Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1997, Az.: BVerwG 4 B 98.97
Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss; Verstoß gegen den "Grundsatz der Unmittelbarkeit des Beweises" durch Nichtdurchführung einer beantragten Ortsbesichtigung; Gefahr der intensiveren Bebauung des Außenbereichs; Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in der Umgebung des Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 98.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 17.03.1997 - AZ: 8 A 11404/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1997
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. März 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.830,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
1.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht hätte die Berufung nicht nach § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückweisen dürfen, ohne die Klägerin nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO erneut zu hören. Sie - die Klägerin - habe nämlich nach der Anhörungsmitteilung vom 13. November 1996 mit ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 und mit weiterem Schriftsatz vom 3. März 1997 förmliche Beweisanträge gestellt. Indem das Berufungsgericht eine erneute Anhörung unterlassen habe, sei es zugleich von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - (NVwZ 1993, 165 [VerfGH Bayern 27.03.1992 - Vf VII 8/89] - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88) abgewichen.
Die Rüge ist unbegründet.
Zum einen geht sie in tatsächlicher Hinsicht von einem unvollständigen Sachverhalt aus. Sie erwähnt nämlich nicht, daß das Berufungsgericht mit Verfügung vom 27. Januar 1997 mitgeteilt hat, das Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 biete keinen Anlaß, von einer Entscheidung nach § 130 a VwGO abzusehen. In dieser Verfügung liegt eine zweite Anhörungsmitteilung, aus der die Klägerin erkennen konnte, daß das Berufungsgericht die beantragten Beweise nicht erheben, insbesondere die begehrte Ortsbesichtigung nicht vornehmen wollte. Insoweit geht die Rüge deshalb aus tatsächlichen Gründen ins Leere.
Zum anderen trifft es zwar zu, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz vom 3. März 1997 nicht mit einer dritten Anhörungsmitteilung reagiert hat, sondern sogleich den die Berufung zurückweisenden Beschluß vom 17. März 1997 erlassen hat. Zu einer weiteren Anhörung war das Berufungsgericht jedoch auch nicht verpflichtet; aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1992 (a.a.O.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar bedarf es bei förmlichen Beweisanträgen, die nach einer Anhörungsmitteilung gestellt worden sind, regelmäßig einer weiteren Anhörungsmitteilung, wenn das Berufungsgericht an seiner Absicht, nach § 130 a VwGO zu entscheiden, festhält (BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 - NVwZ 1992, 890; Beschluß vom 3. September 1992, a.a.O.). Diese Pflicht besteht jedoch nur "in der Regel"; sie besteht nicht, wenn sich der förmliche Beweisantrag in der Wiederholung eines bereits gestellten Beweisantrages erschöpft. Die Beschwerde macht - zu Recht - nicht geltend, mit ihrem Schriftsatz vom 3. März 1997 einen über die Anträge der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 1996 hinausgehenden Beweisantrag gestellt zu haben. Vielmehr hat sie ihren Antrag auf Durchführung einer Ortsbesichtigung nur eindringlich erneut gestellt. Wäre auch in einem solchen Fall ein neuer gerichtlicher Hinweis vor der Entscheidung nach § 130 a VwGO erforderlich, so könnte der Zweck der Vorschrift, das Verfahren zu beschleunigen, durch ständige Wiederholung bereits gestellter Beweisanträge unterlaufen werden.
2.
Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen den "Grundsatz der Unmittelbarkeit des Beweises" verstoßen, indem es die beantragte Ortsbesichtigung nicht durchgeführt hat.
Soweit die Beschwerde mit ihrer Rüge der Sache nach geltend macht, das Berufungsgericht hätte einen Augenschein nehmen müssen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens, daß die nähere Umgebung der sechs Gebäude - "ringsum" - aufgrund topographischer Besonderheiten unbebaubar oder nur unter unwirtschaftlichen Aufwendungen bebaubar sei, fehlt es schon an der Darlegung einer erheblichen Tatsachenbehauptung. Einen Verfahrensfehler nach § 86 VwGO begeht ein Gericht nämlich nur dann, wenn es die Aufklärung einer entscheidungserheblichen Beweistatsache unterläßt. Beurteilungsmaßstab hierfür ist ausschließlich die Rechtsauffassung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiellrechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte. So ist es auch hier. Denn auf die Frage, ob eine Bebauung auch der Umgebung der vorhandenen Gebäude zu befürchten sei, kam es aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht an. Es hat nicht angenommen, daß die streitige Genehmigung zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange führen könne, weil dann eine Ausdehnung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten sei, sondern es hat auf die Verfestigung der Splittersiedlung durch Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in der Umgebung des Grundstücks, also innerhalb der Splittersiedlung, abgestellt, indem es auf die von den Beteiligten erwähnten weiteren baulichen Anlagen verwiesen hat; diese zeigten, daß die Gefahr einer intensiveren Bebauung des Außenbereichs nach wie vor bestehe.
Sollte die Beschwerde darüber hinaus möglicherweise geltend machen wollen, auch für die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit einer Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung durch Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im bereits bebauten Bereich hätte es einer Ortsbesichtigung bedurft, so spräche sie damit zwar eine entscheidungserhebliche Frage an. Die Beschwerde wäre aber auch dann unbegründet, weil sich das Berufungsgericht insoweit auf den Vortrag der Beteiligten und zusätzlich auf die vorliegenden Pläne und Auszüge aus den Meßtischblättern stützen durfte. Abgesehen davon, daß die Klägerin selbst nicht bestritten hatte, daß auch ihre Nachbarn ihre Häuser in ähnlicher Weise wie die Klägerin (oder ihr Rechtsvorgänger) erweitern könnten, kann nach den vorliegenden Plänen nicht zweifelhaft sein, daß dies möglich ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) liegt in der Verwertung der Pläne nicht. Vielmehr bestimmt das (Tatsachen-)Gericht im Verwaltungsstreitverfahren Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen; es kann seine Überzeugungsbildung insbesondere auf Kartenmaterial stützen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130; Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 - NVwZ-RR 1992, 227, m.w.N.).
3.
Ob die erhobene Divergenzrüge den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt, kann offenbleiben. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdebegründung durch Angabe der Entscheidung(en) des Bundesverwaltungsgerichts, von der oder von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerde hinreichend deutlich darlegt, daß das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe.
Jedenfalls ist das Berufungsgericht nicht von den in der Beschwerde aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - (BauR 1976, 344) kann der von der Beschwerde aufgestellte Rechtssatz nicht entnommen werden, daß die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung nicht bestehe, wenn "die nähere Umgebung des Bauvorhabens aufgrund der Geländebeschaffenheit der Umgebung schlicht unbebaubar oder nur mit unwirtschaftlichen Aufwendungen bebaubar" sei. Zudem wäre diese Entscheidung auch deshalb nicht einschlägig, weil sie sich mit dem Tatbestandsmerkmal der "Entstehung" einer Splittersiedlung beschäftigt, während es im vorliegenden Verfahren um den Begriff der "Verfestigung" einer Splittersiedlung geht. Um eine andere Frage, nämlich um die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, geht es auch in dem Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 - NVwZ-RR 1992, 227). Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt, daß auch die Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die Verfestigung einer Splittersiedlung auf einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts beruht. Die von der Beschwerde aufgestellte Forderung, daß eine solche Wertung und Bewertung stets nur auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung vorgenommen werden dürfe, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen gerade nicht aufgestellt, sondern ihre Erforderlichkeit als eine Frage des Einzelfalls bezeichnet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.830,00 DM festgesetzt.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Lemmel
Rojahn