Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1996, Az.: BVerwG 8 C 40/95
Erschlossensein eines mit einer Transformatorenstation bebauten Grundstücks; Erschlossensein von Grundflächen anderer Erschließungsanlagen; Baulandqualität eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 40/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Mainz 21.06.1994 - VG 3 K 4307/93
- II. OVG Koblenz 09.05.1995 - OVG 6 A 12196/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 102, 159 - 163
- DVBl 1997, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eines Grundstücks setzt u.a. voraus, daß dieses Grundstück im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) grundsätzlich, d.h. von ausräumbaren Hindernissen abgesehen, bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar ist (im Anschluß u.a. an Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 83 S. 51 (53 f.)).
2. Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB zählen nicht zu den durch beitragsfähige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar sind.
3. Ein Grundstück, für das der einschlägige Bebauungsplan die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Geschoßfläche von 56,8 qm erlaubt und eine Bebauung mit einer Transformatorenstation vorsieht, wird durch die Anbaustraße erschlossen, an die es angrenzt (im Anschluß an Urteil vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 41 S. 26 ff.).
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des ca. 71 qm (7,5 m × 9,44 m) großen Grundstücks Flur 5 Flurstück Nr. 39/4, das mit einer ihrem privatbetriebenen Stromversorgungsunternehmen dienenden Transformatorenstation bebaut ist. Diese Transformatorenstation ist zweigeschossig, hat eine Grundfläche von 3,5 m × 3,5 m und ist im maßgeblichen Bebauungsplan "PFG 20/östlich der Frankenthaler Straße" ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1993 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag von 3 548,40 DM für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Von-Gluck-Straße im Abschnitt zwischen der Beethovenstraße und der Brahmsstraße heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. Juni 1994 insoweit stattgegeben, als mit dem angefochtenen Bescheid ein über 3 056,60 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag verlangt wird. Durch Urteil vom 9. Mai 1995 hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Anschlußberufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung geändert und unter Abweisung der Klage im übrigen den Erschließungsbeitragsbescheid insoweit aufgehoben, als mit ihm ein über 3 357,42 DM hinausgehender Beitrag festgesetzt wird. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, das Grundstück der Klägerin werde durch den abgerechneten Abschnitt der Von-Gluck-Straße erschlossen und unterliege insoweit der Erschließungsbeitragspflicht. Dem stehe nicht entgegen, daß die auf diesem Grundstück errichtete Transformatorenstation der Erschließung im weiteren Sinne diene. Zwar würden die Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 123, 127 BauGB nicht durch beitragsfähige Erschließungsanlagen erschlossen. Doch treffe das nur für die Grundflächen solcher Erschließungsanlagen zu, die von den Gemeinden hergestellt würden und für deren Kosten von den Anliegern Erschließungsbeiträge zu zahlen seien. Dazu gehöre eine Transformatorenstation, die von einer privaten Aktiengesellschaft wie der Klägerin betrieben werde, nicht. Der davon abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Juli 1994 (2 S 315/94) könne nicht gefolgt werden, weil sie die erschließungsbeitragsrechtliche Situation zu schematisch auf die erschließungsrechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 33 ff. BauGBübertrage. So seien z.B. nicht alle in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten beitragsfähigen Erschließungsanlagen Voraussetzung für das Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne von § 30 BauGB (z.B. Grünanlagen und Parkplätze). Umgekehrt gehöre insbesondere auch das Vorhandensein einer Versorgungsleitung für Elektrizität zwar zu den Mindestanforderungen des Erschlossenseins im Sinne des § 30 BauGB, jedoch handele es sich insoweit unabhängig davon, ob die Stromversorgung durch ein öffentliches oder privates Unternehmen organisiert werde, nicht um eine beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 BauGB). Solche Anlagen zur Energieversorgung stellten vielmehr Infrastruktureinrichtungen im weiteren Sinne dar; die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen betrieben würden, seien deshalb durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage erschlossen und unterlägen - wie jedes andere private Grundstück - der Beitragspflicht.
Allerdings habe das Verwaltungsgericht die Höhe des Erschließungsbeitrags fehlerhaft ermittelt. Auszugehen sei von § 8 Abs. 1 der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung; danach sei der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stünden. Ausweislich des einschlägigen Bebauungsplans betrage die zulässige Geschoßfläche für das Grundstück der Klägerin unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Geschoßflächenzahl von 0,8 56,8 qm, die sich auf zwei Geschosse verteilten. Diese Geschoßfläche lasse sich bei entsprechender Anpassung der Geschoßhöhe (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LBauO) angesichts der Grundflächenzahl von 0,4 auf dem Grundstück der Klägerin verwirklichen, und zwar auch bei Einhaltung der nach § 8 LBauO geforderten Grenzabstände. Von daher sei die Berechnung der Beitragshöhe in dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 1993 rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch sei das Gericht gemäß § 88 Abs. 1 VwGO an den Antrag der Beklagten, die ihre Anschlußberufung lediglich in Höhe von 300,82 DM eingelegt habe, gebunden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht rügt und unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und bittet um deren Zurückweisung.
