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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1997, Az.: BVerwG 1 A 13/93

Presseverlag; Nachrichtenagentur; Meinungsfreiheit; Pressefreiheit; Vereinsfreiheit; Vereinsverbot; Gesamtorganisation; Teilorganisation; Eingliederung; Verbotsverfügung; Verbotsgrund; Verbotstatbestand; Gedanke der Völkerverständigung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 13/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ 1998, 174-178 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Anwendung des § 17 Nr. 2 VereinsG kommt es nur darauf an, aus welchen Gründen ein Vereinsverbot, von dem eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Teilorganisation des Vereins erfaßt wird, erlassen wurde, nicht aber auch darauf, ob diese Gründe vorliegen und das Verbot rechtfertigen.

2. § 18 VereinsG, der für Vereinigungen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Vereinsverbote auf die Teilorganisationen und die Tätigkeit dieser Vereine im Inland beschränkt, schließt die Anwendung des § 3 Abs. 3 VereinsG nicht aus.

3. Daß sich nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG ein Vereinsverbot auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit nur erstreckt, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt werden, führt nicht dazu, daß diese Organisationen gegenüber dem sie einschließenden Verbot des Gesamtvereins weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten haben als andere Teilorganisationen. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG hat ausschließlich Klarstellungsfunktion.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1, der in der Rechtsform der GmbH betriebene Berxwedan-Verlag, wurde 1990 gegründet, um insbesondere Druckwerke, Filme und Tonträger aller Art herzustellen und herauszugeben, Nachrichten zu sammeln, periodische Zeitschriften und Zeitungen herauszugeben sowie eine Presseagentur zu errichten. Diese Presseagentur, die Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency (Kurd-Ha), die Klägerin zu 2, wurde 1993 als Teil der Klägerin zu 1 gegründet. Beide Klägerinnen haben den kurdischen Kampf um Unabhängigkeit von der Türkei publizistisch begleitet, insbesondere in der von der Klägerin zu 1 seit 1990 herausgegebenen, allerdings schon länger erscheinenden Zeitschrift "Berxwedan" (auf deutsch: Widerstand).

2

Das Bundesministerium des Innern untersagte durch Verfügung vom 22. November 1993 der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) und der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) eine Betätigung in Deutschland und erließ in dieser Verfügung gegenüber den Klägerinnen folgende Regelungen:

3

"1. Die Tätigkeit der 'Arbeiterpartei Kurdistans' (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisationen ... Berxwedan-Verlags-GmbH und 'Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency' (Kurd-Ha) verstößt gegen Strafgesetze, richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, gefährdet die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.

4

...

5

3. Die Berxwedan-Verlags-GmbH und die 'Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency' sind verboten. Sie werden aufgelöst.

6

...

7

8. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Berxwedan-Verlags-GmbH (und) die 'Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency' (Kurd-Ha) ... zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

8

9. Es ist verboten, Kennzeichen der verbotenen Vereine für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

9

10. Die Vermögen der 'Arbeiterpartei Kurdistans' (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisationen ... Berxwedan-Verlags-GmbH und 'Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency' (Kurd-Ha) ... werden beschlagnahmt und eingezogen.

10

11. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens."

11

Zur Begründung der Verbotsverfügung führte das Ministerium im wesentlichen aus:

12

Die Berxwedan-Verlags-GmbH einschließlich ihrer Nachrichtenagentur Kurd-Ha sei eine Teilorganisation der PKK. Hierfür spreche zunächst die personelle Verflechtung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung der Berxwedan-Verlags-GmbH mit der PKK. Darüber hinaus ergäben sich auch aus den Publikationen der Klägerinnen Hinweise auf ihre Einbindung in die PKK. Dabei träten die Klägerinnen zum Teil offen als PKK-Gliederung auf. Daß die Klägerinnen für die Belange der PKK einträten, ergebe sich auch aus den Inhalten der Publikationen der Klägerin zu 1 sowie aus den Flugschriften und Telefaxmitteilungen der Klägerin zu 2. Die Propagandatätigkeit für die PKK bilde das Schwergewicht der Tätigkeit der Berxwedan-Verlags-GmbH und der Nachrichtenagentur Kurd-Ha.

13

Die Klägerinnen fungierten als eine Art legaler Residentur für die PKK in Deutschland. Ihre Geschäftsräume stünden zahlreichen Funktionären der PKK/ERNK zur Verfügung, die von dort aus über Telefon- und Faxgerät Verbindungen zwischen dem Führer der PKK und den europäischen sowie regionalen PKK/ERNK-Aktionszentren in der Bundesrepublik aufrechterhielten. Es bestehe der Verdacht, daß aus den Geschäftsräumen der Klägerinnen die Steuerung europaweit koordinierter Straftaten gegen türkische Einrichtungen erfolge. Dieser Sachverhalt habe neben anderen Umständen zu einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung geführt.

14

Dieses Vereinsverbot wurde im Bundesanzeiger vom 26. November 1993 bekanntgemacht. Gegen die Verbots Verfügung, die seitens der PKK und der ERNK unangefochten blieb, haben die Klägerinnen Anfechtungsklage erhoben. Sie tragen u.a. vor:

15

Sie seien keine Teilorganisation der PKK. Die Klägerin zu 1, der die Klägerin zu 2 eingegliedert sei, habe eine eigene Rechtspersönlichkeit, eine eigenbestimmte Führungsorganisation und finanzielle Selbständigkeit. Die vermeintliche Eingliederung der Klägerinnen in die PKK anhand struktureller und personeller Verflechtungen basiere auf Mutmaßungen und unbewiesenen Behauptungen. Diese stellten ein Konstrukt dar, um die Klägerinnen leichter verbieten zu können. Denn ein eigenständiges Verbot der Klägerinnen sei rechtlich nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 17 Nr. 1 VereinsG offenbar auch nach Auffassung der Beklagten nicht gegeben seien. Das Verbot der Klägerinnen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit dar und verstoße zudem gegen Art. 9 Abs. 1 GG sowie Art. 10 und 11 EMRK. Sie, die Klägerinnen, müßten nicht nur geltend machen können, keine Teilorganisation der PKK zu sei sondern darüber hinaus, daß ein Verbotsgrund hinsichtlich der PKK nicht gegeben sei; anderenfalls würden rechtsstaatliche Grundsätze verletzt.

16

Die Klägerinnen beantragen,

17

den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 insoweit aufzuheben, als sich die Verfügungen zu Nummern 1, 3, 8, 9 und 10 an sie richten.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Verfügung.

21

Durch Beschluß vom 19. August 1994 - BVerwG 1 VR 9.93 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 19) hat der Senat den Antrag der Klägerinnen abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Aussetzungsverfahrens, insbesondere die den Schriftsätzen der Beteiligten beigefügten Anlagen (Anl.), sowie die von der Beklagten vorgelegten drei Ordner mit neun Bänden Verwaltungsakten (VerwV) und vier Ordner mit Beweismitteln (BewO) Bezug genommen.

22

II.

1. Die Klage ist zulässig. Die Verbotsverfügung nennt die Klägerinnen als mitverbotene Teilorganisationen der verbotenen PKK; insofern richtet sich die Verfügung auch gegen die Klägerinnen. Die Teilorganisation eines Vereins i.S. des § 3 Abs. 3 VereinsG kann mangels Rechtsbetroffenheit zwar nicht das Verbot des Vereins, dem sie zugeordnet wird, insgesamt anfechten, zumal das Verbot der PKK inzwischen bestandskräftig ist. Sie ist aber insoweit klagebefugt, als sie bestreitet, Teilorganisation des Vereins zu sein. So liegt es hier. Da die Klägerinnen geltend machen, gegenüber der PKK selbständig zu sein, ist es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß sie durch ihre Einbeziehung in die Verbotsverfügung in ihren subjektiven Rechten verletzt sind (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12 S. 10).

23

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist, soweit sie die Klägerinnen betrifft, nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

a) Die Auffassung der Klägerinnen, daß die Vorschriften des Vereinsgesetzes im Hinblick auf die Rechtsform und die Tätigkeit der Klägerin zu 1 nicht anwendbar seien, trifft nicht zu. Nach § 17 Nr. 2 VereinsG ist das Vereinsgesetz auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Teilorganisation nur anzuwenden, wenn sie nach § 3 Abs. 3 VereinsG von einem Verbot erfaßt wird, das aus einem der in § 17 Nr. 1 VereinsG genannten Gründe erlassen wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 17 VereinsG, die den Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes insbesondere hinsichtlich der Verbotsvorschriften einschränkt, auch auf Ausländervereine und ausländische Vereine anwendbar ist, für die nach den §§ 14 f. VereinsG Sonderregelungen bestehen. Denn auch wenn man zugunsten der Klägerinnen von der Anwendbarkeit des § 17 VereinsG ausgeht und nicht allein auf die allgemeinen Regelungen der §§ 14 f. VereinsG abstellt, beurteilt sich das Verbot und die Auflösung der Klägerinnen nach dem Vereinsgesetz. Zulässiger Verbotsgrund nach § 17 Nr. 1 VereinsG ist u.a., daß eine Vereinigung sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Beklagte hat das Verbot der PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen u.a. darauf gestützt, daß sich die PKK gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

25

Ob dieser Verbotsgrund tatsächlich gegeben ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Klägerinnen können grundsätzlich nur geltend machen, keine Teilorganisationen der PKK zu sein, sich aber nicht gegen das Verbot gegenüber der PKK wenden, das sich auf sie erstreckt, ohne daß sie als Teilorganisationen selbst einen Verbotsgrund erfüllen müßten (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O. S. 11; Beschluß vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18). Demgemäß kommt es nach § 17 Nr. 2 VereinsG nur darauf an, aus welchen Gründen das Verbot, von dem die Teilorganisation erfaßt wird, "erlassen wurde", nicht aber auch darauf, ob diese Gründe vorliegen und das Verbot rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht dadurch verletzt, daß die Teilorganisation in dem sie betreffenden Verfahren gerichtlich nicht überprüfen lassen kann, ob der Gesamtverein tatsächlich einen Verbotsgrund verwirklicht hat. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht, daß nicht nur der Gesamtverein, sondern zusätzlich auch eine einzelne Teilorganisation geltend machen kann, der Gesamtverein sei in Ermangelung eines Verbotsgrundes zu Unrecht verboten worden. Ob der Gesamtverein seine Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt oder nicht, ist dafür unerheblich.

