Eine Fremdenverkehrsabgabe als solche mag zwar eine wiederkehrende Leistung sein. Da in dem angefochtenen Bescheid, der Gegenstand auch der Berufung ist, die Fremdenverkehrsabgabe indessen nur für ein Jahr (1982) festgesetzt ist, trägt dieser Umstand zur Zulassungsfreiheit der Berufung nichts bei. Dasselbe gilt für die Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe. Auch diese mag als solche eine wiederkehrende Leistung sein. Sie ist in dem angefochtenen Bescheid jedoch ebenfalls nur für ein Jahr (1983) festgesetzt worden. Angesichts dessen wäre die Berufung nur dann zulassungsfrei, wenn die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Fremdenverkehrsabgabe 1982 und die in diesem Bescheid ebenfalls festgesetzte Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe 1983 im Zusammenhang gesehen werden. Auch das führt jedoch nicht zur Zulassungsfreiheit der Berufung. Denn eine Fremdenverkehrsabgabe für ein Jahr und die Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe für das folgende Jahr sind in ihrem Verhältnis zueinander keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG.
Voraussetzung für das Vorliegen wiederkehrender Leistungen im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG ist erstens, daß es um Leistungen geht, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, wobei unerheblich ist, ob über die Leistungen jährlich abgerechnet wird und ob sie eine gleichbleibende Höhe haben (Beschluß vom 13. April 1984 a.a.O.). Zweitens setzt der Begriff "wiederkehrende Leistungen" für mehr als ein Jahr voraus, daß die in Rede stehenden Leistungen gleichartig sind. Das folgt aus dem vorbezeichneten Gesetzesbegriff selbst sowie aus der Intention der Vorschrift, die Berufung zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht erfüllt. Zwar trifft es zu, daß die Fremdenverkehrsabgabe und die Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe in derselben Fremdenverkehrsabgabesatzung geregelt sind und daß beide Abgabenarten insofern dieselbe rechtliche Basis haben, als bei Nichtbestehen einer Fremdenverkehrsabgabepflicht auch eine Vorauszahlungspflicht entfällt. Entscheidend ist indessen, daß die beiden Abgabenarten ihre jeweilige Rechtsgrundlage in verschiedenen Vorschriften der Satzung haben und diese Vorschriften ihrem Inhalt nach unterschiedliche Voraussetzungen für das Entstehen der jeweiligen Abgabenart regeln. Die Vorschriften über die Fremdenverkehrsabgabe ermächtigen die Gemeinde nicht auch zur Erhebung von Vorauszahlungen. Darüber hinaus sind die Fremdenverkehrsabgabe 1982 und die Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe 1983 keine gleichartigen Leistungen. Die Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe ist, wie das Berufungsgericht in Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts erkannt hat, eine vorläufige Zahlung auf die künftige Abgabenschuld, die unter dem Vorbehalt steht, daß die endgültige Abgabenschuld entsteht. Die Vorauszahlungsschuld ist danach eine auflösend bedingte Schuld, die, soweit eine endgültige Abgabenschuld nicht entstanden ist, erlischt und hinsichtlich deren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eine Abrechnung zu erfolgen hat (Abschlußzahlung, soweit die endgültige Abgabenschuld größer ist als die Summe der Vorauszahlungen; Erstattung, soweit die endgültige Abgabenschuld geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen). Fremdenverkehrsabgabe und Vorauszahlung auf die Fremdenverkehrsabgabe sind mithin ihrem Wesen nach nicht gleichartig.
Angesichts dessen wäre die Berufung nur statthaft, wenn sie im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung erklärt, gegen dieses Urteil könne Berufung eingelegt werden. Eine Rechtsmittelbelehrung solchen Inhalts stellt Indessen grundsätzlich keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung dar (vgl. Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <76>[BVerwG 28.02.1985 - 2 C 14/84]).
Hier liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die die ausnahmsweise Annahme gestatteten, das Verwaltungsgericht habe mit der Rechtsmittelbelehrung die Zulassung der Berufung aussprechen wollen (vgl. Beschluß vom 20. März 1981 - BVerwG 8 B 54.81 - Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1). Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Berufung, wie sich aus seinen Urteilsgründen ergibt, als zulassungsfrei angesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 220 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus