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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1997, Az.: BVerwG 3 B 212.97

Klage gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid über ein Grundstück aus ehemals volkseigenem Vermögen der DDR; Rückübertragung des Grundstücks und gleichzeitige Belastung mit den darauf ruhenden Verbindlichkeiten; Domäne als "Unternehmen" i.S.d. § 1a Abs. 1 S. 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 212.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.05.1997 - AZ: 31 A 199.95

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das klagende Land wendet sich gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid, soweit ihm darin nicht nur das Eigentum an einer Domäne zurückübertragen wird, sondern es auch mit den darauf ruhenden Verbindlichkeiten belastet wird. Streitig ist vor allem, ob die Domäne als Unternehmen im Sinne von § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der rechtlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

4

Das angefochtene Urteil ist vor allem auf die Annahme gestützt, bei der streitgegenständlichen Domäne handele es sich um ein Unternehmen im Sinne von § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG. Dieses Ergebnis hat das Verwaltungsgericht ausführlich, unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der einschlägigen Gesetzesmaterialien und der Fachliteratur begründet. Demgegenüber enthält die Beschwerdebegründungsschrift im wesentlichen lediglich die Frage, ob zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu differenzieren sei. Sie enthält sich dabei fast vollständig jedweder argumentativen Auseinandersetzung, so daß nicht erkennbar ist, welchen gedanklichen Schritt in der Deduktion des Verwaltungsgerichts sie für unrichtig hält. Damit wird die Beschwerde der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich - wie hier - darauf beschränkt, die Rechtsausführungen der Vorinstanz in Frageform zu kleiden, ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinanderzusetzen, dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6; vom 5. Februar 1997 - BVerwG 3 B 198.96 -). Nachdem das Verwaltungsgericht seine Auslegung des Unternehmensbegriffs in § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG i.V.m. § 1 Abs. 2 URüV in den Entscheidungsgründen umfassend abgehandelt hat, hätte zu der erforderlichen Aufbereitung des Prozeßstoffes zum Zwecke der Revisionszulassung eine kritische Analyse der Urteilsgründe gehört (Beschluß vom 21. September 1995 - BVerwG 3 B 72.95 -). Da die Beschwerde es daran fehlen läßt, war sie zurückzuweisen.

5

Im übrigen ist die Frage - so wie sie gestellt ist - auch nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu differenzieren wäre, würde dies der Klage noch nicht zum Erfolg verhelfen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß dann die streitgegenständliche Domäne als Betrieb und nicht als Unternehmen einzustufen wäre. Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat den Unternehmenscharakter der Domäne nämlich nicht nur damit begründet, daß landwirtschaftliche Betriebe generell als Unternehmen im restitutionsrechtlichen Sinne zu gelten hätten. Es ist zu diesem Ergebnis vielmehr auch in Auslegung des Pachtvertrages von 1928 gelangt. Auch die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß die Domäne in der Hand ihres Pächters ein Unternehmen bildete. Ihre Annahme, daß die Unternehmenseigenschaft erst durch die Verpachtung begründet worden sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

Prof. Dr. Driehaus
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski