Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1995, Az.: BVerwG 3 B 72.95
Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Erbe ; Betrieb ; Verpflichtung ; Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 72.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG - 02.06.1995 - AZ: 9 A 2672/93
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.277,18 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
In der Beschwerdeschrift ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es muß sich mithin eine konkrete Rechtsfrage stellen, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies ist darzulegen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich allgemein auf etwas hinzuweisen; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) Nr. 11 m.w.N.).
Eine konkrete Rechtsfrage hat der Kläger nicht formuliert. Zu seinen Gunsten mag aber davon ausgegangen werden, daß er die Auslegung des Art. 3 a VO (EWG) Nr. 857 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1639/91, wie sie das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommen hat, in Frage stellen will. Das Oberverwaltungsgericht entnimmt dieser Bestimmung, daß die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 6 a MGV außer vom Nichtvermarkter selbst nur von dessen Erben beansprucht werden kann, also nicht von dem Erben des Betriebsinhabers, wenn der Betrieb während des Nicht Vermarktungszeitraumes an einen Dritten, der auch die Verpflichtung nach der VO (EWG) Nr. 1078/77 eingegangen war, verpachtet war.
Der Beschwerde fehlt es an der gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung schon deshalb, weil sie auf die Klärungsbedürftigkeit der von ihr angedeuteten Frage nicht näher eingeht. Nachdem die Vorinstanz diese Frage ausführlich und gründlich in den Entscheidungsgründen abgehandelt hat, hätte zu der erforderlichen Aufbereitung des Prozeßstoffes zum Zwecke der Revisionszulassung eine kritische Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen auf rechtswissenschaftlicher Grundlage gehört. Die bloße Behauptung, die Gegenmeinung sei "durch nichts gerechtfertigt", verbunden mit einem knappen Hinweis auf daraus resultierende, vom Gesetzgeber vermeintlich nicht gewollte Ergebnisse, bleibt hinter dieser Anforderung weit zurück. Der Beschwerde ist weder zu entnehmen, wie der Kläger den Wortlaut der genannten Bestimmung versteht, noch, ob die Norm nach seiner Ansicht eine nicht beabsichtigte Lücke aufweist, die im Wege der Analogie zugunsten von Erben in der Situation des Klägers zu schließen sei. Auf einer solchen Grundlage vermag der Senat die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der eingangs erwähnten Frage nicht zu bejahen. Ob verminderte Anforderungen an die Darlegungslast dann gelten, wenn die rechtliche Fragwürdigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage sozusagen mit Händen zu greifen ist, kann dahinstehen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nämlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.