Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1996, Az.: BVerwG 1 D 18.96
Postbeamter des mittleren Dienstes wie Betriebsleiter und Kassenführer; Zueignung von Briefmarkenbögen aus dem Schalterbestand über mehrere Monate in einer Gesamthöhe von ca. 3.200 DM; Strafurteil wegen Untreue; Keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen; Disziplinare Wertung als Zugriffsdelikt; Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Wegfall der Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 18.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 23081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.12.1995 - AZ: X VL 60/95
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Postbeamter, der sich wegen Unterschlagung zum Nachteil seines Dienstherren strafbar gemacht hat, ist aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, wenn nicht ausnahmsweise Milderungsgründe vorliegen.
- 2.
Hinsichtlich der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, deren zugrundeliegender Sachverhalt gleichzeitig strafrechtlich geahndet wurde, ist eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Sie ist nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. November 1996
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor Wolfgang Ertel, Postbetriebsassistent Volker Raimund als ehrenamtliche
Richter
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -vom 20. Dezember 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf dreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herabgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit vom 23. März bis zum 8. September 1992 als Betriebsleiter und Schalterbeamter beim Postamt M. in 24 Fällen insgesamt 3.216,30 DM veruntreut und zur Verschleierung fingierte Buchungsbelege für umgetauschte Postwertzeichen in dieser Höhe ausgefertigt und verrechnet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 19. Oktober 1994 wegen Untreue in 24 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. Dezember 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts M. ausgegangen:
"... Der Angeklagte (das ist der Beamte) war seit 1986 bei dem Postamt M. - es handelt sich um das Postamt N. - beschäftigt, zuletzt als Betriebsleiter und Kassenführer. Das Postamt N. war zum Tatzeitpunkt im Jahre 1992 mit zwei Postbeamten besetzt, und zwar mit dem Angeklagten als Betriebsleiter und Kassenführer und mit der Zeugin D.. Beide versahen den Schalterdienst an den dort befindlichen beiden Publikumsschaltern, die nebeneinander nur getrennt durch eine Glasscheibe liegen. Die Zeugin D. übte nur eine Teilzeittätigkeit aus, sie versah den Schalterdienst an zwei Tagen, montags und donnerstags, volltägig, dienstags und freitags nur nachmittags und an Samstagen jeweils vormittags. Jeweils dienstags- und freitagsvormittags war der Postschalterdienst am Postamt N. nur mit einer Person, d.h. dem Angeklagten, besetzt. In der Zeit vom 30. April bis einschließlich 24. Mai 1992 wurde die Zeugin D. wegen Krankheit und Urlaub durch einen anderen Postangestellten vertreten.
Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Schaltertätigkeit auch Briefmarken zu veräußern. Diese wurden ihm von der Post in sogenannten Briefmarkenbögen von unterschiedlichem Wert in verschlossenen Papiertüten, in denen sich jeweils 20 Bogen zu je 50 oder 100 Stück Briefmarken befanden, anvertraut. Üblicherweise werden diese Papiertüten am oberen Rand geöffnet, in einer großen Briefmarkenmappe aufbewahrt und aus einer solchen Briefmarkenmappe heraus an den Postkunden in der gewünschten Weise verkauft. Der Angeklagte unterzeichnete - wie dies bei der Post üblich ist - den Erhalt der ihm überlassenen Briefmarken mit seiner Unterschrift und bewahrte diese in der postüblichen Weise in einer Briefmarkenmappe auf.
In der Zeit vom 24. März 1992 bis zum 8. September 1992 veruntreute der Angeklagte in 24 Fällen Briefmarken im Gesamtwert von 3.216,30 DM, und zwar
am 23.03.1992 20,00 DM, am 24.03.1992 20,00 DM, am 24.03.1992 140,00 DM, am 25.03.1992 40,00 DM, am 31.03.1992 60,00 DM, am 01.04.1992 48,00 DM, am 14.04.1992 240,00 DM, am 22.04.1992 8,50 DM, am 22.04.1992 170,00 DM, am 28.04.1992 160,00 DM, am 25.05.1992 114,10 DM, am 27.05.1992 120,20 DM, am 03.06.1992 123,00 DM, am 09.06.1992 140,00 DM, am 14.07.1992 162,50 DM, am 22.07.1992 160,00 DM, am 27.07.1992 180,00 DM, am 04.08.1992 120,00 DM, am 08.08.1992 120,00 DM, am 11.08.1992 180,00 DM, am 19.08.1992 120,00 DM, am 25.08.1992 160,00 DM, am 02.09.1992 160,00 DM und am 08.09.1992 450,00 DM. Für jede dieser Taten füllte der Angeklagte sogenannte Buchungsbelege 'Ausgabe' aus, in denen er die Rubriken 'erstattete Gebühren für Briefsendung' und 'umgetauschte Postwertzeichen' ankreuzte und den Wertbetrag der veruntreuten Briefmarken eintrug. Diese Buchungsbelege ließ er von der Zeugin D. gegenzeichnen, die die Belege ohne weitere Nachfrage gleichsam blind im Vertrauen auf die Redlichkeit des Angeklagten - sie arbeitete seit 1986 mit diesem zusammen im Postamt N. - unterschrieb. ...
Der Angeklagte hat sich dahin gehend eingelassen, daß es zutreffend sei, daß er an den oben aufgeführten Tagen im Zeitraum vom 24. März bis 8. September 1992 in 24 Fällen Briefmarken im Gesamtwert von 3.216,30 DM als 'umgetauschte Briefmarken' verbucht habe. Er hat eine Unterschlagung der Briefmarken bestritten und erklärt, in allen Fällen seien ihm die Briefmarken durch versehentliches Überschütten mit Kaffee an seinem Arbeitsplatz in der Schalterbox unbrauchbar geworden ...
