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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 1 B 81.97

Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung; Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Prüfung der Sachlage; Begründung von "Unzuverlässigkeit" durch Steuerrückstände; "Bezeichnung" des Verfahrensmangels fehlender bzw. ungenügender Sachaufklärung; Ordnungsgemäße Darlegung des Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 81.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 23.10.1996 - AZ: 1 B 93.94

Fundstellen

  • GewArch 1999, 72-73
  • GewAtch 1999, 72-73

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

1.

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

a)

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ab welcher Schuldenhöhe eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO vorliegt". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie ohne weiteres dahin beantwortet werden kann, daß in den Fällen der Nichterfüllung steuerlicher Verpflichtungen die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht von einer allgemein geltenden, bestimmten Höhe der Steuerschuld abhängt.

5

Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung sind seit langem revisionsgerichtlich dahin geklärt, daß derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im besonderen verhindert, ohne daß - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind (nur) dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. z.B. Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57 = GewArch 1995, 115). Nach diesen Grundsätzen ist eine die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertende Prognose erforderlich. Dies schließt es aus, allein auf eine bestimmte Höhe von Steuerrückständen abzustellen, denn dadurch könnte die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit nur zu einem Teil erfaßt werden.

6

b)

Der Kläger verweist auf die gesetzliche Voraussetzung, daß die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sein muß. Er führt aus, im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung möge sich die Sachlage so dargestellt haben, als seien weitere Verstöße zu erwarten gewesen. Es sei aber fraglich, wie es sich verhalte, wenn zukünftige Verstöße nicht mehr möglich seien. Er beschäftige nunmehr keine Angestellten und aufgrund der momentanen Auftragslage seien keine hohen Umsätze mit entsprechenden Steuerzahlungspflichten zu erwarten. Bei dieser Sachlage sei klärungsbedürftig, ob auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei. Auch die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Zulassung der Revision.

7

Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß bei Prüfung einer Gewerbeuntersagung die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind (vgl. z.B. BVerwGE 65, 1 <2>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200). Daß und warum sich der Senat in einem Revisionsverfahren erneut mit der Problematik befassen müßte, macht der Kläger auch mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht deutlich. Die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt führt nämlich angesichts der Regelung des § 35 Abs. 6 GewOüber die Wiedergestattung auch bei einer nachträglichen Besserung der Verhältnisse, die außerdem durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen.

8

2.

Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ohne Erfolg.

9

a)

Der Verfahrensmangel fehlender oder ungenügender Sachaufklärung ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. "Bezeichnet" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist dieser Verfahrensmangel nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Mittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Daran fehlt es. Der Kläger vermißt eine Sachaufklärung darüber, ob die Steuerrückstände korrekt ermittelt worden sind. Er führt aus, eine entsprechende Prüfung hätte ergeben, "daß Zahlungen des Klägers nicht auf die Stundungsvereinbarung verrechnet worden sind - wie von dem Kläger leistungsbestimmt -, sondern nach dem Belieben des Finanzamts". Das genügt nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen. Nach der in diesem Zusammenhang maßgeblichen und auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts brauchte die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht geprüft zu werden. Es kam danach allein darauf an, welcher Steuerrückstand im maßgeblichen Zeitpunkt bestand. Das Finanzamt hatte dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht durch Datenverarbeitungsanlage erstellte Auflistungen der in Vollstreckung befindlichen Steuerrück-tände übermittelt. Demgegenüber macht der Kläger lediglich geltend, die Auflistungen seien unkorrekt, und verweist auf einen persönlich gefertigten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht. Zur Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung hätte der Kläger indessen seine Zahlungen nach Höhe, Zahlungszeit und Bestimmung der Schuld im Sinne des § 225 Abs. 1 AO sowie die jeweils unterbliebene Berücksichtigung durch das Finanzamt darstellen müssen. Das ist nicht geschehen. Abgesehen davon hat das Finanzamt offenbar versucht, die Zahlungen im Verwaltungswege zu erzwingen. In solchen Fällen bestimmt nicht der Steuerpflichtige, sondern die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung, wenn der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden ausreicht, derentwegen die Vollstreckung erfolgt ist (§ 225 Abs. 3 AO).

10

b)

Der Kläger rügt die Versagung des rechtlichen Gehörs, weil ihm erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1996 der Schriftsatz des Beklagten vom 21. Oktober 1996 mit der beigefügten aktuellen Übersicht über die Steuerrückstände mitgeteilt worden sei. Dazu habe er nicht Stellung nehmen können. Damit ist der Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Denn zur Darlegung gehört der Vortrag, daß die Verletzung entscheidungserhebliche Umstände betraf. Daran fehlt es. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es nicht auf den Stand der Steuerschulden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Außerdem war der Kläger in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. Hätte er sich außerstande gesehen, auf neues Vorbringen einzugehen, hätte er die Vertagung der Verhandlung beantragen müssen. Das Recht auf rechtliches Gehör wird nicht versagt, wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, von den ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen (Beschluß vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248).

11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Hahn
Groepper