Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1993, Az.: BVerwG 3 B 83.92
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 83.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 12.09.1989 - 1 A 54/89 .OS
- OVG Niedersachsen - 27.01.1992 - AZ: 3 L 222/89
- nachfolgend
- BVerwG - 26.01.1995 - AZ: BVerwG 3 C 21/93
Rechtsgrundlage
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Januar 1992 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das erstrebte Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei einer Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhalts eines öffentlich-rechtlichen Vertrages maßgebend gewesen sind, die - seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes in § 60 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich vorgesehene - Anpassung des Vertragsinhalts zunächst in einem auf die Umgestaltung des Vertrages gerichteten Rechtsstreit erfolgen muß, bevor die sich aus der Änderung ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.
van Schewick
Dr. Pagenkopf