Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1997, Az.: BVerwG 3 B 198.96
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Irrtums im Rahmen der Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage; Anforderungen an das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Irrtums; Voraussetzungen für die Darlegung des Vefahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung; Ansprüche eines Vermieters im Rahmen der Vermögensverteilung nach dem Einigungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 198.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 15.08.1996 - AZ: 3 K 97/95
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. August 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, daß der Rechtssache - wie behauptet - grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der rechtlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen auf folgende tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen gestützt: Der Kläger und die Beigeladene hätten sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (n.F.) dahin gehend geeinigt, daß der Kläger keinen Anspruch auf das streitbefangene Grundstück erhebt. Bei der Einigung handele es sich um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Eine Anwendung der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, daß sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluß "über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand gemeinsam geirrt" hätten. Im vorliegenden Fall fehle es an einem beiderseitigen anfänglichen Irrtum über vertragswesentliche Grundlagen, denn der Irrtum des Klägers habe sich auf die tatsächliche Nutzung des Gebäudes, derjenige der Beigeladenen auf die Auslegung des Rechtsbegriffs der Nutzung bezogen.
Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig ist, muß hier dahingestellt bleiben. Gegen diese Begründung hat der Kläger jedenfalls keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht, insbesondere nicht dargelegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung diese Rechtsauffassung aufwirft. Dies hätte aber geschehen müssen, denn die Prüfung des beschließenden Senats ist nach § 133 Abs. 3 VwGO auf die Rechtsfrage zu beschränken, die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam dargelegt worden ist.
a)
In der Beschwerdeschrift ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, inwieweit die "Frage nach den Voraussetzungen für einen gemeinschaftlichen Irrtum im Rahmen der Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage und die Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Zusammenhang mit der Erteilung eines Negativattestes" grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Frage bezeichnet einen komplexen rechtlichen Sachverhalt, der der Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, aus einem Problemkreis konkrete Rechtsfragen herauszuarbeiten, die dem Beschwerdegericht ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in dem eingangs dargelegten Sinne zukommt. Es trifft auch nicht zu, daß - wie die Beschwerde behauptet - das Bundesverwaltungsgericht zum Problemfeld des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bisher keine Entscheidungen getroffen habe (vgl. Urteile vom 25. November 1966, BVerwGE 25, 299; vom 26. Januar 1995, BVerwGE 97, 331 <343>[BVerwG 26.01.1995 - 3 C 21/93]; Beschluß vom 27. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 Nr. 17). Gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung hätte die Beschwerde herausarbeiten müssen, welche speziellen Fragen, auf die es für die Entscheidung des Falles ankommt, bisher ungeklärt geblieben sind.
b)
Auch mit ihrer weiteren Frage, "ob ein gemeinschaftlicher Irrtum auch gleichgelagerte Motive für den Irrtum erfordert oder ob ein beiderseitiger Irrtum über einen bestimmten Umstand allein reicht", wird die Beschwerde der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, die Rechtsausführungen des vorinstanzlichen Gerichts in Frageform zu kleiden (vgl. Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 6), ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinanderzusetzen. Im übrigen geht die Frage auch ins Leere, denn das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß die Geschäftsgrundlage dann fehle, wenn sich die Vertragsparteien über einen wesentlichen Umstand gemeinsam geirrt haben. Nach seiner Meinung muß sich der Irrtum auf denselben Umstand beziehen, was aber im vorliegenden Fall gerade nicht angenommen werden könne. Selbst wenn also die Frage im Sinne des Klägers dahin beantwortet würde, daß ein beiderseitiger Irrtum über einen bestimmten Umstand ausreiche, hätte dies auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluß, solange hier von einem Irrtum über unterschiedliche Umstände auszugehen wäre. Soweit die Fragestellung der Beschwerde darauf zielt, die Annahme in Zweifel zu ziehen, es handele sich um einen Irrtum über unterschiedliche Umstände, gelingt es ihr nicht, hieraus eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herzuleiten.
c)
Auch mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Lehre der Geschäftsgrundlage läßt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß darlegen. Hierzu hätte es der exakten Benennung der voneinander abweichenden abstrakten Rechtspositionen und des sich daraus ergebenden Klärungsbedarfs bedurft. Hieran läßt es die Beschwerde mangeln. Das gleiche gilt für die Rüge, das Urteil verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Irrtumsanfechtung. Es ist nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, von sich aus herauszufinden, ob der Bundesgerichtshof den vorliegenden Fall anders entschieden hätte als das Verwaltungsgericht; die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Januar 1993 - NJW 1993, 1641) läßt eine abweichende Rechtsauffassung jedenfalls nicht erkennen.
2.
Die Beschwerde macht ferner geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel der unvollständigen Sachverhaltsaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Ihre diesbezüglichen Darlegungen belegen das Vorliegen dieses Revisionszulassungsgrundes aber nicht.
Mit der Aufklärungsrüge muß dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme mutmaßlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hatte aus seiner Sicht keine Veranlassung, die Frage näher aufzuklären, ob sich die Beigeladene über ihre Nutzereigenschaft zum 1. Oktober 1989 aus den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1996 erklärten Gründen oder aus den in einem zu den Gerichtsakten gehörenden Schreiben genannten Gründen geirrt hat. Ob sich die Beigeladene für den Nutzer hielt, weil sie die Vermieterin war oder weil sie das Objekt errichtet hatte und unterhielt, ist gleichgültig, weil auch in letzterem Falle ein Rechtsirrtum vorgelegen hätte, während sich der Kläger nach Ansicht des Verwaltungsgerichts über einen tatsächlichen Umstand im Irrtum befand.
3.
Neben der Sache schließlich liegt die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner tatsächlichen Würdigung gegen den Erfahrungssatz verstoßen, "daß der Mieter und nicht der Vermieter im Rahmen der Vermögensverteilung nach dem Einigungsvertrag Ansprüche anmelden kann". Damit benennt die Beschwerde keinen allgemeinen Erfahrungssatz, sondern beruft sich auf das Vorliegen einer nach ihrer Ansicht evidenten materiellen Rechtslage; deren eventuelle Verkennung stellt aber keinen Verfahrensfehler dar. Im übrigen steht die angebliche Offenkundigkeit der Maßgeblichkeit der Mieterposition in einem nicht nachzuvollziehenden Gegensatz zu der Verzichtserklärung des Klägers vom 20. Mai 1992.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski