Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1995, Az.: BVerwG 3 C 21/93
Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Anpassungsanspruch; Anpassungszeitpunkt; Klageart; Entgeltklausel; Unwirksamkeit; Tierkörperbeseitigungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 21/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 12.09.1989 - 1 A 54/89 .OS
- OVG Niedersachsen - 27.01.1992 - AZ: 3 L 222/89
- BVerwG - 13.05.1993 - AZ: BVerwG 3 B 83.92
Rechtsgrundlagen
- § 60 VwVfG
- § 4 Abs. 1 2 TierkBG
Fundstellen
- BVerwGE 97, 331 - 344
- DVBl 1995, 1088-1091
- NVwZ 1996, 171-174 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Anpassung kann frühestens auf den Zeitpunkt verlangt werden, zu dem dem Gegner das ernsthafte schriftliche Anpassungsverlangen zugeht.
- 2.
Der Anspruch auf Anpassung eines öffentlichrechtlichen Vertrages an wesentlich veränderte Verhältnisse nach § 60 VwVfG ist bei Weigerung des Gegners durch eine auf die Anpassung gerichtete Klage geltend zu machen.
- 3.
Die Entgeltklausel eines Unternehmervertrages ist nicht deshalb unwirskam, weil sie keine Übernahme der gegebenenfalls beim Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt entstehenden Verluste durch den Beseitigungspflichtigen vorsieht.
- 4.
Ein Unternehmensvertrag über den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanlage nach § 4 I 2 TierKBG gehört dem öffentlichen Recht an.