26

Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung des § 18 VereinsG. Diese Vorschrift, die für Vereinigungen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Vereinsverbote auf die Teilorganisationen und die Tätigkeit dieser Vereine im Inland beschränkt, schließt die Anwendung des § 3 Abs. 3 VereinsG nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die (Gesamt-)Vereinigung zwar eine mit einem Teil ihrer Gesamttätigkeit befaßte Teilorganisation im Inland hat, das Verbot der Vereinigung aber wie hier gegenüber der PKK (auch) in Form eines Betätigungsverbots ergeht (§ 18 Satz 2 VereinsG), weil die Vereinigung sich darüber hinaus, also nicht nur durch ihre inländische Teilorganisation, im Geltungsbereich des Gesetzes betätigt. Ein solches Betätigungsverbot ist ein Verbot i.S. des § 3 Abs. 1 VereinsG und damit auch Grundlage für eine Erstreckung auf Teilorganisationen gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG.

27

b) Die - hinsichtlich der Klägerinnen alleinige - Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus dem Umstand, daß die Tätigkeit der PKK und der ihr als Teilorganisationen zugerechneten Klägerinnen sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG).

28

c) Die Einbeziehung der Klägerinnen in die gegen die PKK gerichtete und auf § 3 VereinsG gestützte Verbotsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG erstreckt sich ein Vereinsverbot, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auch auf die Teilorganisationen eines Vereins, die von seinen Neben- und Hilfsorganisationen zu unterscheiden sind. Teilorganisationen sind nach dieser Bestimmung "alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen". Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich genannt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG). Die Klägerinnen, die eine nichtgebietliche Teilorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellen, sind in der Verfügung unter Anordnung ihrer Auflösung ausdrücklich als verboten genannt worden.

29

Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG vorgesehene Anforderung, das Verbot eines Gesamtvereins auf eine nichtgebietliche Teilorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit - anders als bei sonstigen Teilorganisationen - dadurch zu erstrecken, daß diese Teilorganisation in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt wird, führt nicht dazu, daß die Teilorganisation, etwa wegen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit, gegenüber dem sie einschließenden Verbot des Gesamtvereins weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten hat als sonstige Teilorganisationen. Die Anforderung des § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG hat ausschließlich Klarstellungsfunktion. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die Zugehörigkeit einer derartigen Teilorganisation zu dem verbotenen Gesamtverein in vielen Fällen nicht ohne weiteres erkennbar ist. Deshalb müssen aus Gründen der Rechtssicherheit diese Teilorganisationen ausdrücklich in die Verbotsverfügung einbezogen werden. Eine besondere Rechtsstellung wird ihnen durch § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG dagegen nicht vermittelt (ebenso Seifert in: Das Deutsche Bundesrecht, Stand: September 1985, IF 10, Erläuterungen S. 21 f.; Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band IV, V 52, Stand: Februar 1995, § 3 VereinsG Rn. 26; BTDrucks 4/430, S. 15 f.).

30

d) Die Beklagte hat die Klägerinnen auch zu Recht als Teilorganisationen der verbotenen PKK angesehen. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

31

aa) Die genannte Legaldefinition der Teilorganisation geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot politischer Parteien zurück (Bericht des BT-Ausschusses für Inneres, BTDrucks 4/2145, S. 2). Bereits im SRP-Urteil wurde bei den von der SRP abhängigen Organisationen ("Reichsfront", "Reichs Jugend", "SRP-Frauenbund") unterschieden zwischen "Teilen" der Partei, die deren rechtliches Schicksal teilen, und "selbständigen Organisationen" (BVerfGE 2, 1 (78) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Im KPD-Urteil wird ausgeführt, daß eine Parteiauflösung sich nicht auf "nicht zur Partei gehörige", aber von ihr "abhängige" Organisationen, vor allem auf sog. Tarnorganisationen erstreckt (BVerfGE 5, 85 (392) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; ebenso BVerwGE 1, 184 (186) [BVerwG 16.07.1954 - I A 23/53] bezüglich der FDJ im Verhältnis zur damals noch nicht verbotenen KPD). Die politische Zusammenarbeit oder Solidarisierung mit einem anderen Verein aufgrund gemeinsamer politischer Ziele allein genügt ebensowenig zur Annahme einer Teilorganisation (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O. S. 13) wie eine bloße politische Abhängigkeit vom Gesamtverein, die auch seinen Neben- oder Hilfsorganisationen eigen ist (BTDrucks 4/430, S. 16; vgl. auch Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Aufl. 1995, Rn. 2936; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 VereinsG Rn. 35).

32

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 4/430, S. 10) muß zur Annahme einer Teilorganisation eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung bestehen. Indizien dafür können sich etwa aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, der Verflechtung bei der Willensbildung und aus Weisungsgebundenheiten ergeben (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O. S. 11; Wache, a.a.O., § 3 VereinsG Rn. 23); eventuelle satzungsmäßige Verflechtungen sind als Indiz bedeutsam (BTDrucks 4/430, a.a.O.), wenn auch die Satzung häufig nicht aussagekräftig ist (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O.). Notwendig ist jedoch die organisatorische Eingliederung der Teilorganisation in den Gesamtverein (BTDrucks 4/430, a.a.O.; ebenso Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O. S. 11; vgl. auch Reichert/van Look, a.a.O., Rn. 2935; Schnorr, a.a.O., Rn. 33, 35). Eine solche organisatorische Eingliederung kann sich aus der Überwachung und Lenkung der Teilorganisation durch den Gesamtverein ergeben. Anhaltspunkt dafür ist z.B., daß die Teilorganisation an die Organisationsleitung berichtet, Anweisungen zur Durchführung der Vereinsaktivitäten seien im Rahmen der Möglichkeiten eingehalten worden, oder daß der Gesamtverein die Teilorganisation als Agentur für seine Publikationen benutzt und im Impressum deren Konten und Adressen angibt (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 19 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz a.a.O.).

33

Eine totale organisatorische Eingliederung in dem Sinne, daß ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist im Hinblick auf eine mögliche Tarnungsstrategie und die Absicht der Gesamtorganisation, in anderen Organisationen Fuß zu fassen, nicht notwendig; selbst Meinungsverschiedenheiten mit der Zentrale schließen die organisatorische Eingliederung nicht aus (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 24 f.).

34

Die Unterscheidung zwischen Teil- und Nebenorganisation eines Gesamtvereins ist vor allem für die Verbotsvoraussetzungen und -zuständigkeiten bedeutsam. Bei der Teilorganisation kommt es nicht darauf an, ob sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt oder ob sie in ihrer Organisation oder Tätigkeit über das Gebiet eines Landes hinausreicht (BVerwGE 74, 176 (188) [BVerwG 13.05.1986 - 1 A 1/84] und Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 10; Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O. S. 11; Reichert/van Look, a.a.O.). Sie teilt, wenn die Behörde das Verbot nicht ausdrücklich beschränkt, ohne weiteres das Schicksal des Gesamtvereins, dem sie angehört. Lediglich auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie - wie es hier der Fall ist - ausdrücklich in der Verbotsverfügung benannt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG). Demgegenüber hat die Nebenorganisation ihr eigenes Rechtsschicksal: Das gegen den Gesamtverein erlassene Verbot erstreckt sich nicht auf sie. Vielmehr erfordert ihr Verbot, daß sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt und gegen sie mit einer selbständigen Verbotsverfügung vorgegangen wird (Wache, a.a.O., Rn. 25).

35

bb) Nach diesen Grundsätzen werden die Klägerinnen gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von dem Verbot der PKK erfaßt. Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Klägerinnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Teilorganisationen der verbotenen PKK anzusehen sind. Sie sind Agenturen der PKK für deren Publikationen in Deutschland.

36

(1) Die Klägerin zu 1 ist ausweislich des Handelsregisterauszuges HRB 26 031 des Amtsgerichts Düsseldorf (BewO 34) eine mit Vertrag vom 22. Juni 1990 (BewO 33) gegründete und am 4. September 1990 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Herausgabe und Herstellung von Druckwerken, Filmen und Tonträgern aller Art. Die Herausgabe von Druckwerken umfaßt das Sammeln von Nachrichten, die Herausgabe der periodischen Druckschrift Berxwedan (BewO 35) und anderer vervielfältigter Mitteilungen sowie die Errichtung der Presseagentur Kurd-Ha, der Klägerin zu 2. Diese ist, wie auch die Klägerinnen einräumen, in die Klägerin zu 1 eingegliedert und damit deren Teilorganisation.

37

(2) Die Klägerin zu 1 ist ihrerseits ein Teil der PKK. Die türkische Tageszeitung Özgür Gündem berichtete am 10. November 1992, daß es sich bei der Presseagentur Berxwedan um eine Gründung der PKK handele (BewO 37). Der Beweiswert des Berichts wird entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einer Meldung der staatlichen türkischen Nachrichtenagentur ANKA beruht. Denn Özgür Gündem, die außer von der Europäischen Front-Zentrale in ihrem nachstehend näher erörterten Schreiben vom 24. Juli 1993 von der Klägerin zu 2 kurdischen Vereinigungen und Komitees als Nachrichtenquelle empfohlen wurde (Anl. 11 und 14) und die in ihrem Artikel vom 10. November 1992 die nicht korrekte Berichterstattung "der Presse der kolonialistischen Staaten" über die Entwicklung in Kurdistan kritisierte, hätte die Zuordnung von Berxwedan zur PKK in Zweifel gezogen, wenn sie nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Dem steht nicht entgegen, daß die Empfehlung der Klägerin zu 2, wie sie vorträgt, nicht zugleich bedeute, sie sei mit allem, was in Özgür Gündem veröffentlicht werde, einverstanden.

