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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1997, Az.: BVerwG 7 B 175.97

Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ; Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht ; Rüge einer fehlerhaften Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 175.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera - 15.10.1996 - AZ: 3 K 761/95

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juli 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Rechtsvorgänger des Beigeladenen das Eigentum an dem Gebäude und das dafür verliehene dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück redlich erworben hätten und keine greifbaren Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Beigeladenen als Letzterwerber vorlägen.

2

Auch die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.

Zu Unrecht sieht die Klägerin in der Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO; denn sie hat die zu vernehmenden Zeugen nicht zum Beweis substantiierten Tatsachenvorbringens benannt. Die Beweisaufnahme sollte vielmehr erst der Beschaffung solcher beweiserheblichen Tatsachen dienen, indem pauschale, in ihrer Beweiserheblichkeit nicht einmal durch Anhaltspunkte näher belegte Beweisthemen zu ihrem Gegenstand gemacht wurden. Solche der Ausforschung dienenden Beweisanträge sind unzulässig.

4

Mangels konkreten Tatsachenvorbringens der Klägerin für die behauptete Unredlichkeit der Eltern des Beigeladenen oder sonstiger greifbarer Anhaltspunkte dafür mußte sich dem Verwaltungsgericht auch aufgrund der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht keine weitere Sachaufklärung in der durch die Ausforschungsanträge angedeuteten Richtung aufdrängen. Das gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht habe von sich aus durch Vernehmung der Eltern klären müssen, ob diese den beim Erwerb des Hauses geschehenen Rechtsverstoß kannten oder hätten kennen müssen. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, daß aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Richters der Vorinstanz ein Rechtsverstoß alles andere als offenkundig war und damit die Möglichkeit, daß die Eltern des Beigeladenen als juristische Laien ihn hätten erkennen können, eher fernlag. Schließlich deutete auch nichts darauf hin, daß sie von einem solchen Verstoß positiv gewußt hätten, sollte er - was das Verwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen hat - überhaupt geschehen sein.

5

2.

Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob es zutrifft, daß das Verwaltungsgericht den die Beweisanträge ablehnenden Beschluß nicht begründet hat; immerhin hat der Beklagte dies in seiner Beschwerdeerwiderung bestritten. Die Berufung auf einen solchen Verfahrensmangel ist der Klägerin schon deswegen verwehrt, weil ihre Prozeßbevollmächtigte es versäumt hat, ihn bereits in der Vorinstanz geltend zu machen. Nach den §§ 295 Abs. 1 und 558 ZPO, deren entsprechende Anwendung im Verwaltungsprozeß § 173 VwGO vorschreibt, kann ein Verfahrensmangel in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz - hier mangels Berufungsmöglichkeit in der verwaltungsgerichtlichen Vorinstanz - nach § 295 ZPO verloren hat. Nach § 295 Abs. 1 ZPO verliert eine Partei das Recht, die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift zu rügen, wenn sie diesen Fehler nicht bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, geltend gemacht hat, obwohl sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. So verhält es sich hier; denn die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte Veranlassung gehabt, das Gericht nach der Verkündung des Beschlusses auf sein Versäumnis aufmerksam zu machen und nach den Gründen für die Ablehnung der Beweisanträge zu fragen, um auf diese Weise in die Lage versetzt zu werden, entsprechend dem Sinn des § 86 Abs. 2 VwGO neue oder veränderte Beweisanträge zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 = NJW 1989, 1233 <1234>[BVerwG 08.12.1988 - 9 B 388/88]). § 295 Abs. 1 ZPO ist entgegen der Auffassung der Klägerin hier auch nicht deswegen unanwendbar, weil er die Rügelast für die "nächste" mündliche Verhandlung begründet; denn es besteht Einigkeit darüber, daß es sich dabei nicht um einen neuen Verhandlungstermin handeln muß, sondern damit auch die Verhandlung gemeint ist, die im Anschluß an den Verfahrensverstoß stattgefunden hat (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., Rn. 11 zu § 295; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rn. 25 zu § 295 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 21.76 - NJW 1977, 313 <314>[BVerwG 02.07.1976 - VI C 21/76]). Da hier ausweislich der Sitzungsniederschrift die Verhandlung nach der Ablehnung der Beweisanträge fortgesetzt worden ist, indem die Beteiligten ihre Klageanträge gestellt und begründet haben, hatte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hinreichend Gelegenheit, das Gericht auf den Verfahrensfehler hinzuweisen.

