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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1995, Az.: BVerwG 3 C 21/93

Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Anpassungsanspruch; Anpassungszeitpunkt; Klageart; Entgeltklausel; Unwirksamkeit; Tierkörperbeseitigungsanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 21/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 12.09.1989 - 1 A 54/89 .OS
OVG Niedersachsen - 27.01.1992 - AZ: 3 L 222/89
BVerwG - 13.05.1993 - AZ: BVerwG 3 B 83.92

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 331 - 344
  • DVBl 1995, 1088-1091
  • NVwZ 1996, 171-174 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anpassung kann frühestens auf den Zeitpunkt verlangt werden, zu dem dem Gegner das ernsthafte schriftliche Anpassungsverlangen zugeht.

  2. 2.

    Der Anspruch auf Anpassung eines öffentlichrechtlichen Vertrages an wesentlich veränderte Verhältnisse nach § 60 VwVfG ist bei Weigerung des Gegners durch eine auf die Anpassung gerichtete Klage geltend zu machen.

  3. 3.

    Die Entgeltklausel eines Unternehmervertrages ist nicht deshalb unwirskam, weil sie keine Übernahme der gegebenenfalls beim Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt entstehenden Verluste durch den Beseitigungspflichtigen vorsieht.

  4. 4.

    Ein Unternehmensvertrag über den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanlage nach § 4 I 2 TierKBG gehört dem öffentlichen Recht an.