38

In einem die Arbeit von Berxwedan-Korrespondenten betreffenden Schreiben (Anl. 16) wird Berxwedan als "Presseorgan der nationalen Befreiungsfront" bezeichnet und als Ziel festgelegt,

39

"c) die Berxwedan zu einer Agitation, Propaganda, Ausbildung, Organisation und Protest-Mittel zu entwickeln, die alle patriotischen Gemeinschaften umfaßt, ...

40

d) als nationale Befreiungs-Presse unter den politischen Grundsätzen der ERNK eine aktive Presse-Stärke zu erreichen, ...

41

g) ... Gegner der nationalen Befreiung zu beobachten, die erhaltenen Ergebnisse mit Hilfe der Berxwedan als Material eines aktiven ideologischen politischen Kampfes zu bewerten."

42

Die Aufgaben eines Berxwedan-Korrespondenten werden u.a. wie folgt umschrieben:

43

"Die persönlich arbeitenden Berxwedan-Korrespondenten berichten regelmäßig und rechtzeitig über Nachrichten der Partei-Organisationen, der Front-Organisationen u.a., die an die Presse weitergegeben werden müssen. ... Die Korrespondenten, die in Ausbildungs-Camps der nationalen Befreiung arbeiten, müssen Reportagen mit Kampf-Anwärtern ... und Kommandeuren machen ..." (S. 3 unter 8)

44

Das Schreiben ist in einem vom Generalbundesanwalt geführten Strafverfahren sichergestellt worden. Seine Beweiskraft wird nicht dadurch gemindert, daß es sich lediglich um einen "Entwurf" handelt und seine Herkunft nicht bekannt ist. Seinem Inhalt nach läßt es sich ohne weiteres der PKK zuordnen.

45

In einem "an sämtliche Front-Komitees und die darin Tätigen" gerichteten Schreiben vom 24. Juli 1993 (Anl. 14) führt die Europäische Front-Zentrale zu den Presse- und Veröffentlichungs-Aktivitäten aus:

46

"Unsere Presse- und Veröffentlichungs-Aktivitäten stellen die Grundlagen unserer Organisation dar. ... Keine einzige nationale Befreiungsbewegung hat so sehr wie wir über diese Möglichkeiten verfügt. Aber wir benutzen sie nicht in ausreichender und vollkommener Weise. ... Selbst wenn es in qualitativer Hinsicht einige Schwächen gibt, so wird man dennoch feststellen, daß die Vollkommenheit dieser Aktivität von uns zu einem noch stärkeren Repräsentieren unserer Ideologie und unserer Politik führen wird, wenn man sich mit der Struktur beschäftigt, wenn man die Schulung macht und das Hauptgewicht auf die Probleme und Aufgaben der Epoche legt und wenn man die revolutionäre Lebensweise und die Beziehungen zum Leben erweckt." (S. 29 f.)

47

Im Anschluß an diese allgemeinen Ausführungen werden konkrete Ziele für die Klägerinnen formuliert:

48

"2 - Die bürokratischen Formalitäten von Kurd-Ha müssen gelöst werden.

49

3 - Die Berxwedan muß vom Inhalt her verstärkt und bereichert werden, außerdem müssen Seiten für die Einheiten zur Verfügung gestellt werden." (S. 30)

50

Die Bezeichnung "Front-Komitee" entspricht der von der PKK verwendeten Terminologie (vgl. den auch den Beteiligten bekannten Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 - a.a.O. S. 26). Auch der Inhalt läßt keinen Zweifel zu, daß es sich um ein Dokument der PKK handelt. Unerheblich ist, daß es nicht bei den Klägerinnen gefunden wurde, sondern aus einem vom Generalbundesanwalt geführten Strafverfahren stammt.

51

(3) Die Klägerinnen haben die ihnen von der PKK zugedachten Aufgaben und Funktionen anerkannt. In einer Pressemitteilung der Klägerinnen vom 7. November 1992 wird die Aufgabe ihrer Presseagentur wie folgt umschrieben (BewO 38):

52

"Sie wird nicht unparteiisch sein, sie wird auf der Seite der Realität stehen. Sie wird eine Linie vertreten, die den nationalen Befreiungskampf unterstützt. Das kann nur der objektive Journalismus sein. So stellt auch der legitime gerechtfertigte Kampf des kurdischen Volkes den Grund für unsere Existenz dar."

