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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1997, Az.: BVerwG 9 C 11/96

Berufungsantrag; Rechtsschutzbegehren in der Berufungsinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 11/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Weimar 10.08.1995 - VG 5 K 20958/93 .We
I. OVG Weimar 08.05.1996 - OVG 3 KO 817/95

Fundstelle

  • DVBl 1997, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Bestimmung des über den Berufungsantrag hinausgehenden Berufungsbegehrens.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger, der armenischer Volkszugehöriger und georgischer Staatsangehöriger ist, reiste Anfang Juli 1993 nach Deutschland ein und beantragte Asyl mit der Begründung, die georgischen Behörden hätten ihn wegen seiner Weigerung, Wehrdienst zu leisten, verfolgt. Unter anderem sei er mehrere Tage in einer gefängnisähnlichen Einrichtung festgehalten und mißhandelt worden. Gegen ein hohes Lösegeld habe er ausreisen dürfen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Im anschließenden Verwaltungsrechtsstreit wies das Verwaltungsgericht das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und zur Feststellung der Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG ab. Hingegen traf es die Feststellung, daß einer Abschiebung des Klägers nach Georgien ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - entgegenstehe.

2

Mit Schriftsatz vom 6. September 1995 beantragte die Beklagte die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen und das Urteil insoweit aufzuheben, als festgestellt worden sei, daß bei dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG vorliege. Zur Begründung des Zulassungsantrags führte sie aus, das Oberverwaltungsgericht müsse die rechtsgrundsätzliche Frage klären, ob die Gerichte selbst das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG feststellen könnten oder ob sie die Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung verpflichten müßten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit in dem erstinstanzlichen Urteil festgestellt worden ist, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Georgiens vorliegen. Im anschließenden Berufungsverfahren äußerte sich die Beklagte zur Sache nicht mehr.

3

Mit Urteil vom 8. Mai 1996 hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß bei Bestehen eines Abschiebungshindernisses ein Feststellungsurteil zu ergehen habe und daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt seien. Rechtsschutz könne nur mittels einer auf den Erlaß eines feststellenden Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage gesucht werden. Ein derartiges Verpflichtungsbegehren sei im Falle des Klägers jedoch unbegründet, denn das behauptete Abschiebungshindernis bestehe nicht. Dies habe entgegen der Ansicht des Klägers als Teil des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren geprüft werden müssen, auch wenn die Beklagte in ihrer Rechtsmittelschrift hierauf nicht ausdrücklich eingegangen sei. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK habe der Kläger in Georgien im Falle seiner Abschiebung dorthin nicht zu erwarten.

4

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 129 VwGO. Er meint, angesichts des auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beschränkten Berufungsbegehrens hätte das Berufungsgericht nur das Feststellungsurteil des Verwaltungsgerichts aufheben, nicht aber auch die Klage abweisen dürfen.

5

II.

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 141 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß über das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nicht durch Feststellungsurteil zu entscheiden war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 = DVBl 1996, 1257). Es hat dadurch, daß es - über die Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsurteils zu § 53 Abs. 4 AuslG hinaus - die Klage abgewiesen hat, auch nicht gegen § 129 VwGO verstoßen.

6

Nach § 129 VwGO darf das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts nur soweit ändern, als eine Änderung beantragt ist. Inhalt und Reichweite des Änderungsbegehrens ergeben sich vorrangig aus dem Berufungsantrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt wird. Hat, wie hier, keine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist das Änderungsbegehren anhand der sonstigen Prozeßerklärungen des Rechtsmittelklägers zu ermitteln.

7

In ihrem Schriftsatz vom 6. September 1995 hatte die Beklagte - außer dem Antrag auf Zulassung der Berufung - für das angestrebte zweitinstanzliche Verfahren zur Hauptsache den Antrag angekündigt, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, daß bei dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG vorliegt. Dieser angekündigte Antrag ist, obwohl noch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung abgegeben, nach deren Zulassung für das Berufungsverfahren maßgebend geblieben. Denn das Antragsverfahren hat sich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren fortgesetzt. Da sich die Beklagte in dessen weiterem Verlauf hierzu nicht mehr geäußert hat, ist dem genannten Schriftsatz das Rechtsschutzbegehren so, wie es im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gelautet hat, zu entnehmen (vgl. zur Ermittlung des Berufungsbegehrens anhand der Äußerungen des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren bereits Urteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 42.96 -(zur Veröffentlichung vorgesehen)).