6

Unabhängig davon verdeutlicht das Beschwerdevorbringen der Klägerin aber auch nicht, inwiefern das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem behaupteten Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO beruhen kann; denn sie führt nach wie vor keine konkreten Tatsachen an, zu denen sie die Zeugen bei prozeßordnungsgemäßem Verhalten des Gerichts benannt hätte.

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3.

Ebenso erfolglos bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen. Insoweit beanstandet die Klägerin, daß das Gericht aufgrund "unwidersprochenen" Sachvortrages des Beigeladenen unterstellt habe, die Eheleute H. hätten ein anderes in P. gelegenes Haus gekauft und seien deshalb ausgezogen, obwohl dies aufgrund des Klagevortrages, wonach die Eltern des Beigeladenen die Eheleute aus dem Hause verdrängt hätten, gerade nicht unwidersprochen gewesen sei.

8

Der gerügte Mangel in der Überzeugungsbildung besteht nicht, weil es nicht nur an substantiiertem Gegenvorbringen der Klägerin zu dem Vortrag des Beigeladenen fehlte, sondern die Klagebegründung diesen Vortrag sogar indirekt bestätigte. In der Klageschrift (S. 7) wird zur Verdrängung der Vormieter u.a. folgendes ausgeführt:

"Bezeichnenderweise mußte hierfür die im 1. Obergeschoß im Hause der Klägerin wohnende Familie H. ausziehen, obwohl sie das Anwesen gerne erworben hätte und geäußert hat, daß sie nicht ausgezogen wäre, hätte sie gewußt, daß das Haus zum Verkauf stünde."

9

Dazu hat der Beigeladene unter dem 16. Oktober 1995 (Bl. 37 d.A.) dahin Stellung genommen, daß die Familie H. 1966 oder 1967 bereits ein Haus in P. gekauft hatte und dann umgezogen sei und seine Eltern, nachdem sie schon über ein Jahr in dem Haus gewohnt hätten, von der Gemeinde das Angebot zum Hauskauf bekommen hätten.

10

Im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt es hierzu (S. 15 der Urteilsgründe):

"Das Gericht ist davon überzeugt, daß eine Verdrängung der Vormieter nicht stattgefunden hat. Denn der Beigeladene hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Beigeladenen (gemeint ist die Familie H.) bereits 1966 bzw. 1967 ein anderes in P. gelegenes Haus gekauft haben und deshalb umgezogen sind. Hieraus folgt, daß es einer Verdrängung der Vormieter gar nicht bedurfte."

11

Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Daß die Eheleute H. ein anderes Haus gekauft hatten, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie wollte mit ihrem Vorbringen allerdings den Eindruck vermitteln, die Eheleute H. seien ungeachtet dessen nur umgezogen, weil sie auf dem umstrittenen Anwesen durch die Eltern des Beigeladenen verdrängt worden seien. Gerade das ergab sich aber aus dem Vortrag der Klägerin nicht; denn die darin bekundete Aussage der Familie H., daß sie nicht ausgezogen wäre, wenn sie gewußt hätte, daß das Haus zum Verkauf gestanden habe, verdeutlicht, daß es der Familie um den Erwerb eines Eigenheims ging und sie nicht aus ihrer Mietwohnung verdrängt wurde.

12

4.

Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO nicht vor. Ausweislich der Gerichtsakten (Bl. 68) ist die Urteilsformel am 28. Oktober 1996 und damit binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1996 der Geschäftsstelle übergeben worden. Damit wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frist des § 116 Abs. 2 VwGO gewahrt (Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220; Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG 1 C 64.67 - BVerwGE 39, 51; Urteil vom 19. Januar 1987 - BVerwG 9 C 247.86 - BVerwGE 75, 337 <342>[BVerwG 19.01.1987 - 9 C 247/86]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Kley
Herbert