53

(4) Aus dem vorstehend dargelegten Umstand, daß es sich bei den Klägerinnen um eine Gründung der PKK handelt und daß die PKK bzw. die ERNK bestimmenden Einfluß auf die inhaltliche Betätigung der Klägerinnen ausgeübt haben, ergeben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerinnen Teilorganisationen der PKK sind. Dafür spricht auch die Identifizierung der Klägerinnen mit der PKK und der ERNK:

54

Aus zahlreichen Veröffentlichungen in Berxwedan und in Kurd-Ha, dem Mitteilungsblatt der Klägerin zu 2, ergibt sich, daß die Klägerinnen als Sprachrohr der PKK und deren im Jahre 1985 gegründeten politischen Front ERNK aufgetreten sind und sich mit der PKK und der ERNK identifiziert haben. Die Publikationen der Klägerinnen lassen sich infolgedessen nicht mit den Berichten über die Kurdenfrage in anderen türkischen oder deutschen Zeitungen und Zeitschriften vergleichen.

55

So werden in den Publikationsorganen der Klägerinnen entsprechend ihrem parteilichen Verständnis überwiegend Erklärungen der PKK (BewO 44, 45; VerwV Bd. 3/14), Interviews ihres Generalsekretärs Öcalan (Berxwedan Nr. 136, BewO 4.1; Berxwedan Nr. 154, BewO 46; Berxwedan Nr. 160, BewO 48) sowie Verlautbarungen der Europavertretung der ERNK (Anl. 8, 9, 10; BewO 36; Berxwedan Nr. 160, BewO 48; Berxwedan Nr. 165, VerwV Bd. 6/9 ff. (12 f.)) veröffentlicht. Aus der Art der Darstellung und der Verflechtung zwischen der Wiedergabe der Erklärungen und ihrer Erläuterung durch Redakteure der Klägerinnen wird deutlich, daß diese nicht nur wie andere Publikationsorgane und Nachrichtenagenturen die Ansichten der PKK und der ERNK zu aktuellen Fragen wiedergeben, sondern als deren Sprachrohr fungieren. So wird eine Erklärung des ZK der PKK an die Klägerin zu 2 mit der in großen Lettern vorangestellten Formulierung eingeleitet (BewO 44):

56

"Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) hat beschlossen, in allen Tourismusgebieten der Türkei Aktionen zu starten."

57

Eine Agenturmeldung der Klägerin zu 2 beginnt mit den Worten (BewO 36):

58

"ERNK-Europavertretung: 'Die deutsche Regierung verschafft sich damit keinen Vorteil, indem sie das kurdische Volk gegen sich stellt'."

59

Nach Wiedergabe wesentlicher Passagen aus der ERNK-Erklärung, einschließlich eines Briefes an Bundeskanzler Kohl, folgt der Hinweis, daß die Vertretung der ERNK dem Reporter von Kurd-Ha in Brüssel ihre Position über die Haltung der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht habe, und schließlich die Wiedergabe des vollen Wortlauts der ERNK-Erklärung.

60

Eine andere Verlautbarung der Klägerin zu 2 beginnt mit den Worten (VerwV Bd. 3/14):

61

"Die Europavertretung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK): 'Europa muß sich sofort von der Praxis abwenden, mit seinen Waffen unser Volk zu ermorden'."

62

Erst im Anschluß daran erfolgt der Hinweis, daß eine Erklärung der Europavertretung der PKK an die europäische Öffentlichkeit und an die Regierungen veröffentlicht werde.

63

In Berxwedan Nr. 165 (VerwV Bd. 6/9 ff.) wird berichtet, daß einige Erklärungen der PKK und der - ARGK, der Volksbefreiungsarmee Kurdistans, die Türkei in Aufregung versetzt hätten und das kurdische Volk schon mehrfach in Kurdistan, in der Türkei und in Europa gezeigt habe, daß es mit Widerstand auf die Vernichtung antworten werde. Nach einem Bericht über die Gewaltaktionen von Kurden am 24. Juni und am 4. November 1993 folgt dann die Wiedergabe einer Erklärung der ERNK zu diesen Ereignissen (VerwV Bd. 6/12 ff.). Berichten über Einzelaktionen in deutschen und anderen europäischen Städten, deren Bewertung durch Politiker und Medien und einer eigenen zustimmenden Kommentierung schließt sich die Wiedergabe einer Erklärung des Europavertreters der ERNK gegenüber BBC an (VerwV Bd. 6/23 f.). Diese Verflechtung eigener Berichterstattung und Kommentierung mit Verlautbarungen der PKK und ihrer Organisationen zeigt in besonders deutlicher Weise die Einbindung der Klägerinnen in die Öffentlichkeitsarbeit der PKK und damit ihre organisatorische Eingliederung.

64

Berxwedan-Redakteure bezeichnen in einem am 15. Dezember 1992 veröffentlichten Interview mit dem Generalsekretär der PKK Öcalan diesen als "Herr Führer" und als "Führer des kurdischen Volkes", der "einen enormen Erfolg erzielt" habe, keinen Erfolg, "den man unter den normalen Umständen erzielen könnte" (Berxwedan Nr. 154, BewO 46 S. 1, 3). Derartige Formulierungen stehen nicht in Einklang mit der von den Klägerinnen behaupteten Eigenständigkeit gegenüber der PKK.

65

In Berxwedan Nr. 156 vom 15. Februar 1993 (BewO 47) wird die Bedeutung der 6. Europakonferenz der ERNK wie folgt gewürdigt:

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"Die Konferenz wird unserer Entfaltung, die im Jahre 1993 europaweit erfolgen wird, und unserem Ziel, die vorhandene Stärke zu verdoppeln, als Grundlage dienen.

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Die Konferenz übertrug uns die Aufgaben, die Fehler zu korrigieren, die patriotische Stärke zu organisieren, dafür zu sorgen, daß unser Volk bei der Erfüllung der revolutionären Aufgaben die Initiative ergreift, durch die revolutionäre Praxis und den revolutionären Geist den Prozeß, in dem wir uns befinden, zu Ende zu führen und, was unsere Arbeitsweise angeht, einen richtigen Weg einzuschlagen.

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Die Beteiligung unseres Volkes an dem Kampf drückte sich am besten in folgendem Slogan aus: 'Die PKK ist das Volk - Und das Volk sind wir'. Auch in diesem Jahr begnügte sich unser Volk nicht damit, daß es sich um seinen Krieg lediglich 'kümmerte', sondern es nahm an diesem Krieg selber und aktiv teil und zeigte, daß es die Autorität des Kolonialismus nicht anerkenne. Es machte deutlich, daß es nur die Autorität seiner Partei, seiner (Befreiungs-)Front und seiner Armee akzeptiere." (S. 1 f.)

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Später ist in dem Artikel von "unserer Partei" (S. 2) und "unserer Konferenz" (S. 4) sowie davon die Rede, daß ein "militanter Kämpfer seine Genossen unterstützen und die Anordnungen und Befehle vollständig ausführen" müsse (S. 6). In einem anderen Artikel in derselben Ausgabe, in dem der PKK-Funktionär Celebi gewürdigt wird, heißt es, daß die Atmosphäre in der PKK die Eigenschaft habe,

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"die Menschen zu erziehen und ihre vorhandenen Fähigkeiten bis in die Unendlichkeit fortzuentwickeln". (S. 7 f.)

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Diesen Äußerungen läßt sich eine Identifizierung mit den Aktivitäten und Zielen der PKK und der ERNK entnehmen.

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(5) Die Einbindung der Klägerinnen in die PKK bzw. die ERNK ergibt sich auch aus der personellen Zusammensetzung der Klägerin zu 1. Der Gründungsgesellschafter und erste Geschäftsführer der Klägerin zu 1 war "an herausragender Stelle" für die PKK tätig. Dieser Umstand, der in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg festgestellt wurde und auf den die Verbotsverfügung im einzelnen hingewiesen hat, ist von den Klägerinnen der Sache nach nicht in Zweifel gezogen worden. In einem Schreiben des Generalsekretariats der PKK vom 24. August 1989 an die Exekutive der Europäischen Zentrale der PKK heißt es unter Ziffer 5, wenn es die Lage des aus dem Gefängnis freigelassenen Salman erlaube, könne dieser in der Redaktion der Berxwedan arbeiten (Anl. 15). Dem damit verbundenen Schluß, daß die PKK auf die personelle Zusammensetzung auch der alsbald danach von ihr gegründeten Klägerin zu 1, die nunmehr die Zeitschrift Berxwedan herausgibt und zu der die entsprechende Redaktion gehört, unmittelbar Einfluß nehmen kann, entspricht es, daß nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes Parteikader der Redaktion der Berxwedan, teilweise nach einer Intensivausbildung innerhalb der PKK, zugeteilt worden seien (Anl. 16 a). Bei fünf Inhabern von Presseausweisen der Klägerin zu 1 ist festgestellt worden, daß sie der PKK bzw. der ERNK angehören, bei drei weiteren, daß sie an Aktionen der PKK teilgenommen und sich dabei dem Verdacht strafbarer Handlungen ausgesetzt haben (Erpressung von Spendengeldern für die PKK, Benutzung falscher Pässe, Besetzung von Botschafts- bzw. Konsulatsgebäuden; vgl. Anl. 18 bis 21).

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Eine unmittelbare Einbindung in die Aktivitäten der PKK folgt weiterhin daraus, daß ein mit "PKK-Europavertretung" unterzeichnetes Schreiben mit kritischen Bemerkungen zur Berichterstattung der türkischen Tageszeitung Hürriyet der Deutschland-Agentur dieser Zeitung über einen Telefax-Anschluß der Klägerin zu 1 zugeleitet wurde, ohne daß die Übermittlung durch die Klägerin zu 1 kenntlich gemacht wurde (Anl. 12, 13, 13 a). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann die Weitergabe dieses Schreibens nicht als normales Verhalten einer Nachrichtenagentur gewertet werden. Auffällig ist, daß das Schreiben keine Information enthält, sondern massive Kritik an der Berichterstattung des Adressaten, und das Schreiben ohne Absenderangabe weitergegeben wird. Auch in diesem Zusammenhang verstärkt sich damit der Schluß, daß die Klägerinnen nicht eigenständig auftreten, sondern als Sprachrohr der PKK fungieren.