Der Angeklagte gibt des weiteren an, daß in allen Fällen durch den ausgeschütteten Kaffee die gesamten Briefbögen mit sämtlichen Briefmarken verdorben seien und er dann diese verdorbenen Briefmarken zusammengedrückt in den an seinem Schalter befindlichen Papierkorb hineingeworfen habe.
Diese Einlassung ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Strafkammer fest, daß dem Angeklagten die Briefmarken nicht verdorben sind, vielmehr er diese an den o.a. Tattagen im Gesamtwert von 3.216,30 DM an sich genommen und veruntreut hat. ..."
In Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen hat das Bundesdisziplinargericht den angeschuldigten Sachverhalt als erwiesen erachtet und als so schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet, daß mangels anzuerkennender Milderungsgründe die Höchstmaßnahme gegen den Beamten habe verhängt werden müssen.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor, daß in dem angefochtenen Urteil außergewöhnliche Umstände, welche ihn zu seinem Fehlverhalten veranlaßt hätten, nicht berücksichtigt worden seien, obwohl er sich hierzu gegenüber dem Bundesdisziplinargericht schriftlich geäußert habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein seiner Berufungsschrift beigefügtes Schreiben vom 18. November 1995, in dem er unter anderem Beweiserhebungen in dem Verfahren angreift. Außerdem weist er auf eine während der Ausübung seines Dienstes erlittene Verletzung, einen Bandscheibenvorfall mit großen Schmerzzuständen, hin. Schließlich wird gerügt, daß eine im Original durch den Leiter der Einleitungsbehörde unterschriebene Einleitungsverfügung nicht vorliege und es daher an einer wirksamen Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens fehle. Sollte es bei der Höchstmaßnahme bleiben, müsse ihm aufgrund seiner durch die gesundheitliche Situation der Familie äußerst angespannten finanziellen Lage zumindest ein höherer Unterhaltsbeitrag über einen längeren Zeitraum bewilligt werden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat geht von einem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel aus. Der Beamte hat zur Begründung seiner Berufung auf ein der Berufungsschrift beigefügtes Schreiben Bezug genommen, in dem er unter anderem Beweiserhebungen in dem Verfahren angreift. Wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat hierzu erläutert hat, verfolgt er mit der Berufung das Ziel, von dem Vorwurf der Veruntreuung der Postwertzeichen freigesprochen zu werden, da ihm dieser Sachverhalt zu Unrecht vorgeworfen werde. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterung ist die Berufungsschrift dahin auszulegen, daß die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils sich nicht auf eine Überprüfung der Disziplinarmaßnahme beschränkt, sondern sich auf die tatsächlichen Feststellungen zum Dienstvergehen und deren Würdigung bezieht.
1.
Der Senat, der aufgrund der in beglaubigter Form vorliegenden Einleitungsverfügung von der Existenz eines mit vollem Namenszug des Behördenleiters unterschriebenen Originals dieser Verfügung und damit von einer wirksamen Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 33 Satz 2 BDO) ausgeht (s. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 33 Rz. 7 b, Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 33 Rz. 12 a E.), hat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
a)
Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M. vom 19. Oktober 1994 gebunden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Sie ist nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus (stRspr, vgl. Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 61.95 - m.w.N.).
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen nicht. Der Beamte hat keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, die sehr gründliche Beweiswürdigung durch das Strafgericht sowie die hierauf beruhende Feststellung seiner Täterschaft durch einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO in Frage zu stellen.
b)
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie zur Beachtung der einschlägigen Dienstvorschriften verstoßen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG). Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich.
Das Dienstvergehen ist nach den vom Senat für Zugriffsdelikte entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Die im Schalterbestand vorhandenen Postwertzeichen repräsentieren wertmäßig den jeweils aufgedruckten Verkaufspreis, so daß deren Entnahme durch den Beamten ohne Wertausgleich zu einer unmittelbaren Verminderung des Kassenbestandes und damit zu einem Zugriff auf amtlich anvertraute Werte im Sinne der einschlägigen Disziplinarrechtsprechung geführt hat (vgl. dazu auch Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 26.95 -).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im Beamtenverhältnis belassen werden (vgl. unter anderem Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 1 D 103.95 -).
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind in einem derartigen Fall nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes vorliegen. Keiner der von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe ist hier gegeben. Soweit sich der Beamte auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand zur Tatzeit beruft, rechtfertigt auch dieser Umstand bei einem Zugriffsdelikt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ebensowenig eine mildere Bewertung des Dienstvergehens wie eine möglicherweise nunmehr überwundene negative Lebensphase (s. Urteil vom 28. Mai 1990 - BVerwG 1 D 77.89 -). Ebensowenig können die dienstlich guten Leistungen und die lange Dienstzeit des Beamten bei einem Zugriffsdelikt dazu führen, von der Höchstmaßnahme abzusehen (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 D 33.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 163>).
2.
Der vom Bundesdisziplinargericht bewilligte Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts mußte zum Nachteil des Beamten abgeändert werden (§ 80 Abs. 4 BDO). Auch unter Berücksichtigung der sich aus der gesundheitlichen Situation des Beamten und seiner Familie ergebenden Mehraufwendungen war der Unterhaltsbeitrag im Hinblick auf die Rentenzahlung an die Ehefrau sowie die Arbeitslosenhilfe an den ältesten Sohn auf 30 v.H. herabzusetzen. Bei der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Laufzeit des Unterhaltsbeitrags von sechs Monaten hat es der Senat belassen; sie entspricht seiner Regelrechtsprechung, von der abzuweichen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Müller