II.
Die Entscheidung darf ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt (§ 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids dem Grunde nach; hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten jetzt noch verlangten Erschließungsbeitrags ist - ihre Rechtmäßigkeit dem Grunde nach unterstellt - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für durchgreifende Bedenken auch nichts ersichtlich. Selbst hinsichtlich der Beitragspflicht dem Grunde nach sind die Beteiligten unterschiedlicher Ansicht lediglich in der Beantwortung der Frage, ob das mit einer Transformatorenstation bebaute Grundstück der Klägerin durch den von der Beklagten abgerechneten Abschnitt der beitragsfähigen Erschließungsanlage Von-Gluck-Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. In Übereinstimmung mit der Beklagten bejaht das Berufungsgericht diese Frage. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.
Auszugehen ist davon, daß ein Grundstück durch eine Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, wenn ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird (u.a. Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 83 S. 51 (53 f.) m.w.N.). Voraussetzung für ein derartiges Erschlossensein eines Grundstücks ist daher grundsätzlich seine - allenfalls durch ausräumbare Hindernisse beeinträchtigte - Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit. Grundstücke, denen es im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) beispielsweise wegen ihrer Lage im Außenbereich an einer Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit mangelt und die deshalb nicht als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB qualifiziert werden können, gehören nicht zu den nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken (vgl. u.a. Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 95 S. 62 (63)). Entsprechendes gilt für Grundstücke, die aus anderen Gründen einer Bebaubarkeit oder einer ihr erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit entzogen sind, etwa weil ein Bebauungsplan sie als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) oder öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweist. Derartige Grundstücke sind generell ungeeignet, eine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen, und müssen deshalb schon bei der Aufwandsverteilung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 (53)).
Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungsgericht in seinem Ausgangspunkt beizupflichten, Grundflächen von beitragsfähigen Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB) seien nicht durch Anbaustraßen erschlossen. Denn solche Grundflächen sind entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung "für eine öffentliche Nutzung" (Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 S. 29 (31)) schlechthin nicht bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar. Das schließt die Annahme aus, ihnen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu (vgl. auch Beschluß vom 23. April 1969 - BVerwG IV B 19.69 - Abdruck S. 2). Diese Grundstücke scheiden vielmehr als Gegenstand einer Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 BauGB und deshalb auch als im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Grundstücke aus. Aus diesem Grunde bleiben beispielsweise die Grundflächen von Grünanlagen, Parkflächen und Immissionsschutzanlagen - letztlich zu Lasten der Beitragspflichtigen - bei der Verteilung des etwa für die Herstellung einer Anbaustraße entstanden Aufwands außer Ansatz, sofern diese Flächen im Bebauungsplan als Flächen solcher Anlagen ausgewiesen oder - im unbeplanten Innenbereich - für eine öffentliche Nutzung gewidmet und dadurch jeglicher Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit entzogen sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung sind die Grundflächen von z.B. privaten Straßen und Wohnwegen sowie sonstigen Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 123 Abs. 2, 127 Abs. 4 BauGB mangels Baulandqualität ebenfalls nicht durch eine Anbaustraße erschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 (325) [BVerwG 11.12.1987 - 8 C 85/86]).
Die Beantwortung der Frage, ob das Grundstück der Klägerin durch den von der Beklagten abgerechneten Abschnitt der Von-Gluck-Straße erschlossen wird, hängt mithin davon ab, ob dieses Grundstück als bebaubar oder genauer: ob es als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst dann zu bejahen, wenn ihnen zu entnehmen sein sollte, daß dieses Grundstück ausschließlich mit einer Transformatorenstation bebaut werden darf. Der einschlägige Bebauungsplan erlaubt insoweit die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Geschoßfläche von 56,8 qm. Bei einem derartigen Bauwerk handelt es sich nicht um eine so unbedeutende bauliche Anlage, daß das Grundstück schon deshalb nicht als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB angesehen werden könnte, zumal eine Transformatorenstation u.a. für Wartungsarbeiten auf eine verkehrsmäßige Erreichbarkeit angewiesen ist (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 41 S. 26 (27 f.)). Der Annahme einer Baulandqualität steht überdies nicht entgegen, daß sich ggf. die einzig zulässige bauliche Nutzung im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung bewegt, das Grundstück also lediglich öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Denn für die Beurteilung der Baulandqualität im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung eines Grundstücks privaten oder öffentlichen Zwecken dient (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - a.a.O., S. 327). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob eine Transformatorenstation von der Gemeinde selbst oder - wie hier - von einem privaten Unternehmer betrieben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer