Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1996, Az.: BVerwG 7 C 14.95
Voraussetzungen für die Erschütterung eines Anscheinbeweises; Vorliegen einer vermögensrechtlichen Schädigung ; Anforderungen an die Rückübertragung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 14.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.06.1994 - AZ: 31 A 335.93
- BVerwG - 10.03.1995 - AZ: BVerwG 7 B 219.94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1997, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 395 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 282 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der bei ausreisebedingten Veräußerungen von Grundstücken bestehende Anscheinsbeweis (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - NJW 1996, 1909) als erschüttert angesehen werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Dr.
Brunn
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1994 wird aufgehoben, soweit es den Rückübertragungsanspruch des Beigeladenen zu 2 betrifft.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren und der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 im Revisionsverfahren. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid des Beklagten, mit dem ein Grundstück an die Beigeladenen zurückübertragen wurde.
Die Beigeladenen waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin (Ost). Die Beigeladene zu 1 kehrte im September 1988 von einer Besuchsreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht in die DDR zurück. Ihr Vermögen einschließlich des Eigentumsanteils an dem Grundstück wurde unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Im Oktober 1988 beantragte der Beigeladene zu 2 für sich und die Tochter zum Zweck der Familienzusammenführung die Genehmigung zur ständigen Ausreise aus der DDR. Gleichzeitig bemühte er sich unter Einschaltung der zuständigen Stellen um einen möglichst schnellen Verkauf des Grundstücks. Sein Ausreiseantrag hatte ebenso wie ein zweiter Antrag vom März 1989 zunächst keinen Erfolg. Am 1. September 1989 verkauften der Beigeladene zu 2 und der für den Eigentumsanteil der Beigeladenen eingesetzte staatliche Verwalter das Grundstück an die Kläger; diese wurden am 6. Oktober 1989 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Beigeladene zu 2 verließ die DDR mit staatlicher Genehmigung am 20. Oktober 1989.
Dem Restitutionsantrag der Beigeladenen gab der Beklagte mit der Begründung statt, das Grundstück sei von einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) betroffen gewesen. Die Rückübertragung sei nicht wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen, weil die Kläger beim Kauf unzulässig bevorzugt worden seien.
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Juni 1994 teilweise statt und hob die Bescheide des Beklagten auf, soweit darin die Rückübertragung des früheren Eigentumsanteils des Beigeladenen zu 2 angeordnet worden war; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Eigentumsanteil der Beigeladenen zu 1 sei infolge der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG betroffen gewesen. Auch habe der Beklagte zutreffend einen redlichen Erwerb durch die Kläger verneint. Demgegenüber fehle es für den Eigentumsanteil des Beigeladenen zu 2 an einer Schädigung durch unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Zwar seien ausreisebedingte Zwangsverkäufe ein typischer Anwendungsfall für staatliche Nötigung und Machtmißbrauch. Die Vorschrift enthalte aber keine Beweislastumkehr oder Vermutung zugunsten des früheren Rechtsinhabers. Diesen treffe somit nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast, wenn sich ein unlauteres Vorgehen im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG nicht sicher feststellen lasse. So verhalte es sich hier: Das Gericht habe nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß der Verkauf des Grundstücksanteils durch den Beigeladenen zu 2 maßgeblich durch die Drohung staatlicher Stellen bestimmt worden sei, andernfalls die Ausreisegenehmigung zu versagen. Es sei weder auszuschließen noch auch nur fernliegend, daß sich der Beigeladene zu 2 vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen zum Verkauf entschlossen habe und seinen Grundstücksanteil auch im Fall des endgültigen Scheiterns der Ausreisepläne so schnell wie möglich veräußert hätte. Seine wirtschaftliche Situation habe es ihm nämlich nicht erlaubt, die für das Haus aufgenommenen erheblichen Kredite weiter zu bedienen. Die daraus resultierenden Zweifel an der Ursächlichkeit des staatlichen Verkaufsverlangens würden durch das sonstige Verhalten des Klägers verstärkt.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bringt der Beigeladene zu 2 vor: Die Veräußerung des Grundstücks sei nach dem gesamten Geschehensablauf typisch für die im Zusammenhang mit Ausreisebegehren erfolgten unlauteren Machenschaften gemäß § 1 Abs. 3 VermG gewesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Ursächlichkeit zwischen Nötigung und Verkauf in Zweifel gezogen. In Fällen wie dem vorliegenden sei von einer Kausalitätsvermutung auszugehen. Rechtsfehlerhaft sei auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufteilung des einheitlichen Verkaufsvorgangs in einen von § 1 VermG erfaßten und einen davon nicht erfaßten Teil. Schließlich sei das Urteil verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil der Beigeladene zu 2 vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend über seine verfahrensrechtliche Position aufgeklärt worden sei; es handele sich um ein Überraschungsurteil.
Der Beklagte hält die Revision für begründet. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Nach Ansicht des Oberbundesanwalts hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG verneint.
Gründe
II.
Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 VermG den Rückübertragungsanspruch des Beigeladenen zu 2 abgelehnt. Die gegen den Restitutionsbescheid gerichtete Klage ist auch insoweit abzuweisen.
1.
Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - NJW 1996, 1909 = VIZ 1996, 335 = ZOV 1996, 213 m.w.N.).
Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter entschieden hat, ist in den Fällen des ausreisebedingten Verlusts von Grundstücken und Gebäuden eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und gleichzeitig eines Machtmißbrauchs gegeben, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums durch Verkauf, Schenkung oder Verzicht abhängig gemacht haben. Hat ein Ausreisewilliger im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise ein Grundstück veräußert, kann nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, daß dies auf unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 - VIZ 1995, 519). Der Anscheinsbeweis gilt sowohl für die Tatsache, daß die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 a.a.O.).
Der Anscheinsbeweis für eine unlautere Machenschaft greift also in derartigen Fällen, wenn drei Tatsachen feststehen: erstens die Stellung eines Ausreiseantrags, zweitens die Veräußerung eines Grundstücks vor der Ausreise und drittens die Ausreise aus der DDR mit staatlicher Genehmigung. Mit dem Anscheinsbeweis ist - sofern er nicht erschüttert wird - der volle Beweis dafür erbracht, daß sich der betreffende Geschehensablauf tatsächlich so abgespielt hat und der fragliche Kausalzusammenhang wirklich gegeben ist (vgl. z.B. BVerwGE 14, 181 <184>[BVerwG 23.05.1962 - VI C 39/60] unter Hinweis auf BGHZ 2, 1 <5>[BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50]). So verhält es sich im hier zugrundeliegenden Fall. Nach den - auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beigeladene zu 2 nicht nur einen, sondern mehrere Ausreiseanträge gestellt und seinen Eigentumsanteil am Grundstück vor der dann tatsächlich erfolgten Ausreise veräußert.
Diese rechtlichen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verkannt. Zutreffend ist zwar seine Annahme, daß § 1 Abs. 3 VermG nicht von einer Umkehr der (materiellen) Beweislast ausgeht; denn der Anscheinsbeweis bewirkt keine andere Verteilung der Beweislast, sondern (nur) eine Art Beweiserleichterung (vgl. BGHZ 100, 31 <34>[BGH 05.02.1987 - I ZR 210/84]). Es ist also auch für den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaften an dem Grundsatz festzuhalten, daß die nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel verbleibende Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schädigungstatbestandes gemäß § 1 VermG zu Lasten des Anspruchstellers geht (vgl. Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - NJW 1994, 468; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294>[BVerwG 24.03.1994 - 7 C 11/93]; Beschluß vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - NJW 1996, 409). Das Verwaltungsgericht hat aber für die hier in Rede stehenden Ausreisefälle bereits die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises verneint. So hat es ausdrücklich eine "Vermutung zugunsten des Alteigentümers" abgelehnt und die allgemeinen Regeln angewandt, d.h. die volle Überzeugung für das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen staatlichem Verkaufsdruck und Veräußerung verlangt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es deshalb wegen verbleibender Zweifel an der Motivation des Beigeladenen zu 2 diese Ursächlichkeit als nicht festgestellt angesehen und den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG verneint.
2.
Das somit unter Verstoß gegen revisibles Recht ergangene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre dann der Fall, wenn der zugunsten des Beigeladenen zu 2 eingreifende Anscheinsbeweis nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils als erschüttert anzusehen wäre. In einem solchen Fall gelten wieder die allgemeinen Regeln, d.h. das Gericht muß sich hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen die volle Überzeugung bilden (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 54. Aufl. 1996, Anhang § 286, Rn. 21 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts kann im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises ausgegangen werden.
Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs besteht (vgl. z.B. BGH, NJW 1978, 2032; NJW 1991, 230; BGHZ 100, 31 [BGH 05.02.1987 - I ZR 210/84], jeweils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei "weder auszuschließen noch auch nur fernliegend ..., daß sich der Beigeladene vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen zum Verkauf entschlossen hat und seinen Grundstücksanteil ... auch im Falle eines endgültigen Scheiterns seiner Ausreisepläne so schnell als möglich verkauft hätte". Weiter heißt es, es sei "bei einer Gesamtschau der dargelegten Umstände" nicht auszuschließen, "daß wirtschaftliche Gründe für den Verkaufsentschluß ... bestimmend waren ...". Diese auf der Grundlage eines anderen rechtlichen Ansatzes gemachten Ausführungen reichen für die Feststellung einer ernsthaften und naheliegenden Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs nicht aus.
3.