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Beim Kassenwart des kurdischen Arbeiter- und Kulturvereins in Koblenz wurde eine Briefsendung der ERNK an die Klägerin zu 1 beschlagnahmt, die 57 Paßfotos enthielt. Der Einwand der Klägerinnen, es sei unklar, welchem Zweck die Fotos dienen sollten, und es könne sich z.B. auch um den alltäglichen Vorgang handeln, daß Fotos von Opfern des Unabhängigkeitskampfes an kurdische Zeitungen verschickt würden, ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel. Denn die Brief Sendung wurde in einem Koffer gefunden, dessen Inhalt auch im übrigen offensichtlich der Herstellung falscher Pässe diente (Anl. 71). Beschlagnahmt wurde weiterhin in der Wohnung der Geschäftsführerin der Klägerin zu 1 als deren Vermögen ein Briefumschlag mit der Kopie französischer Personaldokumente und einer Liste mit 25 Namen (Anl. 1 c). Ohne daß es auf die strafrechtliche Bewertung dieser Vorgänge ankommt, läßt sich ihnen jedenfalls entnehmen, daß die Klägerin zu 1 - auch im Zusammenhang mit konspirativen Betätigungen - das besondere Vertrauen der ERNK genoß, was eine feste Eingliederung in die Organisationsstrukturen der PKK nahelegt.

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(6) Die von der Beklagten vorgelegten unterlagen enthalten danach zahlreiche Indizien, die jeweils für sich betrachtet zum Teil wenig zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe aber hinreichend aussagekräftig sind. Eine zusammenfassende Würdigung des dargelegten Materials ergibt, daß die Klägerinnen "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG) nicht etwa unabhängig und der PKK lediglich in der politischen Zielsetzung verbunden gewesen sind, sondern vielmehr in die Organisationsstruktur der PKK voll eingegliedert gewesen sind und als Agenturen für die Publikationen der PKK fungiert haben. Damit erweisen sich die Klägerinnen als Teilorganisationen der PKK.

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e) Die Beklagte war rechtlich nicht gehalten, von der in § 3 Abs. 3 VereinsG vorgesehenen Erstreckung des Verbots auf die Klägerinnen abzusehen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, wobei offenbleiben kann, ob und inwieweit die Klägerinnen sich als Teilorganisationen - neben dem Gesamtverein - gegenüber dem sie einschließenden Verbot des Gesamtvereins auf Grundrechte berufen können. Die Beklagte hat das Verbot der PKK auf den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG gestützt. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß in die Verbotsverfügung solche Teilorganisationen einbezogen werden, die wie die Klägerinnen einen wesentlichen Teil der Propaganda- und Öffentlichkeitsarbeit der PKK wahrnehmen und dadurch deren verbotene Betätigung nachhaltig unterstützen und fördern. Wie sich aus den in Art. 5 Abs. 2 GG festgelegten Schranken der Meinungs- und Pressefreiheit und einer Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG ergibt, haben Meinungs- und Pressefreiheit dort zurückzutreten, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen. Nichts anderes ergibt sich für die Klägerinnen aus Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 EMRK (zu den Einschränkungen der dort verbürgten Meinungs-, Presse- und Vereinsfreiheit vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 EMRK).

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Die Erstreckung des Verbots der PKK auf die Klägerinnen durch die angefochtene Verfügung steht schließlich auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang. Richtet sich ein Gesamtverein einschließlich seiner mitverbotenen Teilorganisationen gegen den Gedanken der Völkerverständigung und verwirklicht damit einen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 GG), so ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, daß das darauf gestützte Verbot des Gesamtvereins und die mit dem Verbot gemäß § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sind (vgl. BVerwGE 61, 218 (222) [BVerwG 02.12.1980 - 1 A 3/80]). Eine weniger einschneidende Maßnahme kam nach den Umständen des Falles nicht in Betracht, zumal die Klägerinnen über ihre Aufgabe als Agenturen für die Publikationen der PKK hinaus nach dem oben Ausgeführten auch in sonstige Aktivitäten der PKK unmittelbar eingebunden waren und dem ebenfalls nur durch ihr Verbot und ihre Auflösung wirksam begegnet werden konnte.

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f) Die weiteren in der Verbotsverfügung hinsichtlich der Klägerinnen getroffenen und mit der vorliegenden Klage angegriffenen Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG. Die Klage der Klägerinnen gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern muß unter diesen Umständen insgesamt erfolglos bleiben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.

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Meyer

81

Gielen

82

Hahn

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Groepper

84

Richter