8

Entgegen der Ansicht des Klägers war das Rechtsschutzziel, das die Beklagte mit ihrer Berufung verfolgte, jedoch nicht auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsurteils beschränkt. Zwar hatte die Beklagte die Zulassung der Berufung mit der Begründung begehrt, es müsse geklärt werden, durch welche Art von Urteil über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG entschieden wird; wegen dieser Frage hatte das Oberverwaltungsgericht die Berufung auch zugelassen. Indessen beschränkt der die grundsätzliche Bedeutung konstituierende Grund, dessentwegen eine Zulassung der Berufung begehrt oder vom Gericht gewährt wird, nicht den Umfang der gerichtlichen Prüfung im zweitinstanzlichen Hauptsacheverfahren. Ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig, prüft ihn das Berufungsgericht in diesem Fall vielmehr innerhalb des gestellten Antrags ohne Bindung an den Zulassungsgrund (vgl. auch § 128 VwGO). Allerdings lautete auch der angekündigte Berufungsantrag nur auf Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsurteils. Doch auch dies ist unerheblich. Nach § 88 2. Halbsatz VwGO, der gemäß § 125 VwGO auch für das Berufungsverfahren gilt, ist das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Änderungsbegehrens an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 (149) [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 15.76 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21).

9

Rechtsschutzziel der Beklagten war die Verteidigung ihres Bescheides, mit dem sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint hatte. Deshalb hatte sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage beantragt. Hieran hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert. Nach der Zulassung der Berufung zu § 53 Abs. 4 AuslG mußte das Berufungsgericht demnach prüfen und entscheiden, ob dem Kläger - materiellrechtlich - ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zur Seite steht, und wenn ja, in welcher - prozeßrechtlichen - Form hierüber zu befinden ist. Dies hat auch das Berufungsgericht so gesehen und bereits in seinem Zulassungsbeschluß (Abdruck S. 5) klargestellt. Eine lediglich auf die prozessuale Entscheidungsform bezogene Überprüfung, wie sie dem Kläger vorschwebt, hätte die Beklagte auch gar nicht erreichen können. Eine vom materiellen Anspruch losgelöste Überprüfung prozessualer Formfragen kann nicht alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens sein; dieser ist vielmehr darauf gerichtet, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut - d.h. grundsätzlich in demselben Umfang wie in erster Instanz - zu überprüfen. Auch bei der Zulassungsberufung ist daher eine Beschränkung nur im Hinblick auf einzelne abtrennbare Streitgegenstände oder Teile eines solchen, nicht jedoch bezüglich einzelner Tatsachen- oder Rechtsfragen möglich. Eine bloße Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts läßt das Prozeßrecht hier ferner aus folgendem Grund nicht zu: Auf der Grundlage des Klageantrags, der als Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses hätte verstanden werden müssen (vgl. Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - a.a.O.), hätte das Oberverwaltungsgericht nur die Entscheidungsalternativen gehabt, entweder unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen oder die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und dabei das erstinstanzliche Urteil als Verpflichtungsurteil, das die Beklagte zur Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses verpflichtet, neu zu fassen. Eine bloße Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Folge, daß das Verwaltungsgericht dann, wie der Kläger meint, erneut, allerdings durch Verpflichtungsurteil, über das Bestehen des geltend gemachten Abschiebungshindernisses hätte befinden müssen, wäre nicht zulässig gewesen. Denn nach § 79 Abs. 2 AsylVfG gilt § 130 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht befugt ist, unter den dort genannten engen - im übrigen hier nicht erfüllten - Voraussetzungen die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht. (Zur Geltung der verwaltungsprozessualen Sonderregelungen des Asylverfahrensgesetzes auch für Rechtsstreitigkeiten wegen Entscheidungen des Bundesamts nach § 53 AuslG vgl. Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 9 B 714.95 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 3).

10

Andere Verstöße gegen Bundesrecht sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme, der Kläger werde in Georgien im Falle einer Abschiebung dorthin unmenschlich behandelt werden, nicht bestehen (UA S. 16 und S. 17). Dann hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (zu den Voraussetzungen vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - NVwZ 1996, Beilage Nr. 12/96, S. 89).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Seebass

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Dr. Bender

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Dawin

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Dr. Henkel

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Hund