Der erkennende Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage auch insoweit abweisen, als sie sich gegen die Rückübertragung des Eigentumsanteils des Beigeladenen zu 2 richtet. Es bedarf insbesondere keiner Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, um ihm Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Denn die Umstände, aus denen das Verwaltungsgericht seine Zweifel an dem Ursachenzusammenhang zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung herleitet, sind von vornherein nicht geeignet, den Anscheinsbeweis für das Vorliegen unlauterer Machenschaften zu erschüttern.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es allerdings richtig, daß der unbeeinflußt von einem staatlichen Verkaufsverlangen aus anderen Gründen freiwillig gefaßte Verkaufsentschluß den erforderlichen Ursachenzusammenhang entfallen lassen kann. Dies trifft insbesondere auf Sachverhalte zu, in denen der Eigentümer bereits vor seiner Entscheidung, einen Ausreiseantrag zu stellen, ernsthaft zum Verkauf des betreffenden Grundstücks entschlossen war und diese Verkaufsabsicht auch unabhängig vom Ausgang des später eingeleiteten Ausreiseverfahrens fortbestand. In solchen Fällen fehlt es schon an der von § 1 Abs. 3 VermG vorausgesetzten objektiven Zwangslage. Anders verhält es sich aber bei einem Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil für möglich gehalten wird. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts gründen sich vor allem auf zwei Umstände. Zunächst verweist es auf die Einkommenssituation des Beigeladenen zu 2 und die daraus folgenden finanziellen Schwierigkeiten, das mit Krediten belastete Grundstück zu halten. Des weiteren hält es dem Beigeladenen zu 2 vor, er habe bei den zuständigen staatlichen Stellen aktiv auf einen schnellen Verkauf unabhängig vom Ausreisezeitpunkt gedrängt und damit die Aufgabe seines Eigentums auch für den Fall in Kauf genommen, daß der Ausreiseantrag ohne Erfolg bleiben sollte. Beide Gesichtspunkte sind nicht geeignet, die Ursächlichkeit des staatlichen Verkaufsverlangens in rechtserheblicher Weise in Frage zu stellen.
Selbst wenn der Beigeladene zu 2, was er im Revisionsverfahren in Abrede gestellt hat, aufgrund seiner damaligen Einkommensverhältnisse und nach dem fluchtbedingten Fortfall des Einkommens der Beigeladenen zu 1 auf Dauer nicht in der Lage gewesen wäre, die auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Kredite zu bedienen und das Haus gemeinsam mit dem für den anderen Eigentumsanteil verantwortlichen staatlichen Treuhänder zu unterhalten, wäre dies immer noch Ausdruck und Folge der Zwangslage gewesen, in die er durch das staatliche Verkaufsverlangen geraten war. Denn dem Kläger war durch die rechtsstaatswidrige Praxis bei Ausreisegenehmigungen von vornherein jede Möglichkeit genommen, einen etwaigen finanziellen Engpaß auf andere Weise als durch einen Verkauf zu beseitigen. So war ihm wie üblicherweise auch allen anderen Ausreisewilligen die Einsetzung eines privaten Verwalters und die Vermietung des Hauses verwehrt und damit gleichzeitig die Möglichkeit genommen, mit den Mieteinnahmen die Kredite ganz oder teilweise zu finanzieren. Ebenso war es ausgereisten DDR-Bürgern versagt, etwaige trotz Mieteinnahmen noch verbleibende finanzielle Belastungen durch ihre nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte abzudecken. Ein Ausreisewilliger wie der Beigeladene zu 2 geriet also, wenn er den Erfolg seines Ausreiseantrags nicht gefährden wollte, durch den Verkaufszwang in eine ausweglose Lage, weil ihm ein Ausweichen auf Alternativlösungen unmöglich gemacht wurde. Ihm blieb bei realistischer Einschätzung nichts anderes übrig als sich auf diese Situation einzurichten und das Beste daraus zu machen. Deshalb ist auch das aktive Betreiben des Grundstücksverkaufs durch den Beigeladenen zu 2 kein aussagekräftiges Indiz für eine freiwillige Veräußerung, sondern erweist sich im Gegenteil als Anpassung an die durch das Verkaufsverlangen eingetretene Zwangslage. Daß der von den staatlichen Stellen ausgeübte Verkaufsdruck noch bis zu der tatsächlich erfolgten Veräußerung des Grundstücks weitergewirkt und diese Veräußerung maßgeblich beeinflußt hat, wird im übrigen nachdrücklich durch die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiakten festgestellte Tatsache bestätigt, daß das Grundstück von den Behörden von Anfang an als "Ausreisergrundstück" behandelt und offenkundig für einen privilegierten Erwerberkreis zur Verfügung gehalten wurde; dementsprechend durfte der Beigeladene zu 2 das Grundstück nicht an die durchaus vorhandenen "normalen" Interessenten verkaufen.
4.
Der Beigeladene zu 2 kann als Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) die Rückübertragung seines früheren Eigentumsanteils verlangen, weil ein gesetzlicher Ausschlußgrund nicht gegeben ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Die Gründe, die für das Verwaltungsgericht bestimmend waren, einen redlichen Erwerb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG) des Eigentumsanteils der Beigeladenen zu 1 durch die Kläger zu verneinen, sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie gelten also für den gesamten Erwerbsvorgang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley ist wegen Urlaubs gehindert zu unterzeichnen. Dr. Franßen
Dr. Brunn