Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1997, Az.: BVerwG 1 B 94/97
Einbürgerung; Unterhaltsfähigkeit; Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 94/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Berlin vom 23.10.1995 - VG 2 A 14.95
- I. OVG Berlin vom 09.01.1997 - OVG 5 B 64.95
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG
Fundstellen
- DÖV 1997, 836 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1998, 85-86
- ZAR 1997, 193 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG (Bestätigung von BVerwGE 6, 207 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 3).
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt.
Die sinngemäß gestellte Frage, ob ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, die Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG erfüllt, derzufolge der Ausländer imstande sein muß, sich und seine Angehörigen am Ort seiner Niederlassung zu ernähren, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Ausländer, der von öffentlicher Fürsorge lebt, die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht erfüllt (Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207 (209)[BVerwG 27.02.1958 - I C 99/56] = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 3). Gründe, davon abzurücken, liegen nicht vor. § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG besteht in der Ursprungsfassung fort. Der Gesetzgeber hat das Staatsangehörigkeitsrecht wiederholt geändert, u.a. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG (Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl I S. 1062). Mit dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetz ist für bestimmte Personenkreise die Einbürgerung erleichtert worden; der Gesetzgeber hat dabei auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe der Einbürgerung nicht entgegensteht (§ 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 AuslG; zum Regelungsweck des § 86 Abs. 1 2. Halbsatz AuslG vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 34.95 - Buchholz 402.240 § 27 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 355 [BVerwG 27.10.1995 - BVerwG 1 B 34.95]). Sind demnach die Einbürgerungsvoraussetzungen Gegenstand neuerer Gesetzgebung gewesen, verbietet es sich, § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG, der in diese nicht einbezogen worden ist, mit Blick auf "Änderungen, die sich seit 1913 im sozialpolitischen Bereich ergeben haben", teleologisch dahin gehend auszulegen, daß Sozialhilfeansprüche als Grundlage des Unterhalts ausreichen (so Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 1993, § 8 RuStAG Rn. 41 unter Bezugnahme auf Lichter/Hoffmann. Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 94, und Nr. 3.4.1 der Einbürgerungsrichtlinien; abl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 8 RuStAG Rn. 25 f.). Den Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts läßt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung der Einbürgerungsrichtlinien in Nr. 3.4.1, wonach in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Sozialhilfe oder ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln als ausreichend angesehen werden soll, in seinen Willen aufgenommen und damit § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG eine von der Senatsrechtsprechung abweichende Bedeutung gegeben haben könnte. Daß die Einbürgerungsrichtlinien als solche die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RuStAG gesetzlich geregelten Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung nicht mit verbindlicher Wirkung über den innerdienstlichen Bereich hinaus interpretieren können, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (vgl. auch OVG Berlin AuAS 1995, 255; VGH Baden-Württemberg ESVGH 46, 198).
Die Frage, ob die Einbürgerungsrichtlinien § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG entsprechen, soweit sie in Nr. 3.4.1 einen Anspruch auf Sozialhilfe oder einen entsprechenden Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln als ausreichend ansehen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Die Einburgerungsrichtlinien sind nicht dem Bundesrecht zuzurechnen und unterliegen nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht (Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26). Für eine Revisionsentscheidung wäre demnach allein entscheidend, ob das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG gestützt hat. Auf die aufgeworfene Frage käme es nicht an.
Entsprechendes gilt für die weitere Frage, inwieweit der Personenkreis, dem die Klägerinnen angehören, dem in den Einbürgerungsrichtlinien unter Nr. 3.4.1 genannten Personenkreis, insbesondere den "in die deutsche Obhut übernommenen ausländischen Flüchtlingen", gleichzusetzen ist. Auch mit ihr ist keine Frage bezeichnet, die revisionsgerichtlicher Klärung zugänglich wäre. Soweit die Einbürgerungsrichtlinien in Nr. 3.4.1 das Gesetz interpretieren, wäre in einem Revisionsverfahren, wie erwähnt, allein auf die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht abzustellen. Soweit über die genannte Bestimmung das Einbürgerungsermessen gesteuert werden soll, wäre sie bereits deshalb nicht in den Blick zu nehmen, weil nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) das Einbürgerungsermessen nicht eröffnet ist (vgl. im übrigen Beschluß vom 11. Oktober 1985, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlaß.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG und einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - die Spruchpraxis der Entwicklung des Streitwertrechts angepaßt und hält nunmehr in Einbürgerungsverfahren einen Streitwert in Höhe von 16 000 DM für angemessen.
Meyer
Mallmann
Gerhardt